Cannabis und Verkehr

Cannabis und Verkehr

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabis – Konsum und erstmaligem Verkehrsverstoß

Bisher entschieden die Behörden und Gerichte unterschiedlich bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nach gelegentlichem Cannabiskonsum. In dem einen Teil der Republik wurde sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Wer nicht zwischen Drogen und Verkehr trennen kann, verliert den Füherschein. Basta!

Der Bayerische Verwaltunsgerichtshof sah das anders. Nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis könne grundsätzlich noch nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Es müsse zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden.

Das Bundesverwaltunsgericht hatte den Streit zu entscheiden.

Im Jahr 2014 (Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13) hatte das BverwG bereits entschieden, daß die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Nun gab es eine erstaunliche Kehrtwende. Zwar hält das Gericht daran fest, daß der gelegentliche Konsument nicht zwischen Konsum und Verkehr trennt, wenn bei ihm im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Aber …

Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11.04.2019
BVerwG 3 C 13.17 – Urteil vom 11. April 2019

In Zukunft werden die Führerscheinbehörden in diesen Fällen also grundsätzlich die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

Zu Einzelheiten berät Sie Herr RA Krähn.

Bild Schrottauto

Dieselgate: Motorenhersteller & Gebrauchtwagenkauf

Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 10. Januar 2018 – 3 O 622/17 ) hatte im Rahmen des Abgasskandals einen Fall auf dem Tisch, bei dem eine Käuferin eines gebrauchten Skandaldiesels, den den Fahrzeughersteller beliefernden Motorenhersteller auf Schadensersatz in Anspruch nahm.

Der Schadensersatz war wohl in der Form der Naturalrestitution angedacht, da der Motorenhersteller auf Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises in Anspruch genommen wurde.

Anspruchsgrundlagen sollten die Haftung aus unerlaubter Handlung sowie die Vertrauenshaftung aus einem geschäftsähnlichen Kontakt sein.

Kurz zusammengefasst: Hat aber nicht geklappt.

Das Gericht kam zu der Ansicht:

Dem Käufer eines bei einem Autohaus gekauften, vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens steht gegen den Hersteller des Motors ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs weder aus Vertrauenshaftung noch aus unerlaubter Handlung zu.

Die Entscheidung des Landgerichtes Braunschweig ist aber absolut lesenswert. Der Zivilrichter hat sich offensichtlich Mühe gegeben und hatte sichtlich Spaß an dem Urteil, dass von der Vertrauenshaftung über das Verwaltungsrecht, Gesetzesmaterialien bis zum Strafrecht alles geboten hat, was Zivilrichter seit ihrem Studium bereits wieder verdrängt hatten.

Prädikat lehrreich :)

Unseren Fachmann im Autorecht erreichen Sie hier: Kontakt

Dieselgate: Keine Nachlieferung

So sieht es zumindest das LG Dortmund (Urteil vom 31. Oktober 2016 – 7 O 349/15):

Der Kläger kann keine Nachlieferung verlangen, denn eine solche wäre unverhältnismäßig im Sinne des §§ 439 Abs. 3 BGB, da der Kläger gehalten ist, die angebotene Nachbesserung im Wege der Nacherfüllung als milderes Mittel entgegenzunehmen.

Radfahrtastisch oder falls Sie mal nicht wissen wo Sie fahren sollen…

…kann Ihnen das VG Hannover (Urteil vom 17. November 2016 – 7 A 2528/16 –, juris) aushelfen:

1. Sind in Fahrtrichtung sowohl der rechte als auch der linke Radweg mit dem Verkehrszeichen 240 StVO versehen, ist die damit angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig (anders: BASt, BMVI), weil dem Radfahrer die Wahl bleibt, den rechten oder linken Radweg zu benutzen. Eine entsprechende Auslegung ist dem Radfahrer möglich und zumutbar.;

2. Die verkehrsrechtliche Anordnung verlangt vom Radfahrer auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, weil er eine der beiden gleichlautenden Gebote (Radwegbenutzungspflicht) befolgen kann und sich damit rechtmäßig verhält. Die durch Verkehrszeichen 240 StVO angeordnete Radwegbenutzungspflicht verlangt an sich keine Begehung einer rechtswidrigen Tat; ihr Regelungsgehalt folgt aus der Anlage 2 zu § 41 StVO.;

3. Die streitgegenständliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf beiden Fahrbahnseiten ist zwar rechtswidrig aber nicht nichtig; der Fehler wiegt nicht besonders schwer und ist nicht offensichtlich im Sinne von § 44 VwVfG, weil zumindest bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine solche Anordnung rechtmäßig ergehen kann.

Lieber Kfz-Haftpflichtversicherer: NäNäNäNääää – Mietwagenkosten satt und die Rache des Versicherers…

img_0135Eigentlich habe ich mich nur über die jährliche Nachricht meines Kfz-Haftpflichtversicherers zur Neueinstufung geärgert und nehme die Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken, Urteil vom 23. September 2016 – 13 S 53/16 – zum Anlass zu meckern.

Der Leitsatz lautet wie folgt:

Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden konkret ab, sind Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen Rahmen hinnehmen.

Was hat das jetzt mit der jährlichen Neueinstufung zu tun hat fragen Sie. Ich denke eine ganze Menge.

Aber mal langsam:

Ich durfte in der Mitteilung meines Versicherers lesen, dass ich jetzt auf SF 18 / 28 % fahre. Check, dass doch gut – runtergestuft.

Danach folgte dann ein im Versicherungsslang verstecktes HaHa. Es las sich ungefähr wie:

Fein gemacht kein Unfall gebaut, wir mussten zum Glück nix zahlen, ist aber egal wir machen jetzt teurer…

Na gut das versicherte Risiko wird ja jährlich neu bewertet, ok. Mein Auto ist auch alt und nur noch „Führerscheinanfänger“ zerheizen diesen Model. Mmmmh.

Geärgert hat mich dann die Begründung (aus dem Gedächtnis rekonstruiert):

Lieber Vollidiot Leider wurden in diesem Jahr ganz viele Unfälle gebaut und nur Du warst die Ausnahme. Deshalb mussten wir ganz viel Geld ausgeben, um die Schäden zu regulieren. Doof ist jetzt, dass die gierigen Automobilehersteller unerwartet in einem extremen und fast unfassbaren Rahmen die Ersatzteilpreise erhöht haben. Außerdem sind die Werkstätten auch alle gierig. Deshalb mussten wir Deine Versicherungsprämie trotz neuer niedrigerer SF-Klasse erhöhen.

Was hat das mit der Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken zu tun? Hat mein Versicherer noch die gierigen Geschädigten vergessen? Eher nicht. Dass die Mietwagenkosten zu erstatten sind, liegt nach minimalem Nachdenken auf der Hand.

Was mich geärgert hat ist, dass mein Versicherer vergessen hat, seine Ersparnis für Schulungen seines Personals abzuziehen, die dazu führen, dass sie ständig unnötige Verfahren wie dem zitierten veranlassen und verlieren, was wiederum die Kosten erhöht.

Persönlich hatte ich in diesem Versicherungsjahr mehre solcher Verfahren für unsere Mandanten gegen „meinen“ Versicherer, die völlig unnötig waren und nur dazu gedient haben, die Prämienerhöhung durch die Hintertür bei mir zu kompensieren (leider zum Schaden der anderen Versicherten).

Ich bin ja schon immer so freundlich den Sachbearbeitern die passende Rechtssprechung mitzuteilen, damit sie die Schreiben vll. jemanden zeigen, der das versteht. Klappt aber offensichtlich nicht immer.

Lieber Versicherer, bitte optimiere doch mal Deine Schadensabwicklung, bevor Du die Schuld auf „andere“ schiebst.

PS: Wer erkennt meinen Versicherer?