Schranke schützt vor Strafbarkeit!

Eine besonders schöne und differenzierende Betrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes liefert uns der BGH im Beschluss vom 30.1.2013 – 4 StR 527/12, Rn.4:

„Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird […]. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein […]. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.“

In der lesenswerten Entscheidung wird die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt verneint, da auf dem tatörtlichen Parkplatz bereits vom Berechtigten die Schranke geschlossen wurde und so für den betrunkenen Fahrer des PKWs kein „Entkommen“ in den öffentlichen Verkehrsraum möglich war.

Feinstaubplakette und der Gebrauchtwagenkauf

In Berlin ist bei einem Gebrauchtwagenkauf die grüne Feinstaubplakette des Fahrzeugs fast schon obligatorisch. Ohne sie geht’s nicht mehr in die Innenstadt zum Shoppen, also Finger weg vom Fahrzeug.

Was aber, wenn die Plakette an einem Gebrauchtwagen zu Unrecht angebracht ist, im Vertrag nicht weiter erwähnt und bei der Ummeldung nicht mehr erteilt wird?

Man denkt sofort, dass man einem „Rosttäuscher“ aufgesessen ist. Normalerweise…

Hier kommt das Urteil des BGH vom 13.03.2013 VIII ZR 186/12 ins Spiel. Der Fall war ähnlich gelagert, nur hatte der Verkäufer (privat) vorher dem Käufer berichtet, dass er das Fahrzeug mit angebrachter (gelber) Plakette gekauft hat und ihm –natürlich– keine Informationen vorlägen, Weiterlesen

Neuwagenkauf: merkantiler Minderwert durch Nachbesserung?

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2012, 7 U 103/12 entschieden, dass ein Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag unzulässig ist, nachdem sich der Käufer für eine Nachbesserung entschieden und der Verkäufer mit ihr begonnen hat.

In vorliegenden Fall wurde ein PKW von einer Vertragswerkstatt des Herstellers, nach Mängelrüge des Käufers, im Zuge der Nachbesserung repariert. Die Vertragswerkstatt tauschte nacheinander Teile der Kupplungshydraulik, das Getriebe und einen Teil des Motors, während nur eines Nachbesserungsversuchs. Der Käufer erfuhr vor Beginn der Arbeiten am Motor davon und erklärte den Rücktritt von Kaufvertrag. Die Vertragswerkstatt wies ihn zurück.

Das OLG Celle bestätigte dies.

Soweit ist der Fall unspektakulär. Am Rande der Entscheidung wurde jedoch entschieden, dass im Gegensatz zu einer Reparatur nach einem Unfall, in Falle der Nachbessrung mit original Ersatzteilen und in einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt, kein merkantiler Minderwert an dem betroffenen Fahrzeug entsteht.

Dies leuchtet ein, da das Fahrzeug am Markt nicht als „Unfallwagen“ gebrandmarkt ist. Zwar wurde dagegen angeführt, dass beim Verkauf des Fahrzeugs ein neuer Teilemotor und ein neues Getriebe den Argwohn des Käufers wecken könnten. Jedoch dürfte eher das Gegenteil der Fall sein, sodass sich der Käufer über neuere Teile mit geringerer Laufleistung als die auf dem Tacho „freut“.

Nun wäre interessant, inwieweit anders zu entscheiden wäre, wenn eine Nachbesserung tragende oder Karosserieteile betrift, denn dann könnte das Fahrzeug nach der Nachbesserung ebenso bemarkelt sein wie ein Unfallwagen.

Bei einem „geringfügigen“ Transportschaden vor Auslieferung eines Neuwagens wäre dies nicht der Fall. Wobei unter einem Transportschaden zu verstehen ist, dass der PKW auf dem Weg vom Werk zum Händler z.B. zerkratzt wird. Bei leichten Kratzern wird noch nicht einmal die Qualität eines Sachmangels erreicht, wenn diese in „Werkstattqualität“ beseitigt worden sind (OLG Hamm Urteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11).

Es bleibt abzuwarten.

Eine Warnweste im Privat-PKW

Eigentlich schon ein alter Hut. Der Bundesrat hat die Änderung der StVZO schon am 05. Juli beschlossen.

Aber als Beispiel eines „gelungenen“ Gesetzgebungsverfahrens sehr tauglich. Nachzulesen ist dies in der BR-Drs. 445/13 vom 05. Juli 2013.

Also, § 53a II StVZO wurde um die Nr. 3 ergänzt. Das ganze liest sich nun so:

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

Nr. 3 in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.

So weit so gut. Jetzt muss auch in PKWs privater Nutzer eine Warnweste mitgeführt werden.

Es reicht ja eigentlich auch, wenn der Fahrer im Notfall eine hat…

Die Eine muss man bei einer Verkehrskontrolle brav vorzeigen (§ 32b § 31b Nr. 4a StVZO), sonst kostet es (Ordnungswidrigkeit gem. § 69a III Nr.19 StVZO). Das wird ab spätestens 01. Juli 2014 (§ 72 II Nr. 6d StVZO) so gehandhabt werden.

Interessant aber die Gesetzesbegründung ( BR-Drs. 445/13 vom 05. Juli 2013, S. 3):

Das Tragen einer Warnweste kann die Verkehrssicherheit bei Pannen oder Unfällen deutlich erhöhen. Eine Person mit einer Warnweste wird wesentlich früher und besser von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.

Schön und gut – steht aber nirgends im Gesetz, das man die Weste anziehen müsste. Also ab in die tiefste Ecke des Kofferraums und beim nächsten RAVE auspacken und anziehen.

Nein, natürlich sollte jedem klar sein, wann sie angezogen wird bzw. das auch mehre Warnwesten im Fahrzeug durchaus Sinn machen.

Hier zeigt sich ausnahmsweise, dass nicht alles in Deutschland über-reglementiert ist.

Kennen Sie das Dauerlichtzeichen??

Heute morgen stand ich natürlich im Stau auf der Stadtautobahn und ich habe es mal wieder bewusst gesehen: das Dauerlichtzeichen.

Das kennen Sie auch, dieses wunderbare große rote X, dass über einem auf der „Über-Kopfanzeige“ thront. Der freundliche Verwaltungsangestellte, der die Bussgeldbescheide ausstellt, nennt es Verkehrsbeeinflussungsanlage.

Was jeder weiß, dass das X uns dazu veranlassen möchte einen Fahrstreifen nicht zu benutzen.

Aber was passiert, wenn man es missachtet? Hätte ich Ihnen auch lange nachdem ich meinen Führerschein gemacht hatte nicht sagen können.

Aber dieses X ist sozusagen mit einer roten Ampel gleichzusetzen, d.h. Kostenpunkt beim Spur benutzen 90 € und einen Punkt, wenn ein Unfall passiert gar 240 €, 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot. Im Vergleich ist die Busspur mit 15 € eigentlich richtig günstig.

Wenn sie mal wieder im Stau stehen, achten Sie doch mal darauf, wie viele dort trotzdem fahren und zählen zur Zeitüberbrückung Punkte.