Bundesverwaltungsamt mit elektronischer Signatur überfordert

Schamhaft verschweigt das Bundesverwaltungsamt, zuständig für das Nationale Waffenregister, die Möglichkeit der Antragstellung über das Internet. Auf der Website wird die teure Antragstellung per Postweg und die Antragstellung vorort beworben. Weder im Hinweisblatt noch auf der Seite zur Selbstauskunft ein Wort über § 19 Abs. 3 NWRG, der die elektronische Antragstellung ermöglicht:

Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden.

Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

Wir berichteten mehrfach: Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister

Am 03.05.2014 habe ich den Antrag mittels des vom BVA bereitgestellten Formulares gestellt, das ich elektronisch signierte.

Bereits mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde mir mitgeteilt, daß eine Signatur aus der Anlage nicht ersichtlich sei, es scheine sich um ein reguläres PDF-Dokument zu handeln, in dem die Identifikationsmerkmale nicht geschützt seien und damit veränderlich.

Die Datei hat den Namen NWR-Selbstauskunft_Antrag.pdf.pkcs7. Kein Zweifel, eine gültige Signaturdatei, wie mir ein Notar und ein Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht bestätigten, denen ich die Datei zur Überprüfung sandte. In der Signaturdatei ist die .pdf enthalten.

Wer sich dafür interessiert, hier ist das Prüfprotokoll

Tja, ich behaupte ‚mal, daß die Behörde mit der Technik nicht zurechtkommt, ihre Aufgaben nicht erfüllt.

4 Kommentare
  1. Anonymous
    Anonymous sagte:

    Behörden – Welche IT-Kompetenzen will man da denn erwarten? Da hocken meistens auch nur Leute, die die Technik zwangsweise einsetzen müssen, weil es der Dienstherr oder der Gesetzgeber vorschreibt. Dann kommt sowas dabei heraus. Furchtbar.

    Gehen Sie gegen das Urteil des VG Köln wegen der Auskunft aus dem NWR in Berufung?

    Antworten
  2. Webnotar
    Webnotar sagte:

    Versuch es vorsichtshalber nochmal mit einer „Multitiff“-Datei! Normales PDF ist evt. nicht hinreichend tauglich, ggf. reicht PDF/a. Sonst könnte es bei einer mangels fristgerechter Erledigung zu erhebenden „Untätigkeitsklage“ evt. zu Problemen kommen.

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