Fundstücke

Wie Sie selber festgestellt haben, handelt es sich bei § 5 Abs. 4 WaffG um eine Kann-Vorschrift. Entgegen Ihrer Behauptung hat bei der Entscheidung eine Ermessensausübung stattgefunden. Diese geht nur nicht aus dem Mitteilungsschreiben hervor.

Na, nun wissen wir es ja. :-)

 

1 Antwort
  1. RA Feske
    RA Feske sagte:

    „hat bei der Entscheidung eine Ermessensausübung stattgefunden. Diese geht nur nicht aus dem Mitteilungsschreiben hervor.“

    Die Antwort hat Potential.
    Sicher sind noch Varianten denkbar, z.B.: „Das Gesetz kennen wir nicht, haben es aber trotzdem angewandt“

    Antworten

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