Anwalt für Anwälte

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Früher, ja früher, da war das anders.

Da hatten die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammern noch Anwaltskompetenzen. Sie wußten, wie es in einem Anwaltsbüro zuging. Früher gab es keine Fraktionen in den Vorständen der Rechtsanwaltskammern.

Und heute?

Heute hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin beispielsweise 6 Abteilungen, die für die Bearbeitung der Beschwerden gegen Rechtsanwälte im Kammergerichtsbezirk zuständig sind. Es gibt zwei Fraktionen: Die der Rechtsanwälte und die der Klammeranwälte [1]. Einige dieser Klammeranwälte haben keine Berufserfahrung als Rechtsanwalt [2].

Sie haben aber über Beschwerden gegen Rechtsanwälte zu entscheiden. Ihnen ist noch nie ein Mandant begegnet, der einen Beratungshilfeschein zum Gespräch vorlegt, sie haben aber über die Bescherden dieses Mandanten zu entscheiden. Rechtsanwälte haben in der Regel noch nie den Entscheidungsprozeß eines Großunternehmens in einer Rechtsfrage erlebt. Sie haben aber auch nicht über die Beschwerde eines Vorstandes der XY-AG über ihren Abteilungsleiter Recht zu entscheiden.

Spätestens seitdem es die Klammeranwälte gibt, ist deren Sachverstand in den Vorständen der Kammern erforderlich. So wie auch der Sachverstand der Großkanzleien in den Vorständen gefragt war und ist.

Sind die Klammeranwälte im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin überrepräsentiert? Besuchen Sie den Link und bilden sich Ihre eigene Meinung.

Machen Sie bitte mit der Meinungsbildung gleich weiter:

Uns beauftragt ein Rechtsanwalt. Es war eines der ganz schwierigen Gespräche. So wie der Arzt keine Patienten mit Approbation herbeisehnt, ist der Anwalt als Mandant nicht die Traumbesetzung. Was hat der Kollege über seinen Auftraggeber geschimpft. Er war zutiefst über den Vorwurf in der Beschwerde betroffen. Ich war bei seinen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer nicht dabei. Ich kann es nicht beurteilen.

Auf die Beschwerde antwortet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Mandanten des Kollegen wie folgt:

nach eingehender Prüfung Ihrer Beschwerde vom 00.00.0000 haben wir das Verfahren eingestellt.

Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt XY lassen sich diejenigen Vorwürfe, die berufsrechtliche Relevanz entfalteten, nicht beweisen. Da die Verhängung einer berufsrechtlichen Maßnahme jedoch den Nachweis einer Verfehlung erfordert, hatten wir das Verfahren einzustellen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir Ihnen aufgrund der uns obliegenden Verschwiegenheitspflicht keine weiteren Informationen geben können. Außerdem weisen wir vorsorglich noch einmal darauf hin, dass zivilrechtliche Fragen nicht in unseren Zuständigkeitsbereich gehören. Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine Anwältin Ihres Vertrauens.

Mit freundlichen Grüßen

Ob dieses Bescheides patzt dem Kollegen der Kragen.

Ich meine: Zu recht!

Im Klartext steht doch da:

Wir haben keine Lust, Ihre Beschwerde individuell zu beantworten und schicken Ihnen daher diesen Textbaustein:

Ihr ehemaliger Anwalt hat uns auf Ihre Beschwerde geantwortet. Was er uns geantwortet hat, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Sie haben uns viele Vorwürfe geschildert, von denen nur ein Teil in unsere Zuständigkeit fällt. Welche, behalten wir für uns.

Die in unsere Zuständigkeit fallenden Vorwürfe können Sie nicht beweisen. Bätsch!

Suchen Sie sich einen Anwalt, zur Not auch eine Anwältin.

Zunächst einmal unterliegt die Stellungnahme des Kollegen nicht der Verschwiegenheit. Ganz im Gegenteil! Die Kammer hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zumindest im Umfang ihrer Tatsachenbehauptungen bekanntzugeben. Wie soll er sonst die Möglichkeit bekommen, auf wahrheitswidrige Behauptungen ggf. Beweise vorzubringen?

Das ist halt die Crux derartiger Textbausteine. Derjenige, der ihn entworfen hat, hat mehr Verstand als der Verwender. Der Baustein mit der Verschwiegenheit bezieht sich nämlich auf den Fall, daß nach Auffassung des Vorstandes ein Berufsrechtsverstoß gegeben ist. Wie die Sanktion aussieht unterliegt der Verschwiegenheit, nicht die Stellungnahme des Beschwerdegegners.

Der von der Kammer verwandte Text mag unter Anwälten noch angehen, gegenüber einem Rechtsuchenden, vielleicht auch nicht besonders gebildetem Beschwerdeführer, ist er unangebracht. Der „normale“ Beschwerdeführer gehört sicherlich nicht zum Klientel der Klammeranwälte. Gleichwohl muß ihm in verständlicher Art und Weise, so, daß es auch der Fachmann versteht, mitgeteilt werden, was Sache ist.

Sie haben Herrn Rechtsawalt XY vorgeworfen, daß er den Prozeß verloren hat. Außerdem habe er vor Gericht keine weiße Krawatte getragen und er habe Sie nicht darüber informiert, daß Sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben.

Es ist uns nicht erlaubt, die Tätigkeit des Rechtsanwaltes fachlich zu überprüfen. Eine solche Überprüfung findet letztlich durch die Gerichte statt. Nähere Einzelheiten würde Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl erläutern.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer darf nur Verstöße gegen das Berufsrecht verfolgen. Das Berufsrecht kennt keine Verpflichtung, vor den Gerichten mit einer weißen Krawatte zu verhandeln. Der Verstoß gegen diese Tradition darf daher nicht von uns beanstandet werden.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Der Rechtsanwalt muß jedoch nicht jeden Mandanten auf diese Möglichkeiten hinweisen, sondern nur dann, wenn er einen Anhaltspunkt dafür hat, daß sein Auftraggeber einen solchen Anspruch haben könnte.

Sie haben berichtet, Sie hätten Herrn Rechtsanwalt XY auf Ihre finanzielle Situation hingewiesen, die eine Bezahlung der Gebühren nicht erlauben würde. Herr XY hat auf Ihre Beschwerde mitgeteilt, daß er bereits im ersten Beratungsgespräch offen die Kosten angesprochen habe und Sie geantwortet hätten, er solle sich keine Sorgen machen, Sie hätten da was zurückgelegt, was allemal reichen würde.

Wir waren bei dem Gespräch nicht dabei. Beide Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, daß Herr Rechtsanwalt XY oder Sie lügen. Wir haben keine Möglichkeit zu entscheiden, was der Wahrheit entspricht und sehen auch keine Möglichkeiten dafür, die Wahrheit zu ermitteln. Wir hatten daher das Verfahren einzustellen.

Gegebenenfalls bestehende zivilrechtliche Ansprüche werden hierdurch nicht berührt. Uns ist eine Rechtsberatung nicht gestattet. Falls Sie eine Beratung wünschen, fragen Sie bite eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Warum das alles?

Die nächste Kammerversmmlung mit Vorstandswahlen wird

am Mittwoch, 8. März 2017, um 15:00 Uhr, im Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin,

stattfinden.

Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus [3]. Ca. 14 tausend Anwälte in Berlin sind wahlberechtigt, von denen bestenfalls ca. eintausend an der Wahl teilnehmen. Sie entscheiden, welche Rechtsanwälte die Anwaltschaft in Berlin repräsentieren.

Wir brauchen im Berliner Vorstand Anwälte für Anwälte. Auch diejenigen Anwälte, die keine Klammeranwälte oder Anwälte aus Großkanzleien sind, brauchen eine angemessene Vertretung im Vorstand.

Sie ärgern sich über Entscheidungen des Berliner Vorstandes oder der Kammerversammlung?

Haben

Sie

gewählt?

  1. [1]§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO: Abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO haben Syndikusanwälte ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte)
  2. [2]Warum sie dann entgegen § 65 Nr. 2 BRAO im Vorstand sitzen, wird der AGH zu entscheiden haben.
  3. [3]§ 68 Abs. 2 BRAO
5 Kommentare
  1. ich
    ich sagte:

    Ich verstehe Ihre Aufregung hier nicht. Daß die „Klammeranwälte“, welche bis zu deren Schaffung mit einer „vollständigen“ Anwaltszulassung aufgetreten sind und die Kammervorstände bevölkerten, ohne das „echte“ Anwaltsleben zu kennen, dürfte wohl einleuchten. Die Schaffung des „Klammeranwalts“ führt lediglich dazu, daß man „die Spitzbuben bereits von weitem erkennt“.
    Hinsichtlich der Schweigepflicht der Kammer Irren Sie jedoch, wie nicht zuletzt der BGH (AnwZ (Brfg) 42/14 vom 11.1.16) entschieden hat.

    • RA Jede:
      Mir waren keine (vielleicht einer?) Syndikusanwälte in den Vorständen bekannt. Ich kannte allerdings zahlreiche Syndici, die auch aktiv als Anwalt tätig waren. Von daher fand ich die Doppelberufstheorie immer stimmig.
    • Die Entscheidung kannte ich noch nicht. Noch habe ich sie auch nicht verstanden. Sicherlich werde ich sie kommentieren – sofern ich sie verstehen werde …
    Antworten
  2. Timo
    Timo sagte:

    Wie und vor allem warum kommen Sie zu der abschätzigen Bezeichnung „Klammeranwälte“?

    • RA Jede:
      Wie ist im nächsten Kommentar erläutert.
      Warum?
      Warum kommen Sie auf die Bewertung „abschätzig“ für „Klammer“? Auf die Idee wäre ich nie gekommen.
      „Sündenkussanwälte“, o.k., das kann man abschätzig verstehen, aber „Klammer“?
      Ich mag nicht jedes Mal schreiben: „Richtige Anwälte und Anwälte, die ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ ausüben.“
    Antworten
  3. meine5cent
    meine5cent sagte:

    Ähm, was die Stellungnahme des betreffenden RA und deren Mitteilung an den Beschwerdeführer angeht, gibt es zumindest nach
    BGH AnwZ (Brfg) 42/14 vom 11.01.2016 durchaus eine Verschwiegenheitspflicht der RA-Kammer, wenn der RA sich nicht mit der Weitergabe einverstanden erklärt….

    • RA Jede:
      Vorbehaltlich einer endgültigen rechtlichen Prüfung scheint mir die Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsinteresses neu zu sein, allerdings wohl eine Einzelfallentscheidung.

      Was die Verschwiegenheit betrifft, konnte ich der Begründung nichts wirklich Neues entnehmen. Die Kammer hatte Details aus der „Stellungnahme“ des Beschwerdegegners mitgeteilt, die offensichtlich nicht zur Kenntnis des Beschwerdeführers bestimmt waren. Die Ausführungen des Anwaltssenates betreffen ersichtlich nicht die von mir dargestellte Problematik.

    • Der Senat streift die Problematik (in meinem Sinne):

      (3) Eine Befugnis der Beklagten zur Weiterleitung der Stellungnahmen des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus Natur, Inhalt und Zweck des Aufsichts- und Beschwerdeverfahrens nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 BRAO.

      RN 29 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Weiterleitung der Stellungnahmen des Klägers durch die Beklagte an die Beschwerdeführerin zu dem Zweck erfolgte, die vom Kläger mitgeteilten – neuen – Tatsachen aufzuklären. …

    • Dieser Zweck stellte eine Befugnis dar. Alles andere wäre auch dem Zweck des Verfahrens hinderlich.

      Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor:
      Beschwerdeführer (BF) behauptet, er habe dem Beschwerdegegner (BG) am 01.11.2015 den Auftrag zur Klage erteilt und legt eine Kopie der Vollmacht vor (viele Vollmachten enthalten die Auftragserteilung).
      Beschwerdegegner behauptet gegenüber der Kammer, der BF habe in einem persönlichen Gespräch am 02.12.2015 in seiner Kanzlei persönlich den Auftrag zurückgenommen, von notorischer Untätigkeit könne nicht gesprochen werden.
      Das soll der Vorstand dem BF nicht mitteilen dürfen, weil ansonsten die Verschwiegenheit verletzt sei?
      Dem BF wird so die Möglichkeit genommmen daraufhinzuweisen, daß er mit seiner Familie, also Frau und fünf Kindern vom 20.11.2015 bis 15.12.2015 in Thailand im Badeurlaub gewesen sei?

    • Fazit: Meine Entwurf einer Antwort bleibt richtig.
    Antworten
  4. RA JM
    RA JM sagte:

    @meine5cent:
    Das hatte ich auch so verstanden – – wenn auch im Ergebnis schwer verständlich. Der Beschwerdegegner kann so unkontrolliert irgendwelchen Blödsinn verzapfen und der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit der Reaktion bzw. Richtigstellung.

    Ergebnis: Verfahren wird eingestellt, s.o. …

    • RA Jede:
      Tatsächlich s.o.! Nämlich meine Anmerkungen zum obigen Kommentar @meine5cent
    Antworten

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