Aufgepaßt Ihr lieben Jäger und Sammler: Der Datenschutz gilt auch im Wald!

Der aktuelle Fall spielt im Saarland, wo der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einem begeisterten Jäger und Jagdpächter ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras im Wald zukommen ließ. Dies erfreute den Jägersmann vor allem deshalb nicht, weil dem Merkblatt ein Meldebogen beigefügt war, der – gut versteckt am Ende – darauf hinwies, dass der Betreiber von nicht gemeldeten Tierbeobachtungskameras zu einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € verdonnert werden könne.

Zunächst hatte unser Jäger Humor und wollte ein lustiges Schreiben mit dem Hinweis verfassen, dass ihm in seinem Revier noch kein Tierlein untergekommen sei, dass sein Recht am eigenen Bild eingefordert habe – egal ob Keiler, Fuchs oder Reh, weswegen sich niemand Sorgen machen müsse. Er entschied sich dann doch lieber für den Klageweg und beantragte, ihn von der Meldepflicht des § 4d I BDSG zu befreien, da seine Kameras in einem Gebiet aufgestellt werden, in dem ein Betretungsverbot gilt.

Überraschung: Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab!

Begründung: Zwar hätten Pilzsucher, Reiter und Hundehalter in diesem Gebiet nichts verloren, da es aber bekannt sei, dass sich Menschen nicht immer an Verbote halten; manchmal sogar gerade wegen des Nervenkitzels selbige bewusst übertreten, sei es eben nicht ausgeschlossen, dass auch menschliche Waldbesucher von den Kameras aufgenommen werden könnten. Und weil das Bundesdatenschutzgesetz auch deren Persönlichkeitsrecht schütze, müsse der Kläger entweder seine Kameras der zuständigen Behörde melden oder diese im Wald abbauen. (OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2017 – 2 A 197/16)

Mein Kommentar: Ohne Worte!

2 Kommentare
  1. Ich
    Ich sagte:

    Jetzt mal unabhängig von Sinn oder Unsinn der ganzen Sache: welche (negativen) Auswirkungen hätte denn eine Meldung der Kameras, und vor allem, müssen gemeldete Kameras auch tatsächlich existieren? ;-)

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  2. Non Nomen
    Non Nomen sagte:

    Wäre es nicht einfacher, eine Beschilderung derart vorzunehmen, dass derjenige, welcher sich -verbotswidrig- in den Wald begibt, damit konkludent sein Einverständnis erteilt, Gegenstand von automatisierten Wilderfassungsaufnahmen zu werden?
    Ansonsten 1): Waidmannsheil.
    ansonsten 2): Sind die Bürokraken nun endgültig übergeschnappt?

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