BRAK auf Abwegen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) irrt

Der Kollege Feske weist in seinem Beitrag Berufsrecht für Anfänger daraufhin, daß die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsletter zum beA falsche Rechtsauskünfte erteilt:

Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig,

Liebe Kollegen, natürlich sind derartige Änderungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, ein Blick ins Gesetz, § 24 Abs. 1 BORA,  hilft ungemein:

§ 24
Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:

1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

Einen solchen Fehler hätte ich in einem Newsletter der BRAK nicht erwartet.

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