Die Angeschuldigten haben keine Angaben gemacht

Justizia„Die Angeschuldigten haben keine Angaben gemacht“, so liest sich das in der Anklage.

Man kann dazu auch sagen: Verletzung des rechtlichen Gehörs.

  1. Mit Schreiben vom 31.03.2014 wird der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Ermittlungspersonen geladen. [1].
  2. Mit Schreiben vom 03.04.2014 beantrage ich, mir die Akteneinsicht zu vermitteln.
  3. Am 04.04.2014 erhalte diese Mitteilung:

    für Ihre Mitteilung danke ich. Ich werde Ihren Antrag auf Akteneinsicht zusammen mit meinem Abschlussbericht voraussichtlich nächste Woche der Staatsanwaltschaft XYZ zur Entscheidung vorlegen.

  4. Ich reagiere am nächsten Arbeitstag:

    ich rege an, zunächst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über meinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht einzuholen und den Abschlussbericht im Anschluss an unsere ggf. erfolgende Einlassung und sich daraus ggf. ergebender Ermittlungen zu fertigen.

    Dem Beschuldigten ist so früh wie möglich rechtliches Gehör zu gewähren. Mit ihrer Ladung sind Sie dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ kann der Beschuldigte dieses Recht jedoch effektiv nur in Kenntnis des Ermittlungsstandes wahrnehmen.

  5. Am 15.05.2014 trifft bei uns die am 13.05.2014 versandte Akte ein.
  6. 15.05.2014 steht auf der Anklageschrift als Datum der Verfügung (aber das wissen wir erst seit heute).
  7. Am 23.05.2014 reichen wir die umfangreichen Akten zurück:

    Eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen wird bis zum 30.06.2014 erfolgen.

    Ich bitte um Klarstellung, ob es sich bei den zur Verfügung gestellten Akten um diejenigen handelt, die dem Gericht im Falle einer Anklage vorzulegen sind.

    Die überlassenen Akten weisen weder eine aktenführende Behörde aus, noch ist ein formeller Einleitungsvermerk ersichtlich.

  8. Mit Schreiben vom 02.06.2014 übersendet die Staatsanwaltschaft dem zweiten Verteidiger die Akten zur Einsicht, die hier am 05.06.2014 eingehen. Die Akten enthalten – selbstverständlich – nicht die Anklage vom 15.05.2014
  9. Am 06.05.2014 gehen hier die Anklagen ein.

In der Anklage findet sich neben der irreführenden Bemerkung, daß die Angeschuldigten keine Angaben gemacht haben, die Aussage:

IV. Sonstiges:
1.
Die Verteidiger der Angeschuldigten hatten von hier aus Akteneinsicht.

Wohlgemerkt: Keine Standard-Sache, sondern ein hochkomplexer Sachverhalt aus Waffenrecht, Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsrecht.

Dem Verteidiger ist der Umgang mit Kriminellen nicht ungewohnt. Welchen Umgang wählt man mit einer Staatsanwaltschaft, die derart mit verfahrensrechtlichen Grundrechten des Beschuldigten umgeht? Dann wird die Arbeit wohl die Strafkammer für die Staatsanwaltschaft erledigen müssen.

Für sachdienliche Hinweise, die zur Ergreifung der notwendigen Verteidigungsmaßnahmen führen, loben wir einen Monat Caffè aus (1 kg Hausbrandt[2]).

Wenn dann noch Caffè da ist, denn jetzt ist Nachtarbeit über Pfingsten angesagt. Der Staatsanwaltschaft wünsche ich die Pfingsterfahrung:

Als der Pfingsttag gekommen war, befanden sich alle am gleichen Ort. Da kam plötzlich vom Himmel her ein Brausen, wie wenn ein heftiger Sturm daherfährt, und erfüllte das ganze Haus, in dem sie waren.[3]

  1. [1]Früher hieß das Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
  2. [2]hast Du das gehört, CRH? :-)
  3. [3]Apg 2,1-2, EU
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