Der Europäische Gerichtshof hat den Finanzbehörden bei der Versagung der Differenzbesteuerung einen Riegel vorgeschoben. Am 18.05.2017 (C-624/15) wurde klargestellt, daß ein litauischer Autohändler auf die Angaben auf der Rechnung des dänischen Autohändlers vertrauen durfte.

Was war passiert?

Dem vorlegenden Gericht stellt sich daher die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der eine Rechnung erhalten hat, die sowohl Angaben zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer enthielt, die in Art. 314 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Besteuerung anzuwenden berechtigt war, obgleich eine spätere behördliche Steuerprüfung ergeben hat, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer, der die betreffenden Waren geliefert hatte, die Differenzbesteuerung nicht angewandt hatte.

Warum Gutglaubensschutz bei der Differenzbesteuerung?

Bei dieser Besteuerung ist in der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis bereits die Umsatzsteuer enthalten und muss aus ihr herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.

Der Verkäufer hatte doppeldeutige Angaben auf der Rechnung gemacht und der Käufer hatte sich die ihm günstigere Mehrwertsteuervariante ausgesucht. Nachher stellte sich heraus, daß der Verkäufer diese Methode nicht angewandt hat.

Der Europäische Gerichtshof fand das unschädlich. Es sei denn, der Steuerpflichtige hat nicht im guten Glauben gehandelt.

es sei denn, die zuständigen Behörden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Eine wichtige Entscheidung für Autohändler, die einen Teil ihrer gebrauchten Fahrzeuge aus dem EU-Ausland beziehen.

Weitere Einzelheiten dazu kann Ihnen RA Siegfried Hahn berichten, der bei uns für das „Autorecht“ zuständig ist.

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