Ideologie frißt Hirn – BVerwG 6 C 60.14

bullet_rWaffen sind in unserer Gesellschaft weitgehend geächtet.

Es folgt eine sehr lange Besprechung des Urteils v. 07.03.2016, bestimmt interessant für waffenrechtlich Interessierte, aber auch für andere Rechtsanwender von Interesse, wie die Richter eines Bundesgerichtes mit gesetztem Recht umgehen.

Jagd ist in Deutschland Pflicht. Jäger benötigen zur Jagdausübung Waffen. Jäger werden geächtet. Das ist die Wirklichkeit.

Rechtswirklichkeit ist mittlerweile aber auch eine waffen- / jagdrechtliche Rechtsprechung, die sich in den Dienst abstruser Ideologien stellt. Unter Mißachtung demokratischer Prinzipien schwingen sich Richter zu Gesetzgebern auf[1].

Momentan sind die Jäger durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – zumindest verunsichert, zumeist empört [2]. Der Deutsche Jagdverband[3] ist not amused und gibt seinen Mitgliedern eine Handreichung, die den Kern des Pudels trifft, aber nicht weiterhilft.

Bevor wir die Einzelheiten darstellen ein wenig Polemik.

Ich unterstelle den Richtern persönliche Unredlichkeit.

Nein, ich meine nicht die Tatsache, daß der Senat Fragen entschieden hat, die sich nicht stellten, ich beanstande unredliche Argumentationen. Schauen Sie bitte vorerst beispielhaft auf diese Argumentation in den Gründen des Urteils:

Nach Art. 8 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten unter anderem, die Verwendung von Mitteln zu verbieten, die zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind. Nach Anhang IV der Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen. Diese Pflicht wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.(Rn. 17, Herv. hier)

Innerhalb von zwei Sätzen werden aus der verbotenen Verwendung von Mitteln in Satz 1 verbotene Mittel in Satz 2, die als Schußwaffenverbot verstanden werden (müssen) in Satz 5.

Diesen Absatz muß man sich wirklich auf der Zunge zergehen lassen! Satz 2 gibt zutreffend wieder, daß dem Verbot (die Verwendung) halbautomatischer Waffen unterfällt, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Im nächsten Satz wird ohne Begründung der Verbotsumfang auf alle Waffen erweitert, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind.

Ist da ein Virus unter weit voneinander entfernt sitzenden Bundesrichtern ausgebrochen [4]? Ist das einfach nur schlecht oder unredlich? Ich meine, diese Urteilsbegründung erfüllt die Definition des BVerfG für eine Willkürentcheidung [5].

Schauen wir uns doch die Berner Konvention, auf die oben Bezug genommen wird, einmal genauer an. Zuerst den Anhang IV (auf Bild klicken):

Anhang IV Berner Konvention

Anhang IV Berner Konvention

Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

Und was sagt das Bundesjagdgesetz in § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit c?

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen

Es wird mir wohl jeder zustimmen, daß die Umsetzung durch das BJagdG nicht 1:1 erfolgte. Die Berner Konvention stellt für die Verwendung auf die Kapazität des Magazins ab: Waffe mit Magazin bis zu zwei Patronen = o.k.; Waffe mit Magazin > 2 Patronen = Verboten. BJagdG stellt für die Verwendung darauf ab, ob die Waffe auch Magazine mit mehr als 2 Patronen aufnehmen kann. [6]

Noch deutlicher wird mein Standpunkt wenn man sich Art. 8 und 9 der Konvention anschaut:

Art. 8
…verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel … dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.
Art. 9
… kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen[7]

Der 6. Senat begründet das von ihm statuierte Waffenverbot mit der Entstehungsgeschichte der Norm des Bundesjagdgesetzes, das schließlich die Berner Konvention umgesetzt habe:

Diese Pflicht (die völkerrechtliche Verpflichtung, das Berner Verbot innerstaatlich umzusetzen (s. Zitat oben)) wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.

Mein Vorwurf der Unredlichkeit ist vielleicht doch untertreibend?

Was hat das BVerwG nun eigentlich angestellt?

Das Urteil finden Sie im Volltext: hier

Die Richter waren so freundlich, ihrer Entscheidung zwei amtliche Leitsätze voranzustellen:

  1. Das Waffengesetz erkennt kein waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern an dem Besitz von Schusswaffen an, deren Benutzung für die Jagd jagdgesetzlich verboten ist.
  2. Hierzu gehören halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können.

Zuvor entschied das OVG NRW am 24.09.2014 – 20 A 1347/12 – entgegengesetzt. Dessen amtlicher Leitsatz:

Das sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebenden Verbot, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, rechtfertigt es nicht, bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität vorzunehmen.

Es ging nämlich gar nicht um die Frage, ob derartige Waffen verboten sind. Der Kläger wehrte sich zunächst vor dem VerwG gegen die Eintragung in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte „halbautom. SL-Büchse – 2 Schuss -„. Und der Kläger hat sich vorher vergewissert, ob er so gänzlich falsch liegt und eine Auskunft der Fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters eingeholt. Die äußerten sich nicht gerade wohlwollend über die Waffenbehörde. Das VG Arnsberg wies gleichwohl die Klage zurück[8] und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu.

Das OVG begründete seine Entscheidung damit, daß „der Kläger einen Anspruch darauf (hat), dass die streitgegenständliche Waffe in seine Waffenbesitzkarte ohne einen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz eingetragen wird. Die anderslautende Eintragung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten

Dagegen wandte sich die Waffenbehörde und bekam ein Urteil mit dem keiner gerechnet hat. Hat doch einen komischen Aspekt.

Kernpunkt der Argumentation des BVerwG ist, daß der Jäger nur ein Bedürfnis für Waffen geltend machen kann, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. [9]

Kennt das Bundesjagdgesetz verbotene Waffen?

im

V. Abschnitt: Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild

findet sich der allein relevante § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG

Sachliche Verbote
(1) Verboten ist

2.

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen;[10]

Klarer Befund: Es gibt keine Waffenverbote im Bundesjagdgesetz, es gibt nur diverse Verbote der Jagdausübung.

Wie stellt es denn nun der 6. Senat an, diesen klaren Befund nicht wahrzunehmen?

Ich mußte die Randnummer 9 der Entscheidung mehrfach lesen bevor ich ihren Bedeutungsinhalt begriffen habe.

Ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe für die Ausübung der Jagd setzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Diese Regelung statuiert ein generelles Besitzverbot für Schusswaffen, die Jäger aufgrund eines jagdgesetzlichen Verbots für die Ausübung der Jagd nicht benutzen, d.h. mit denen sie nicht auf jagdbare Tiere schießen dürfen. Ihnen darf eine Erlaubnis für den Besitz einer derartigen Waffe nicht erteilt werden. Dagegen gilt das gesetzliche Verbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung oder eine bestimmte jagdliche Vorgehensweise nicht eingesetzt werden dürfen.

Im Klartext:

  1. Satz 1 gibt die Gesetzesanweisung wieder. Nach dem BJagdG verbotene Waffen gewähren kein Bedürfnis nach dem Waffengesetz. So steht es im Gesetz.
  2. Der 6. Senat geht darüber hinaus, spielt Gesetzgeber. Das Waffenverbot gilt nicht nur für verbotene Waffen, sondern auch für solche Waffen, die der Jäger nicht benutzen darf. Aus einem Verwendungsverbot machen die Richter ein Besitzverbot. Das ist doch mal eine innovative Rechtsanwendung. Ob der Senat das auch auf andere Sachverhalte anwendet? Erinnern Sie sich noch an Abhörgeräte (sog. Wanzen) und Radarwarner, die man zwar besitzen aber nicht benutzen durfte?

Nun, das ist die Behauptung des 6. Senates. Aber noch keine Begründung. Doch die folgt sogleich in Randnummer 10:

Dieser Bedeutungsgehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folgt aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzessystematik: Das gesetzliche Verbot bezieht sich auf die zu erwerbende Schusswaffe als solche und nicht auf bestimmte Möglichkeiten ihrer Verwendung. Auch lässt sich ein generelles Verbot des Besitzes bestimmter Schusswaffen für Jäger mit deren gesetzlich anerkanntem Bedürfnis an der Ausübung der Jagd mit Schusswaffen nur in Einklang bringen, wenn feststeht, dass die Verwendung der Waffen für diesen Zweck ausgeschlossen ist. [11]

So, so, – aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2. Nochmals der Wortlaut des § 13 I Nr. 2 WaffG:

die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Ich habe extra nachgeguckt. Ich habe das aktuelle Gesetz. Der Wortlaut des Gesetzes entspricht dem Gegenteil dessen, was das Gericht behauptet.

Der vom 6. Senat unterstellte Bedeutungsgehalt ergäbe sich auch aus der Gesetzessystematik: Das gesetzliche Verbot bezieht sich auf die Waffe und nicht die Möglichkeiten derer Verwendung. Sind da ein paar Sätze in der Begründung verschwunden? Die angebliche Systematik müßte doch dann dargelegt werden? Die Hohen Herren Richter des 6. Senates, dem im Geschäftsveteilungsplan des BVerwG die Revisionen aus dem Waffenrecht zugewiesen werden, haben doch irgendwann ‚mal Jura studiert und die Grundsätze der Auslegung von Normen nunmehr völlig verdrängt?

Das BVerwG hat entschieden. Es ist natürlich eine Grundsatzentscheidung. Ob das BVerfG es richten wird?

Zur Zeit herrscht allenthalben Chaos. Das Bayerische Staatsministerium hat bereits reagiert und bittet die Waffenbehörden, vorerst keine Waffenerlaubnisse für vom Urteil betroffene Waffen auszustellen, aber auch vorerst noch keine Waffenerlaubnisse zu widerrufen. Man sei noch an der Auswertung.

Bleibt den betroffenen Waffenbesitzern nur, den Zeitwert ihrer Waffen irgendwie zu dokumentieren. Ein Widerruf kann nur gegen Entschädigung erfolgen. Das kann sehr teuer werden, das Urteil des BVerwG.

  1. [1]Ein krasser Fall ist im Beitrag Jetzt reichts beschrieben
  2. [2]Wir nahmen das schon auf die Schippe: Bundesrichter schießen anstatt zu urteilen
  3. [3]Der DJV ist – nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz – eine staatlich anerkannte Naturschutzvereinigung, ebenso wie die meisten Landesjagdverbände.
  4. [4]virus logicus
  5. [5] Immerhin warf das BVerfG zwei Senaten des BGH Willkür vor, lesenswert – 2 BvR 2172/13
  6. [6]Letztens habe ich gegenüber einem Strafrichter argumentiert, daß das Waffengesetz viel zu kompliziert sei. Er teile meine Ansicht nicht, das sei normales Handwerkszeug eines Juristen, antwortete er mir.
  7. [7]„Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt …“ es folgt dann eine Aufzählung der Bedingungen
  8. [8]Der erste Satz der Urteilsbegründung (Tatbestand) lautet:“Der im Jahre 1963 geborene Kläger besitzt als Jäger (Jahresjagdschein) und Sportschütze seit 1987 eine zunehmende Anzahl von Waffen.“ Für die Entscheidung irrelevant, Jurist weiß aber, man muß nicht weiterlesen.
  9. [9]Bundesjagdgesetz? Da war doch mal was? Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG unterstellt das Jagdrecht der konkurrierenden Gesetzgebung und Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG erlaubt den Gesetzes-Ping-Pong und das Waffenrecht unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Ein Dorado für Verfassungsrechtler. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG wegen des Verweises aus dem Waffengesetz gegen Änderungen durch die Landesgesetzgeber gefeit?

    Und was ist in Baden-Württemberg? Dort ist zur Nachsuche eine größere Magazinkapazität zugelassen (§ 17 Abs. 3 DVO JWMG vom 2. April 2015).

  10. [10] Sie erinnern sich noch an die Anlage IV zur Berner Konvention?
  11. [11]Der letzte Satz ist doch ein klassischer Kreisschluß?
15 Kommentare
  1. schneidermeister
    schneidermeister sagte:

    Über die Auslegungskünste des BVerwG kann man durchaus streiten. Andererseits hat der Kläger seinen Waidgenossen mit der Klage auch ein ein schönes Ei gelegt. Und das alles nur deshalb, weil es auf dem Schießstand so viel bequemer ist…..

    „Der Kläger begründete seinen Antrag damit, er wolle die Waffe unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit der Waffe auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.“

    Beim Militär gilt: „train as you fight“ – übe mit den Mitteln, die Dir im Gefecht zur Verfügung stehen.

    • RA Jede:
      Abgesehen davon, daß die Sinnhaftigkeit dieser angeblichen Regelung der Überprüfung bedürfte: Jagd ist nicht Krieg.
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  2. Miraculix
    Miraculix sagte:

    Nein, das ist nicht unredlich.

    Da wird klar das Gegenteil von dem
    was im Gesetz steht ausgeurteilt.

    Das ist Rechtsbeugung!

    Antworten
  3. RA Segmüller
    RA Segmüller sagte:

    Sehr geehrter Herr Kollege Jede,

    ich ergänze, dass im genannten Schreiben nicht nur die Überprüfung und Auswertung des Urteils angesprochen wird. Es gibt ein zweites Schreiben an alle Waffenhändler, welches die Waffenhändler darum bittet Selbstlader wegen des Urteils nicht an Jäger auf Jagdschein zu verkaufen, da man sich noch in der Prüfung des Urteils befinde und derzeit ein Widerruf der bestehenden Erlaubnisse nach Auffassung des Ministeriums nicht in Betracht komme. Ich sehe hier einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Waffenhändler durch die Entscheidung des BVerwG.

    Ketzerische Frage meinerseits. Wird gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt? Ich hoffe doch, da auch meiner Rechtsansicht es ist, dass hier gegen den Wortlaut des Gesetzes verstossen wird.

    • RA Jede:
      Man hört nichts von der Verfassungsbeschwerde. Angesichts der extrem kurzen Begründungsfrist wird man wohl eine Verfassungsbeschwerde schon während des Rechtszuges vorbereiten müssen. Ich bin kein Verfassungsrechtler und frage mich, welche Rechte des Klägers verletzt sein könnten, die den Weg zum BVerfG eröffnen?

    Antworten
  4. Karl-Peter Schwarz
    Karl-Peter Schwarz sagte:

    Der DJV in seiner aktuellen Pressemitteilung zum Thema, mal wieder klassisch: „lasst die HA zuhause“ aber „werden uns [….] an den Kosten für Musterklagen beteiligen“.
    Wie wär’s denn damit: wir/alle Jäger nutzen demonstrativ nur noch unsere legal erworbenen HA, zur Jagd und auf dem Schießstand – sollen sie doch mal 361.557+ Waffen einziehen, die Besitzer für unzuverlässig erklären und die Jagdscheine und WBKn einziehen.
    Die Richter am BVerwG, die SB der unteren/oberen Jagdbehörden et al. rücken dann bestimmt freiwillig aus wenn’s gilt Fallwild zu entsorgen, wenn die Sauen die Golfplätze und Vorgärten übernehmen usw.

    Antworten
  5. schneidermeister
    schneidermeister sagte:

    @RA Jede:

    ME ist es auch für Jäger sinnvoll, mit der Ausstattung zu schießen, mit der man auf die Jagd geht. Ist zB nicht so schön, wenn man auf eine angeschossene Wildsau trifft, und glaubt, man habe noch wie beim Üben auf dem Schießstand ein paar weitere Murmeln im Magazin, obwohl die zwei Schuss schon weg sind.

    • Der eine findet das sinnvoll, der andere etwas anderes. In einer liberalen Gesellschaft ist wohl Platz für beide.
    • Ich persönlich finde es ganz sinnvoll mit preiswerter Munition Bewegungsabläufe einzuüben und dann mit der jagdlich genutzten Waffe und Munition weiter zu üben. Jeder wie er meint zu den besseren Ergebnissen zu kommen.
    • Gerade Ihr Beispiel mit der angeschweißten Sau führte in B/W zur erlaubnis größerer Magazinkapazitäten, vgl. FN 9

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  6. RA Dr.König
    RA Dr.König sagte:

    Anhörungsrügen wurden fristgerecht erhoben und natürlich zurückgewiesen.
    Verfassungsbeschwerden wurden fristgerecht begründet und eingereicht.
    Neben den aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Aspekten weist auch das Verfahren Ansatzpunkte für Grundrechtsverletzungen auf. Bspw. hat über die entscheidungszenrale und -maßgebliche Auslegung des § 19 BJagdG nicht der für Jagdrecht zuständige 3. Senat sondern der nur für Waffenrecht zuständige 6. Senat entschieden.

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  7. JOERG
    JOERG sagte:

    Ich bin einer dieser Legalwaffenbesitzer. Fühle mich verfolgt. Verstehe das meiste was Sie hier schreiben und die Welt sowieso nicht mehr. Aber ich bin amüsiert und ob des Stils hier gut unterhalten. Grüsse

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  1. […] 07.03.2016 zu Halbautomaten auf der Jagd hatte ich bereits auf unserer Hauspostille unter dem Titel Ideologie frißt Hirn verrissen. Der Gesetzgeber hat verblüffend schnell reagiert und das Bundejagdgesetz […]

  2. […] 07.03.2016 zu Halbautomaten auf der Jagd hatte ich bereits auf unserer Hauspostille unter dem Titel Ideologie frißt Hirn verrissen. Der Gesetzgeber hat verblüffend schnell reagiert und das Bundejagdgesetz […]

  3. […] Das Urteil finden Sie hier kommentiert: Ideologie frißt Hirn […]

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