OLG Thüringen zu Abofalle

Das OLG Thüringen sieht in einem Sternchenhinweis einen ausreichenden Hinweis auf die Kostenpflicht eines Angebotes für die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, der ansonsten kostenfrei im Internet nutzbar ist. Gegner der „Abofalle“ war kein geringerer als der Bundesverband Verbraucherzentrale.

Trotz der im gleichen Satz erfolgten Bezugnahme auf ein Gewinspiel und trotz des Umstandes, dass im INternet vielfach Routenplandienste auch kostenlos angeboten werden, muss der durchschnittlich verständige Verbraucher jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass die Anmeldung mit Kosten verbunden sein kann, da der Verweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung eine wenn auch nicht zwingende, aber durchaus naheliegende Deutung des Umstandes, dass auf nähere Erläuterungen verwiesen wird, darstellt. Durch die mit dem Sternchenhinweis in räumlich naher Verbindung stehende Überschrift “Vertragsinformation” muss dem verständigen Anwender klar sein, dass er mit der Anmeldung einen Vertrag abschließt und daher die Entgeltlichkeit des Angebotes naheliegend ist. Dem potentiellen Interessenten drängt sich somit die Kenntnisnahme des Textes zu den “Vertragsinformationen” nahezu auf.
Quelle: Dr. Damm & Partner, 05.09.2011, herzlichen Dank

Die Kollegen verweisen wohl spaßeshalber darauf, daß die Bundeszentrale dieses Gericht nehmen mußte, dieses Einzelfallurteil (sic: eines Oberlandesgerichtes) nicht viel besage.
Update
Der Beschluß OLG Thüringen v. 23.12.2010 – 9 W 517/10 –

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  1. […] das Landgericht in Strafsachen in Darmstadt entscheiden wird. Es wird auch auf die Entscheidung des OLG Thüringen blicken, das auch einen Sternchenhinweis genügen […]

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