Polizeiliche Vorladung

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Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten? Sie sind sich unsicher, was Sie tun sollten?

Zunächst einmal schauen Sie bitte im Text des Schreibens, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geladen werden! Der Unterschied ist entscheidend.

Als Beschuldigter müssen und sollten Sie nicht aussagen, um sich nicht – auch nicht versehentlich – selbst zu belasten. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist Ihr Freund, der gem. § 163a Abs. 4 StPO bei der polizeilichen Vernehmung anzuwenden ist.

Sie sollten als höflicher Mensch den vorgeschlagenen Vernehmungstermin absagen, so kann sich auch aus dem Vorgespräch keine Gefahr für Sie ergeben.

Wir raten dringend einen Verteidiger zu konsultieren: Kontakt

Bis zur Rechtsänderung haben wir geraten, Vernehmungstermine bei der Polizei abzusagen. Zu groß war die Gefahr, daß der als Zeuge Vorgeladene sich im Laufe der Befragung selbst oder seine Familienangehörigen belastet.

§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO sieht nunmehr aber vor, daß der Zeuge zum Erscheinen bei der Polizei verpflichtet ist, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Sollte ein Auftrag der Staatsanwaltschaft im Schreiben erwähnt sein, müssen Sie den Termin – sinnvollerweise in Begleitung eines Verteidigers – wahrnehmen. Wir berichteten bereits: Geldbeschaffungsprogramm für Verteidiger.

Sollte kein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegen, bleibt alles beim alten. Wir raten vom Besuch bei der Polizei ohne vorherige Konsultation des Verteidigers im Regelfall dringend ab.

In allen Fällen gilt

Sie bewegen sich auf einem Ihnen unbekanntem Terrain. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind Ihnen unbekannt.

  • Es gibt Zeugnisverweigerungsrechte, die in einigen Fällen, bspw. für Ärzte und Rechtsanwälte, Zeugnisverweigerungspflichten sind.
  • Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder bestimmten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, § 55 Abs. 1 StPO

Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung durch uns beraten. Wir beraten Sie gerne und kostengünstig für eine Pauschale in Höhe von 100 €

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