Senator von einem anderen Stern?

So finde ich den Nordstern Der Regierende Bürgermeister und die von ihm ernannten Mitglieder des Senats leisten vor dem Abgeordnetenhaus folgenden Eid:

Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes zu widmen.
§ 4 SenG(Gesetz)

Pressemitteilung Nr. 49/2012 vom 05.09.2012:

Berlins Senator für Justiz und Verbraucherschutz, Thomas Heilmann (CDU), hat heute die Berliner Rechtspraxis zum Umgang mit Beschneidungen für die Zeit vorgestellt, in der eine bundesgesetzliche Regelung noch nicht geschaffen worden ist.

Demnach wird im Land Berlin grundsätzlich von der strafrechtlichen Verfolgung von religiös motivierten Beschneidungen abgesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beide Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten willigen schriftlich ein, nachdem sie ausführlich über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurden.
  • Die Eltern weisen die religiöse Motivation und die religiöse Notwendigkeit der Beschneidung vor Religionsmündigkeit des Kindes nach (etwa zusammen mit der Einwilligungserklärung oder durch eine Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft).
  • Der Eingriff wird nach medizinisch fachgerechtem Standard vorgenommen. Dazu gehören insbesondere die Sterilität der Umgebung sowie der medizinischen Hilfsmittel, eine größtmögliche Schmerzfreiheit und eine blutstillende Versorgung. Nach jetzigem Stand kann den Eingriff nur ein approbierter Arzt oder eine approbierte Ärztin durchführen.

Fehlen eine oder mehrere Voraussetzungen, ist die Strafbarkeit jeweils im Einzelfall durch Staatsanwälte und Gerichte zu prüfen.

 

Schon mal was von Gewaltenteilung gehört?
Oder gar gelesen?


 
Die in ihren Einzelheiten ausgesprochen fragwürdige Norm (der Deutsche Richterbund sähe sie auch gerne geändert) des § 146 GVG gibt dem Senator, der übrigens nicht einmal gewähltes Mitglied des Parlamentes sein muß, das sogenannte „Externe Weisungsrecht“.

Bisher ist jedoch nie bezweifelt worden, daß das Externe Weisungsrecht seine Grenzen im Legalitätsprinzip des § 152 StPO findet, der das Gegengewicht zum Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft ist und sie zwingt, alle Straftaten zu verfolgen.

Berlin geht wieder mal seinen eigenen Weg. Wenn ein Rabbiner verprügelt wird, werden nicht die verfehlten Integrationsbemühungen auf den Prüfstand gestellt, sondern die causa zur „Chefsache“ erklärt. Das ist nicht mal mehr peinlich, verschiebt sich doch die Eröffnung der letzten „Chefsache“ BER nun wiederum. Wenig Hoffnung für unsere älteren Brüder.

Berlin geht, um gelebte Religion vermeintlich zu stützen, den Weg der strafbaren Handlung der politischen Führung der Staatsanwaltschaft.

Bisher gab es in unserer Rechtsordnung eine relativ sichere Aufgabenverteilung:

  • Die Staatsanwaltschaft als objektivste Behörde der Welt ermittelt und klagt an.
  • Die Gerichte entscheiden über Schuld und Unschuld.

In Berlin entscheidet nun der Senator über die Strafbarkeit. Er entscheidet wann die Strafbarkeit jeweils im Einzelfall durch die Staatsanwälte und Gerichte zu prüfen ist.

Interessant? Nein!
Jedem Strafrechtler sind unzählige Rechtsansichten, die teilweise von mehreren Gerichten kontrovers entschieden werden, bekannt.

Wenn ich es nicht so widerwärtig und unglaublich fände, würde ich gerne eine Vorschlagsliste mit Sachverhalts – Konstellationen einreichen, die aus meiner Sicht und nach vielen Stimmen in der Literatur nicht bestraft werden sollten.

Nicht etwa, daß unabhängige Richter einfach so Recht sprechen! Uns gefällt ein Urteil nicht? Weg damit:

 

Nichtanwendungserlass der Justizverwaltung


 
Die für missliebig erkannten Urteile können wir doch einfach im Justizministerialblatt auflisten. Dann wüßte jeder Staatsanwalt sofort, welche Taten er zu verfolgen hat und welche nicht. Dem Gesetz gebührte dann erst der zweite Blick.

Dann wüßte die Bevölkerung auch sicherer woran sie ist. Dann müßte nicht immer hinter vorgehaltener Hand gewispert werden, daß das wohl eine „Berichtssache“ sei, die argvoll von oben beäugt wird.

Mir ist die Gnade der späten Geburt gewährt. Hatten wir nicht einmal die Zeit, in der politisch vorgegeben wurde, wer angeklagt wird und wer nicht? Durfte ich diese Zeit nicht erleben, um nun den Schrecken mitzuerleben? (Ja, Fr. Knobloch!)[1]

Wie kann ein Demokrat nach dieser deutschen Vergangenheit, die insbesondere unter Rechtlosigkeit durch Rechtsmißbrauch der politischen Führung litt, auf eine derartige Idee verfallen, daß er bestimmt, welche Handlung strafbar ist und welche nicht?

Das Ganze ist rechtlich unhaltbar. Aber auch das von Fr. Knobloch zu recht eingeforderte Mindestmaß an Respekt und Empathie fehlt völlig. Wer gibt uns das Recht, von einem Menschen, der seinen Sohn beschneiden läßt, den Nachweis der religiösen Motivation und Notwendigkeit zu fordern? Sind Sie derart areligiös?

Heute die Debatte um circumcisio, wer wird morgen auf dem Altar der Laizisten geopfert?

Herr Senator, ich weiß nicht wer, aber irgendjemand hat sich zumindest der versuchten Strafvereitelung, § 258 StGB [2] strafbar gemacht. Und dann gibt es gleich danach noch eine kleine „a“-Vorschrift für Amtsträger.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Die circumcisio ist nicht strafbar. Auch dann nicht, wenn die Vorgaben des Senators nicht erfüllt sind. Aber die Entscheidung darüber treffen in einem Rechtsstaat die Gerichte und/oder der Gesetzgeber. Nicht derjenige, der durch irgendeinen politischen Zufall in das Nordsternhaus[3] gespült wurde!

  1. [1]. Ich verlange keine Sonderrechte: Sie sind im Positiven so wenig förderlich wie im Negativen. Aber ich fordere Respekt und ein Mindestmaß an Empathie. Das sollte doch drin sein für die Juden in Deutschland.(SZ v. 05.09.2012)
  2. [2]§ 258
    Strafvereitelung
    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  3. [3]O.K. ist ein Insider. Im Nordsternhaus ist Justizverwaltung untergebracht.
6 Kommentare
  1. O. García
    O. García sagte:

    Leider unterschlägt die Pressemitteilung einen wichtigen Umstand, der in der Presse hingegen berichtet wurde: Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Rechtslage geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Taten, um die es hier geht, nicht strafbar sind. Dieses Prüfergebnis hat der Justizsenator, vielleicht ungeschickterweise, groß aufmachen wollen.

    Man mag mit diesem Prüfergebnis einverstanden sein oder nicht, aber da es nun einmal vorliegt: Wollen Sie, daß die Staatsanwaltschaft gegen ihre Überzeugung Anklagen erhebt?

    Es wird geradezu als ein Merkmal des deutschen Strafprozesses angesehen, daß grundsätzlich zwei Instanzen unabhängig voneinander (Staatsanwaltschaft und Gericht) die Strafbarkeit bejahen müssen, damit es zu einer Verurteilung kommt. Dies zum Schutz des Bürgers vor einer übereifrigen Strafjustiz.

    Ihre Meinung, daß eine religiös motivierte Beschneidung derzeit nicht strafbar ist, teile ich: http://blog.delegibus.com/2323

    Antworten
  2. RA Jede
    RA Jede sagte:

    @ O. Garcia:

    Wollen Sie, daß die Staatsanwaltschaft gegen ihre Überzeugung Anklagen erhebt?

    Ich habe eine Scheißangst vor Staatsanwälten und Richtern mit Überzeugung! Die sind die Grundlage für ein Gesinnungsstrafrecht. Ich ziehe es vor, sie behalten ihre Überzeugungen für sich und urteilen nach Recht und Gesetz.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat mein Auskunftsbegehren, auch auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt, bisher nicht beantwortet. Was taugt eine Prüfung der Rechtslage, die von der Öffentlichkeit mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar ist?

    Darauf kommt es aber gar nicht an. Versuchen Sie doch bitte nicht, vom Wesentlichen abzulenken:

    Dem Staatsanwalt steht spätestens seit der Entscheidung in Köln nicht mehr das Recht zu, zu entscheiden, ob angeklagt wird oder nicht. Richtigerweise klagt er wegen der besonderen Bedeutung der Sache vor der Großen Strafkammer an und bewertet dann die Entscheidung. Er hat nicht das Recht, sich zu entscheiden und nicht anzuklagen.

    Und diese Beschränkung: „religiös motivierte Beschneidung“?
    Woher komm die? Es gibt genug andere Rechtfertigungsgründe. Wie erklären Sie sich die hohe Quote in Nordamerika? Alles Straftäter?

    Antworten
  3. O. García
    O. García sagte:

    @ O. Garcia:

    Wollen Sie, daß die Staatsanwaltschaft gegen ihre Überzeugung Anklagen erhebt?

    Ich habe eine Scheißangst vor Staatsanwälten und Richtern mit Überzeugung! Die sind die Grundlage für ein Gesinnungsstrafrecht. Ich ziehe es vor, sie behalten ihre Überzeugungen für sich und urteilen nach Recht und Gesetz.

    Ich bin verwirrt. Natürlich meinte ich die Überzeugung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Prüfung von dem, was Recht und Gesetz ist. Wenn sie zu dem Ergebnis kommt, daß keine Straftat vorliegt, dann darf sie nicht trotzdem anklagen. § 152 Abs. 2 StPO. Auch nicht aus Prinzip.

    Darauf kommt es aber gar nicht an. Versuchen Sie doch bitte nicht, vom Wesentlichen abzulenken:

    Dem Staatsanwalt steht spätestens seit der Entscheidung in Köln nicht mehr das Recht zu, zu entscheiden, ob angeklagt wird oder nicht. Richtigerweise klagt er wegen der besonderen Bedeutung der Sache vor der Großen Strafkammer an und bewertet dann die Entscheidung. Er hat nicht das Recht, sich zu entscheiden und nicht anzuklagen.

    Bei aller Sympathie, das ist absurd. Ich brauche Ihnen nicht sagen, daß es keine wie auch immer geartete Bindungswirkung des Urteils dreier Richter in Köln gibt. Ich nehme an, Sie wollen darauf hinaus, daß es im allgemeinen Interesse ist, daß die Frage höchstrichterlich geklärt wird. Das darf aber nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden. Schon das Vorgehen der Kölner Staatsanwaltschaft, nach dem Freispruch durch den Strafrichter in Berufung zu gehen mit dem Ziel eines Freispruchs aufgrund von § 17 StGB (eine Verurteilung dürfte ab diesem Stadium nicht ernsthaft im Raum gestanden habe), war grenzwertig. Vor einer solchen Experimental-Strafjustiz sollte man eine „Scheißangst“ haben.

    Und sogar eine große Strafkammer soll es diesmal sein? Die ganz große Schaujustiz, nur um an den BGH zu gelangen? Ich plane ohnehin einen vertiefenden Beitrag im Anschluß an http://blog.delegibus.com/2323 . Ein Titelidee war „Mit dem Strafrecht spielt man nicht“. Das kommt mir auch in den Sinn bei dem, was Ihnen vorschwebt.

    Ein Vorschlag zur Güte: Was der Strafverteidiger im Kölner Fall offenbar nicht wußte, aber was in einem etwaigen künftigen Verfahren eine Rolle spielen wird: Gegen eine freisprechende Entscheidung kann zwar nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung der Freigesprochene weder Berufung noch Revision einlegen, er kann aber nach der Rechtsprechung des BVerfG Verfassungsbeschwerde erheben.

    Und diese Beschränkung: “religiös motivierte Beschneidung”?
    Woher komm die? Es gibt genug andere Rechtfertigungsgründe. Wie erklären Sie sich die hohe Quote in Nordamerika? Alles Straftäter?

    Ich beschränke mich auf das Thema, das derzeit diskutiert wird.

    Antworten
  4. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Jetzt verstehe ich Sie.

    § 152 II StPO
    (2) Sie (Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

    BGHSt 15, 155 führt im Ergebnis zu einer Bindung an feste höchstrichterliche Rechtsprechung, die hier jedoch nicht gegeben ist.
    Ich beanstande nicht die Entscheidung eines einzelnen Staatsanwaltes (mit Ausnahme der Entscheidung der StA Köln, die gegen die Entscheidung keine Revision eingelegt hat).

    Aber der Sachverhalt ist doch hier ein ein gänzlich anderer. Hier hat kein Staatsanwalt anhand eines konkreten Falles entschieden.

    Hier hat die Behördenleitung eine generelle Weisung getroffen. Nicht aufgrund des Vorliegens konkreter Anzeigen, sondern offenbar in Reaktion auf die Entscheidung des LG Köln und dem einzelnen Staatsanwalt konkret einen Nichtanwendungserlaß erteilt. Das ist skandalös.

    Im konkreten Einzelfall müßte der Staatsanwalt entscheiden (und kann es immer noch, wenn die circumcisio nicht von einem Arzt, sondern von einem Beschneider (zumindest dann gef.KV und nicht von der Weisung gedeckt), ob der Tatbestand gegeben ist. Bei seiner Entscheidung muß er nun zumindest die Rechtsprechung des LG Köln berücksichtigen und feststellen, daß es in seinem Beritt keine entgegenstehende Rechtsprechung gibt. Die Anklage bei der Großen Strafkammer hat den Vorzug der Chance auf drei Berufsrichter anstatt des einen Berufsrichters in Köln und ergibt sich aus der besonderen Bedeutung des Falles (§ 24 GVG).
    Richtigerweise wird das LG nicht zulassen (dann Entscheidung KG) oder freisprechen. Dann ist Ruhe im Karton.

    So funktioniert unsere Rechtsordnung. Das hat nichts mit „auf dem Rücken“ eines Menschen zu tun. Schlimm ist es, wenn prinzipielle Rechtsfragen vom Senator oder dem 1. Stastanwalt entschieden werden. Dazu ist er von unserer Verfassung nicht bestimmt.

    Antworten
  5. Michael Baleanu
    Michael Baleanu sagte:

    BGHSt 15, 155 führt im Ergebnis zu einer Bindung an feste höchstrichterliche Rechtsprechung, die hier jedoch nicht gegeben ist.“

    Im BGH-Urteil vom 18.11.09, XII ZR 65/091, Rn 17 steht geschrieben: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt neben der Gesetzesänderung auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als auch bei Vergleichen einen Abänderungsgrund dar ..“

    Wenn also der BGH selbst zugibt, dass er seine gefestigte Rechtsprechung ändert, ändern kann, auf jeden Fall nicht mehr an der alten „gefestigten höchstrichterlichen“ festhält, wieso haben wir dann eine Bindung an „feste höchstrichterliche Rechtsprechung“?

    Antworten
    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      Ihre Entscheidung ist von einem der Zivilsenate, also in einer Zivilrechtssache ausgeurteilt. Für das Strafrecht ist es ähnlich. Es besteht eine de facto Bindung an die feste Rechtsprechung des BGH, der BGH ändert aber ab und zu seine feste Rechtsprechung. Das ist für die Partei bitter …

      Antworten

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