Spende an den Papst nicht absetzbar

Da hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ein ernstes Problem. Er hat Papst Benedikt XVI. persönlich anläßlich einer Generalaudienz einen Scheck über 50.000 € überreicht.

Völlig überzeugend führt das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.1.2014 – 13 K 3735/10 – (Volltext) aus:

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
Quelle: Pressemitteilung FG Köln vom 17. Februar 2014

Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Sicherlich ist der Scheck eingelöst worden.

Nun hat wohl die GmbH Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer? Hinterher ist man immer schlauer. Das Überreichen einer überdimensionalen Kopie des Schecks ausgestellt auf eine deutsche Diozöse mit Zweckbindung wäre wohl die richtige Wahl gewesen.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert