Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Ich staune nicht schlecht: Vor mir liegt eine unbeschränkte Auskunft des Bundeszentralregisters:

1…. Betrug in zwei Fällen…
— Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen —

2….Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt…
— Nicht in ein Führungszeugnis für Privatpersonen aufzunehmen —

§ 10 Abs. 1 Nr. 3b) BZRG bestimmt, daß

die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen (sind), durch die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wer nun meint, daß er zu seinem Schutz, besipielsweise als Juwelier, eines Waffenscheines bedarf, kann nur hoffen, daß die Behörde die Versagung nicht mit seiner fehlender Zuverlässsigkeit begründet. Wenn die Behörde den Waffenschein nicht erteilt, da ein Bedüfnis nicht gegeben sei, erhält er wenigstens keinen Eintrag im Bundezentralregister.

Die Vorschrift kannte ich ja. Aber die Versagung wird auch in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen? Ja: § 32 III Nr. 2 BZRG

In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt

Nun, da hat der Betrüger oder der Junkie aber Glück, dessen Verurteilung zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde: Die Behörde erfährt in seinem Führungszeugnis davon nichts (§ 32 II Nr. 6 BZRG).

Wer im Behödendienst steht und seinen Jagdschein wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verliert, wird wohl kämpfen müssen oder gerät in Erklärungsnot.

2 Kommentare

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Der gesunde, unbescholtene Bürger sollte also problemlos einen Kleinen Waffenschein erhalten. Aber Vorsicht! Wenn der Antrag abgeleht wird, wird dies im Bundeszentralregister vermerkt und ist Gegenstand der Auskunft für das Führungszeugnis […]

  2. […] Und ganz wichtig: Der Widerruf einer Waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit wird in das Bundeszentralregister (BZRG) und im Führungszeugnis für Behörden aufgenommen. Siehe unseren Beitrag auf dem Hauptblog. […]

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert