RA Andreas Jede

Andreas Jede, Jahrgang 1958, stammt aus Berlin. Nach Schulbesuchen in Berlin, Hannover, England und Friedberg, dem Baden-Württemberger Zentralabitur in Salem und dem Grundwehrdienst begann er in Konstanz mit dem Jurastudium im einstufigen Modell.

Trotz der Vorteile des Schweizer Wohnsitzes und des Lebens am Bodensee wechselte er bald nach Berlin an die Freie Universität. Während des Studiums war er dort wissenschaftlicher Mitarbeiter im Arbeitskreis Inneres und Recht einer Fraktion des Abgeordnetenhauses und betreute zwei Untersuchungsausschüsse und eine Enquete-Kommission.

Neben der Referendarausbildung in Berlin arbeitete er für die Kanzlei Dr. Schmitz & Partner am Adenauerplatz, nach dem zweiten Examen war er dort in Bürogemeinschaft tätig. Nach zwei Jahren Anwaltstätigkeit gründete er die Kanzlei Jede & Krägeloh. Diese brachte er 1997 in die Partnerschaftsgesellschaft Dr. Schmitz & Partner ein, deren Managing-Partner er heute ist.

Andreas Jede hat mittlerweile vier erwachsene Söhne; seine Frau ist ebenfalls Partnerin in der Kanzlei. Jede war jahrelang Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin, des Prüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für die Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten und Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses.

Neben der Jagd ist er seit Jahrzehnten dem Hockey besonders verbunden und für den Berliner Hockey-Verband als Vorsitzender des Schiedsgerichtes im Ehrenamt tätig.

Anwaltlich ist er vorwiegend als Strafverteidiger im Steuerstrafrecht und als Spezialist im Waffenrecht tätig.  Er verantwortet unseren Blog Deutsches Waffenrecht und schreibt auch viel in unserer Hauspostille. Lesen Sie seine letzten Beiträge und Sie wissen, wie er tickt.

Angehörige der freien Berufe verteidigt er in berufsrechtlichen Verfahren.

Andreas Jede ist Mitglied des Anwaltsgerichtes Berlin und verteidigt daher nicht vor der Berliner Anwaltsgerichtsbarkeit.

Sie erreichen ihn bequem per eMail oder über unsere Kontaktseite

1 Antwort
  1. Hartmann
    Hartmann sagte:

    Und da kommt auch schon das nächste OVG (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
    Beschl. v. 10.11.2023, Az.: 11 ME 363/23) und zweifelt …..

    bb) Der Senat hat demgegenüber bisher zur Konkretisierung des Begriffs der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen des § 41 WaffG auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen und angenommen, dass für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes von einem einheitlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen ist (s. etwa Beschl. v. 10.1.2020 – 11 ME 365/19 – juris Rn. 12). Soweit ersichtlich entspricht dies auch der – jedenfalls bisherigen – Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts……….

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