Auf vielfachen Wunsch nach Erläuterungen zum Thema Pfefferspray führen wir Ihnen nachfolgend – ziemlich lang mit Gesetzesfundstellen – vor, wie der gelernte Jurist anhand des Gesetzes einen Sachverhalt subsumiert. Ausgangspunkt ist die Meldung:

Da staunte Rechtsanwalt Hans Günter Reinhold (54): Mit einem Durchsuchungsbefehl standen zwei Kripo-Beamte morgens vor seiner Pempelforter Anwaltskanzlei, um nach Pfefferspray zu fahnden und es zu beschlagnahmen.
So die Anordnung einer Amtsrichterin, da Reinhold gegen das Waffengesetz verstoßen haben soll. Was der Anwalt nicht ahnte: Ein 2007 gekauftes „Reizstoffsprühgerät“ zur Abwehr von Tieren muss inzwischen ein Zulassungszeichen aufweisen.
Fehlt das Zeichen (ein Viereck mit den Buchstaben PTB), drohen laut Waffenrecht schon für den Besitz von Hunde-Abwehr-Sprays bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe.
Quelle: RP ONLINE

Die philosophische Frage: was ist eine Waffe, hat der Gesetzgeber durch hoheitliche Definitionsgewalt geklärt, § 1 II WaffG:

(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Falls Sie, wie ich, Angst vor dem Gesetzgeber haben,gucken Sie schnell nach, was er unter Waffen und ihnen gleichgestellten Gegenstände versteht. Das hat der Gesetzgeber in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) geregelt, die Begrifssbestimmungen. Hier ein Auszug:

Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Sie sind wie ich erstmal beruhigt? Erinnern Sie sich an die Kunstoffrohre in Ihrer Kindheit? Man konnte mehrere zusammenstecken, ein Klumpen Knete als Vorratsbehälter und wir hatten viel Spaß mit dem Blasrohr? Der Holunderzweig eignet sich auch hervorragend! Eine Schußwaffe, denn es werden Geschosse durch einen Lauf getrieben. Aber das ist eine andere Geschichte für einen anderen Beitrag später. Schauen Sie in der Zwischenzeit, ob die Spielzeugpistole aus den Kindertagen Ihres Jüngsten, die mit den Pfeilen und dem Saugnapf an der Spitze, auch wirklich nur eine Bewegungsenergie von < 0,16J pro Quadratzentimeter erreicht. Denn der Hersteller der Spielzeuge vor zehn Jahren konnte genauso wenig in die Zukunft sehen, wie die Hersteller der Butterflymesser. Sicherlich haben Sie in Ihrem Bekanntenkreis einen Physiker, der Ihnen bei den Messungen behilflich ist. Ansonsten fragen Sie bitte Ihren Anwalt.

Zurück zum Pfefferspray:

  • Das Pffefferspray paßt nicht in die gesetzliche Definition. Wir müssen uns also fragen, ob die Pfeffersprays „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen…“?Der Auftritt für den Verteidiger:
    Selbstredend nicht!
    Das Spray ist doch nicht für den Einsatz gegen Menschen bestimmt! Mein Mandant ist doch kein Polizeibeamter! Das Spray ist vom Hersteller und meinem Mandanten nur dazu bestimmt, ihn vor Hundebestien, deren Halter sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben der Kampfhundeverordnungen halten, zu schützen!
  • Wenn das Wesen, die Seele, des Pfeffersprays nicht dazu bestimmt ist, so kann es, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sein, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen! § 1 II Nr. 2 b) WaffG. Daß es das nicht sein kann, war selbst dem Waffengesetzgeber erkennbar. Eine weitere „Hürde“ muß gerissen werden: Die Gegenstände müssen auch im Gesetz genannt sein!

Sie sind während des Lesens noch nicht vor Ermüdung zusammengebrochen? Das Internet ist noch geduldiger als der Normadressat! Also weiter:

Im gesamten Gesetz kommt weder das Wort „Pfeffer“ noch das Wort „Spray“ vor. Wer jetzt elektronische Hilfsmittel zur Suche im Gesetzestext nutzte, hat sich die Chance verbaut, auf den Begriff „Reizstoffsprühgerät“ zu stoßen, denn Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben, § 3 Abs. 2 WaffG. Dürfen die Erwachsenen Umgang mit ungeprüften Reizstoffsprühgeräten haben?

Ist denn nun Reizstoffspühgerät als Gegenstand im Gesetz genannt (als Arbeitshypothese unterstellen wir, daß Pfefferspray und Reizstoffsprühgerät Synonyme sind – dazu später mehr)?

Also schön, doch gleich zu den Reizstoffen. Sie erinnern sich an die Anlage mit den Begriffsbestimmungen? Richtig! Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen

5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.

So wie ich mir die Wirkung von Pfefferspray vorstelle, paßt diese Definition. Nun schauen wir, ob ein Sprühgerät für Reizstoffe zu den Gegenständen gehört, die im Gesetz benannt sind.

Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände 1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
a)
eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
b)
eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung
hervorgerufen werden kann,

Treffer? Mitnichten! Ich habe durch Fettdruck darauf verwiesen, daß sich die Aufzählung auf Buchstabe a) der Norm § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG bezieht. Wir haben oben gesehen, daß das Pfefferspray nicht für den Einsatz gegen Menschen bestimmt ist, Buchstabe a) der Norm nicht einschlägig ist.

Unter Nr. 2 der Aufzählung hat der Gesetzgeber die Gegenstände, die unter Buchstabe b) der Norm fallen, abschließend aufgezählt:

2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.

Kein Reizstoffsprühgerät zu finden!

Zwischenergebnis:

  • Reizstoffsrpühgeräte, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden, sind Waffen im Sinne des Gesetzes; Reizstoffsprühgeräte, die ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, beispielsweise, weil sie gegen Angriffe von Hunden schützen sollen, sind keine Waffen im Sinne des Gesetzes.

Und wieso dachten die Behörden, daß das verboten sein könnte?

Ganz einfach:

Es gibt nicht nur die Anlage 1 zum Gesetz, sondern auch die Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste. Dort ist unter Abschnitt 1: Verbotene Waffen geregelt:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

Diese Regelungen gelten nur für Waffen und wir haben ja festgestellt, daß es auf die Widmung, auf die Seele des Gegenstandes, ankommt. Das zur Abwehr von Tieren bestimmte Pfefferspray ist keine Waffe. Diese Vorschrift ist schlicht nicht einschlägig.

Ein weiterer Irrtumserreger: In der bereits vielfach zitierten Anlage zum Gesetz definiert der Gesetzgeber die Arten von Schusswaffen:

2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

Und für diese Schußwaffen, zu denen das Pfefferspraysprühgerät nun einmal nicht gehört, hat der Gesetzgeber zahlreiche besondere Bestimmungen getroffen, unter anderem das Erfordernis des Kleinen Waffenscheines eingeführt. Diese Waffen dürfen trotzdem erlaubnisfrei erworben werden, wenn sie besondere Merkmale aufweisen (wieder die Anlage):

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Der Ermittlungsrichterin, die den Durchsuchungsbefehl erließ, ist wohl kaum vorzuwerfen, daß sie diese Vorschriften nicht verstanden hat. Der Kollege wirft ihr vor mit Kanonen auf Spatzen geschossen zu haben. Im Juristendeutsch des Bundesverfassungsgerichtes würde es heißen, daß die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei.

Zwei Personengruppen mache ich einen Vorwurf:

  1. Liebe Abgeorndete des Deutschen Bundestages, merkt Ihr eigentlich wenn jemand das Licht ausgemacht hat?
  2. Mitarbeiter der Waffenbehörde, die Ihr den Beschluß der Richterin initiiert habt und es hättet besser wissen müssen, habt Ihr Euch schon einmal Gedanken um den Straftatbestand des § 344 StGB gemacht, oder wollt Ihr zu Eurer Verteidigung glaubhaft einwenden, Ihr habt die Vorschriften auch nicht verstanden?

Sie haben tapfer durchgehalten lieber Leser! Nun wissen Sie auch, warum wir die Honorare in Waffensachen nicht als Vergütung, sondern als Schmerzensgeld begreifen :-)

Nichts desto trotz beraten wir Sie in allen Bereichen des Waffenrechts sehr gerne

Update

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das mittlerweile in zwei Sätzen zusammengefaßt:

Tierabwehrsprays sind indes weder Waffen im technischen Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG noch gekorene Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Denn sie sind nicht vom Hersteller ihrem Wesen nach dazu bestimmt, gegen Menschen eingesetzt zu werden, und nicht in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz aufgeführt (so auch Gade, WaffG, 2. Aufl., Anlage 1 Rn. 106; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 1 WaffG Rn. 117; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 23b; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 115; Jesse, NStZ 2009, 364, 365).
(BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20 –, Rn. 28, juris)