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„UNSERE“ Richter am BGH – Anwaltssenat

Für Trolle gesperrtEs ist einer der Vorzüge der verfaßten Anwaltschaft, daß Anwälte über Anwälte richten.

Auch am Bundesgerichtshof. Der Senat ist zur Zeit mit diesen Anwälten als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt:

  • Dr. Braeuer, Rechtsanwalt
  • Dr. Frey, Rechtsanwalt
  • Dr. Hauger, Rechtsanwältin
  • Dr. Martini, Rechtsanwalt
  • Prof. Dr. Quaas, Rechtsanwalt
  • Prof. Dr. Stüer, Rechtsanwalt und Notar
  • Dr. Wüllrich, Rechtsanwalt

Wie schön, daß uns beispielsweise der Kollege Dr. Quaas mit der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2011, BRAK-Mitteilungen 2012, 46, informiert.

Dort liest man:

Der zweite Fall, über den es zu berichten gilt, betrifft nicht den vermögenslosen, sondern einen (vermutlich) außerordentlich vermögenden Anwalt, der sich zum Ziel gesetzt hat, mit dem Geld kleiner Leute reich zu werden.

Ob er vermögend ist, der Kollege, vermutet der Kollege nur. Aber er weiß um seine Motive.

Nee, ne – das muß ich nicht mehr kommentieren?

„Gerechtigkeit gibt es nur in der Hölle!…“ – Bestreiten auf Teufel komm raus

„Gerechtigkeit, meine Freunde, gibt es nur in der Hölle! …“ meint Joseph Roth und weiter: „Und wer die absolute Gerechtigkeit will, der ist der Rachsucht verfallen.“ [1].

In unserem Prozeß hat sich die Württembergische Versicherung das wohl zum Leitspruch gemacht.

Zwei junge Männer sind in ihrem motorisierten Schlauchboot auf der Havel unterwegs.

Angler, gut gelaunt und guter Dinge. Der dicke Bonze auf seiner Motoryacht zeigt was er hat: vor allem eine große Bugwelle, die das Boot der Jungs zum Kentern bringt.

Die herbeigerufene Polizei fängt den Flüchtigen wieder ein, Zeugen ziehen die Jungs aus dem Wasser und die WaschPo verwarnt den reuigen Sünder.

Nur für die versunkenen Sachen will er nicht zahlen, die Württembergische Versicherung läßt sich auf einen Prozeß ein und bestreitet, was man nur bestreiten kann. Das habe ich in über 20 Berufsjahren so noch nicht erlebt. So ziemlich jede Tatsache, die man bestreiten kann, wird vorsorglich bestritten.

Bestreiten auf Teufel komm raus:

  1. [1]Joseph Roth, Beichte eines Mörders, S. 48

Geheimnisverrat

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Moderne Technik – aber richtig eingesetzt!

Als Berliner Strafverteidiger ist man auch öfter im Flieger zu auswärtigen Terminen unterwegs. Es ist schon eingenartig zu beobachten, wie sofort nach Erlöschen der Anschnallzeichen die Laptops ausgepackt werden und alle anfangen „zu arbeiten“. Ob sie nun einfach nicht fertig wurden mit der Arbeit oder dies als besonders effizient betrachten, mag dahingestellt bleiben.

Neben mir ein Zeitgenosse mit schickem ultradünnen Laptop. Innerhalb kürzester Zeit sah ich womit er sich beschäftigte – diese Texte kenne ich bestens: Ein Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft München in einer Korruptionssache.

Ich habe den Kollegen darauf angesprochen und der Rest des Fluges verlief in ausgesprochen frostiger Atmosphäre. Auch mein Hinweis auf sogenannte Blickschutzfilter hat die Stimmung nicht verbessern können. Ich habe mir den Namen des Kollegen nicht merken können, wiedererkennen werde ich ihn auch nicht und die anderen Daten sind mir auch nicht erinnerlich, aber:

§ 43a II BRAO
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Dies umfasst auch die Tatsache, wer Mandant des Anwaltes ist. Verstöße werden hart nach § 203 StGB bestraft.

Als Anwälte sollten wir sehr vorsichtig mit den Daten unserer Mandanten umgehen. Die vielfach unfreiwillig mitgehörten Mobiltelephongespräche und im Intercity bearbeiteten Akten, auf deren Deckeln die Daten der Beteiligten erfaßt sind, schaffen kein Vertrauen in diese schwarzen Schafe der Anwaltschaft.

Die von der Bundesrechtsanwaltskammer auf der 90 Hauptversammlung verabschiedete Charta der Mandanten Volltext auf unserer Website stellt unmißverständlich fest:

Der Mandant hat
4. das Recht auf einen der absoluten Verschwiegenheit – auch gegenüber Gerichten und Behörden – verpflichteten Anwalt, dessen Vertraulichkeit im persönlichen, telefonischen und schriftlichen Verkehr gewährleistet ist,

Da wird doch eine Folie für einen Hunderter kein Hindernis sein?

Versäumnisurteil

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Unhöfliche Unterlassungen

Es sind doch immer dieselben: Mein „alter Freund“ Willi d.A. meldet sich auf die Klage für den Beklagten und bestreitet wenig substantiiert unseren Sachvortrag. Das Gericht lädt zum Termin an die Rechtsanwendungstheke und nach der obligatorischen Viertelstunde wird klar, daß er sich nicht nur wieder verspätet, sondern wahrscheinlich gar nicht kommt, Willi d.A.

§ 13 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt:

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.

Kurz vor Weihnachten 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1327/98) die Bestimmung für unwirksam. Im Interesse des Mandanten habe ich die Vorschrift schon immer so verstanden, daß ich den Antrag ankündige und dem gegnerischen Kollegen damit die Gelegenheit gebe das Versäumnisurteil zu verhindern. Natürlich kommt im Interesse des Mandanten eine Vertagung oder das Ruhen des Verfahrens regelmäßig nicht in Frage. Es bleibt eine sinnvolle gute Sitte, sich entsprechend zu verhalten.

Genauso, wie es eigentlich selbstverständlich sein sollte, daß Willi d.A. das Gericht und den Kollegen rechtzeitig vor dem Termin (zumindest am Tag davor) darüber unterrichtet, daß er nicht beabsichtigt, den Termin wahrzunehmen. Ich hätte einen Kollegen bitten können, für uns den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zu stellen und mir den Weg und die Zeit erspart. Aber auch bei Willi d.A. verfahren viele Kollegen und ich wie folgt:

  1. Vor der Tür warten und knurren, selbstverständlich ist der Kollege auch nie im Anwaltszimmer, so daß es sich nicht empfiehlt, dort auf ihn zu warten.
  2. In der Kanzlei des Kollegen anrufen und fragen, ob der Kollege kommt.
  3. Anbieten, die Kanzlei soll im Anwaltszimmer einen Kollegen beauftragen, ansonsten nehme ich das Versäumnisurteil.
  4. In Gerichten ohne Anwaltszimmer biete ich an, einen Kollegen zu vermitteln, der mit mir auf einen der nächsten Termine wartet.

„Urteil aufzuheben“

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Sprachliche Nachlässigkeit

Wir wollen hier nicht Stil(kunst)kritik betreiben. Eines der wichtigsten Werkzeuge des Anwaltes ist seine Sprache – oder sollte es sein. Warum Willi d. A immer schreibt:

beantrage ich das Urteil aufzuheben…

erschließt sich mir nicht. Sicherlich weiß er gar nicht, wie sehr er damit den Richtern der I. Instanz auf die Zehen steigt. Daher für die zarter besaiteten Kollegen der Hinweis auf § 538 II ZPO:

Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, …
es folgt eine Aufzählung meist übler Sonderfälle

Ansonsten gilt § 528 ZPO und das Urteil ist abzuändern, aus der Sicht des Berufungsbeklagten zu bestätigen, § 540 ZPO: „abändern, aufheben, bestätigen“.

Wer die Aufhebung beantragt sollte in der Begründung dann auch ausführen warum er sich die I. Instanz erhalten will ;-)