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Armbrüste

Armbrüste sind in der rechten Szene sehr beliebt

so steht es in der von Nancy Faeser am 13.02.2024 vorgestellten Broschüre des Bundesinnenministeriums „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen„. Was in der „Szene“ sehr beliebt ist, muß entschlossen bekämpft werden.

Zahlen zum Mißbrauch der Armbrüste sind mir nicht bekannt geworden. Im Deutschen Schützenbund (DSB) betreiben mehr als 3.000 Mitglieder aktiv das Armbrustschießen. Ungezählte Armbrustschützen sind nicht in den mehr als 14 000 Schützenvereinen organisiert. Für diese brechen schlimme Zeiten an.

„Für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste soll fortan eine Erlaubnispflicht gelten.“ schreibt das BMI.

Na ja, genau genommen nicht nur für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste, sondern für alle Armbrüste. Es wird also vor allem die „Szene“ der bisher noch politisch unverdächtigen Otto-Normal-Bürger treffen.

Was soll also für uns alle verboten sein? Der Umgang (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG), also unter anderem der Besitz von Armbrüsten ohne Erlaubnis. Zum Umgang gehört auch das unbrauchbar machen der Armbrüste.

Was ist eine Armbrust? Der Gesetzgeber definiert in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 Armbrüste und stellt sie den Schußwaffen gleich:

„1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).“

 

Armbrüste

Der Gesetzgeber wird nun – wie vor Jahren bezüglich der Pfeilabschußgeräte – sehr perfide vorgehen:

  • Für Armbrüste wird eine Erlaubnispflicht eingeführt. Wer keine Erlaubnis hat, darf mit ihnen keinen Umgang haben, sie also auch nicht erwerben oder besitzen.
  • Für Altbesitzer wird eine Übergangsregelung eingeführt; es wird ein Zeitraum eingeräumt, binnen dessen man eine Erlaubnis erlangen oder die Armbrüste abgeben muß.
  • Nur wer ein Bedürfnis nachweisen kann erhält eine Erlaubnis. Als Bedürfnis wird wohl nur die Ausübung des Schießsports anerkannt werden. Beispielsweise nach der Sportordnung des DSB.
  • Und natürlich genügt allein die Mitgliedschaft in einem solchen Verein nicht, vgl. § 14 WaffG.
  • Wer sich diesen Regeln nicht unterwirft, wird wohl keine Chancen für den weiteren Besitz der Armbrüste haben.

Weitere waffenrechtliche Kampfmaßnahmen gegen Rechtsextremismus

  • „Kriegswaffenähnliche Halbautomatikwaffen werden verboten, um das Risiko besonders fataler Anschläge zu verringern“. Das hatten wir schon ‚mal und hat sich als unbrauchbar erwiesen. WTF ist „kriegswaffenähnlich“ und wer entscheidet das? Eine häufig von Sportschützen genutzte Waffe ist bspw. die P8. Es ist eine halbautomatische Pistole, die auch von der Bundeswehr benutzt wird.
  • Der Wortlaut zwischen BVerfSchG und WaffG wird angeglichen, um klarzustellen, dass hier dieselben (Verdachts-)Maßstäbe gelten.“ Das heißt im Klartext, daß die Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall geführt wird, bereits zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis führen wird. Also keine Waffen in der Hand von AfD-Mitgliedern oder deren Unterstützern.

Dezent verweist das BMI in der Broschüre auf seinen Entwurf für die Reform des Waffenrechts aus dem Januar 2023. Wir hatten das bereits kurz dargestellt: Referentenentwurf 09.01.2023

Dort findet sich noch mehr Verschärfungsdogmatik für die Besitzer derartiger, den Schußwaffen gleichgestellter, Armbrüste:

  • Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  • Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen. Der Link verweist auf den Fragenkatalog.

Soviel zum Thema „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen; Rechtsextremisten konsequent entwaffnen

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Aufbewahrung Schlüssel Waffenschrank

Wohin mit dem Schlüssel des Waffenschrankes?

Da hat der Jäger mit der Aufbewahrung der Schlüssel des Waffenschrankes in einem Tresor, der nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung der Waffen entsprach, noch einmal Glück gehabt. Im Berufungsverfahren (nach vier Jahren) hat das OVG Münster den Bescheid aufgehoben, mit dem die Waffenbehörde dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel widerrufen hatte.

In der Entscheidung – OVG Münster vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – ist aber für die Zukunft die folgenreiche Feststellung getroffen worden:

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bisher liegt uns nur die Pressemitteilung vor, die vollständigen Urteilsgründe werden noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Diese verkaufsfördernde Maßnahme für Waffenschränke mit Zahlenschloss ist aus dem Gesetz nicht so einfach abzuleiten, ich bin auf die Gründe gespannt. Sie dürfte jedoch das Ende für den Verkauf von Waffenschränken bedeuten, die mit Schlüssel zu öffnen sind.

Richtig kompliziert wird es mit der Regelung für den Altbesitz in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Hier kann man wohl nur raten, welche Anforderungen der Schrank für den Schlüssel haben muß, der den A-/B- Schrank, sogenannter Jägerschrank, verschließt.

Wir beraten Sie gerne und engagiert: Kontakt

Nachtrag 18.11.2023

Der Deutsche Jagdrechtstag (DJRT), dem anzugehören ich die Ehre habe, hat zu diesem Thema in den Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2023 wie folgt Stellung bezogen:

1) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet. Es beruht auf einer unzulässigen  Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.

Die Urteilsgründe sind mittlerweile veröffentlicht: OVG Münster 20 A 2384/20

 

 

 

 

 

 

 

Längen im Waffenrecht

Und auf die Länge kommt es doch an

Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben?

Zunächst zum Schießsport.

§ 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen:

  • Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge
  • halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht.

So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen:

  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG

Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist:

  • 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG

Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden.

Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  • wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.

Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein.

 

Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Waffenversand

Das Thema Waffenversand wird von der neuesten waffenrechtlichen Entscheidung der 16. Kammer des VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – sorgsam dargestellt und sie ist für Versender vom höchsten Interesse.

Rechtliche Grundlagen zum Waffenversand

Waffengesetz

Grundsätzlich dürfen Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß ist mit erheblichen Strafen bewehrt, § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG.

Die Bedürfnisse der gewerblichen Beförderung verlangen eine Ausnahme, die der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestattet: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt. Damit ist der gewerbsmäßige Beförderer von der Erlaubnispflicht insoweit befreit.

Damit keine Lücke entsteht, bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG, daß, wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, sie dem Dritten überlässt. Dabei hat der Versender die ordnungsgemäße Beförderung sicherzustellen und Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen, § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Einzelheiten regeln Nr. 12.1.2 WaffVwV u.a.:

  • Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
  • Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
  • Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
  • Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.

Weitere Einzelheiten sind ein wenig versteckt in Nr. 36.3 WaffVwV bestimmt: Der Versender ist verpflichtet,

  • 36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist;
  • 36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.

Da der Versender dem Dritten die Waffen überläßt, hat er sicherzustellen, daß der Dritte eine berechtigte Person ist, dies muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können (Nr. 34.2 WaffVwV); die Erwerbsberechtigung ist nachzuweisen.

VG Ansbach, 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – Waffenversand; Empfangsberechtigung, Verpackung

Dem Antragsteller dieses Verfahrens sind die oben dargestellten Regelungen zum Verhängnis geworden, er ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig und verlor seine waffenrechtlichen Erlaubnisse im Sofortvollzug.

Die Waffenbehörde hat ihm noch vorgeworfen, daß er DHL mit dem Versand beauftragt habe und damit habe ein Versäumnis bereits in der Auswahl des Transportunternehmens gelegen. Das Gericht ist über diesen Vorwurf hinweggegangen, hat aber seine Unzuverlässigkeit bereits an der Verpackung der Sendung festgemacht.

  1. Verpackung der Waffe in einem einfachen, offenbar wiederverwerteten Pappkarton und dem bloßen Umschlagen der Waffenteile mit etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Verpackung der Waffenteile. Die Verpackung bot keine Gewähr dafür, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird.
  2. Zusätzlich wurde durch die Bezeichnung des Adressaten mit unnötigen weiteren Angaben leicht erkennbar gemacht, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um eine Waffe bzw. Waffenteile handeln könnte. Man wird hier also darauf achten müssen, auf Zusatzangaben zum Empfänger, wie z.B. „Waffenhandel“, etc., zu verzichten.
  3. Der Antragsteller hat den Transportdienstleister auch nicht über den Inhalt der Sendung informiert und sichergestellt, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.
  4. Seiner Pflicht, Waffen nur berechtigten Personen zu überlassen, ist der Antragsteller bei dem Versand der Waffe nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, den Transportdienstleister nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuweisen (vgl. AGB DHL Paket, hier Ziffer 4 Abs. 2 …, 26.01.2023), die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an eine berechtigte Person i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger – wie hier an eine Person, die über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt – auszuschließen.

Spezialversender für Waffenversand auswählen

Wir raten dringend, die oben dargestellten Regeln einzuhalten. Sicherheitshalber sollte ein Spezial-Spediteur beauftragt werden, bei dem man dann davon ausgehen darf, daß er die Bedingungen nach der WaffVwV erfüllt.

Für den Transport auf dem Luftweg gelten besondere Bedingungen, insbesondere die des § 11 LuftSiG und die der Fluggesellschaften. Gelegentlich werden wir darüber berichten.

Wir beraten und vertreten Sie in (fast) allen waffenrechtlichen Fragen: Kontakt

 

 

 

Wählscheibentelefon

Telekommunikationsüberwachung im Waffenrecht

TKÜ – Telekommunikationsüberwachung ist ein bedeutender Eingriff in die Grundrechte. Betroffen ist nicht nur der Beschuldigte einer Straftat, sondern auch sein ggfls. nicht beschuldigter Gesprächspartner. Im August 2022 hat das Bundesamt für Justiz die Statistiken für das Jahr 2020 bekanntgegeben.

Wir haben hier ein paar uns besonders interessierende Zahlen herausgegriffen:

Jede Anordnung betrifft zumindest einen Telefonanschluß und alle mit diesem Anschluß geführten Gespräche, Textnachrichten, etc.

Katalogtaten nach dem WaffG

§ 100a Abs. 2 Nr. 11 StPO bestimmt in a) Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 WaffG und in b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG zu Katalogtaten, zu deren Verfolgung das Abhören zulässig ist. Ziemlich unübersichtlich das Ganze.

Die Straftaten nach § 51 WaffG betreffen

  • Vollautomaten oder
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
  • Angedroht werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Der Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 11 lit. b StPO, der die Anlaßtaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG betrifft ist sehr umfangreich und für die vollständige Darstellung hier nicht geeignet. Hier muß der Verteidiger sorgfältig anhand der Anlage 2 zum WaffG prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vorgelegen haben. Beispielsweise

  • § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG betrifft Waffen (mit Ausnahmen) nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft und Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wer eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt;
  • § 52 Abs. 5 und 6 WaffG betreffen minderschwere und besonders schwere Fälle.

Beweisverwertungsverbote

Der Strafverteidiger wird daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren und muß sich durch das unübersichtliche Dickicht des WaffG mit seinen Anlagen kämpfen. Immerhin geht es darum, ob die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden dürfen oder ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist.