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Vollständige Unterwerfung

Wenn Sie im Landkreis Göttingen wohnen und Ihren Jagdschein verlängern wollen, sollten Sie vorher mit Ihrem Anwalt reden.

Mit dem Widerruf des Jagdscheins schon bei Antragstellung einverstanden

Sie fordern von Ihnen Ihr Einverständnis mit dem Widerruf des Jagdscheines und Ihren Verzicht auf die Anrufung des Verwaltungsgerichtes. Die totale Unterwerfung.

Wenn Sie das Formular für den Jagdschein ausfüllen und unterschreiben geben Sie automatisch diese Erklärung ab:

6. Erklärung
Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen:
– der Jagdschein ist mir bisher nicht entzogen bzw. versagt worden,
– ich wurde seit der letzten Erteilung nicht gerichtlich verurteilt,
– ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an,
– eine Beeinträchtigung meiner körperlichen und geistigen Eignung liegt nicht vor
Es ist mir nicht bekannt, dass bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 WaffG begründen.
Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Nummer 4 WaffG dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagscheines einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen.

Sie halten die Unterwerfung für einen Scherz? Hier haben wir einen Screenshot des Formulares, zu finden auf der Seite des Landkreises Göttingen:

Bedingunslose Unterwerfung und Verzicht auf Rechtsmittel

 

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: Sollten Bedenken bestehen, ist man mit dem Widerruf des Jagdscheines einverstanden. Haben Sie das fehlende „d“ entdeckt? Kann man ein „d“ entdecken wenn es fehlt :-)

Widerruf?

Natürlich nicht. Ein Jagdschein wird nicht widerrufen, sondern für ungültig erklärt und das Dokument eingezogen, § 18 BJagdG.

Natürlich geht es um die elende Regelanfrage und den immensen Zeitdruck, bis zum Beginn des Jagdjahres am 01.04. die Jagdscheine verlängern zu müssen. Wir haben bereits berichtet: Regierungsversagen Waffengesetz. Aber hier ging die Kreativität denn doch deutlich zu weit.

Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz

Eigentlich, ja eigentlich, haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, § 80 VwGO. Der Gesetzgeber macht davon aber im Waffenrecht zahlreiche Ausnahmen und die Behörden können die sofortige Vollziehung in den verbliebenen Fällen anordnen. Die einzige Chance, daß sich dann ein Volljurist der Sache annimmt, ist, zum Gericht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rennen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen. Das passiert dann in einem Eilverfahren anstatt im jahrelangen Regelverfahren.

Auf dieses – wir meinen elementare – Recht soll der Antragsteller bei Verlängerung seines Jagdscheines auch verzichten. Warum eigentlich diese vollständige Unterwerfung?

Wenn diese Erklärung vor den Gerichten bestand haben sollte, müssen Sie das normale Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchlaufen und das dauert etliche Jahre. Die Zeit hat der Jäger in der Regel nicht.

Wir empfehlen, die gesamte Erklärung durchzustreichen. Sie findet im Gesetz keine Stütze und ist auch kaum verständlich. Hört sich ja nett an und jeder kann sich (etwas anderes) darunter vorstellen:

  • ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an

Woher wollen Sie wissen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird? Die Behörden ermitteln vorzugsweise ohne Sie darüber zu informieren.

Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Uns erreichen Sie hier: Kontakt

Bild einer Eule

Novelle BJagdG

Bundesregierung beabsichtigt Novelle BJagdG noch für 2020

In der Antwort der Bundesregierung (BtDrS 19/17595) auf eine parlamentarische Anfrage teilt sie mit:

Die Bundesregierung beabsichtigt im ersten Halbjahr 2020 einen Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorzulegen.

Derzeit befindet sich ein Entwurf zur Änderung des BJagdG in der Ressortabstimmung. Das Ergebnis der Ressortabstimmung bleibt abzuwarten

Da sind wir aber neugierig auf den Entwurf. Ob wohl auch Änderungen an § 15 BJagdG geplant sind? Soll wieder ein Gleichklang mit dem WaffG hergestellt werden (vgl. Waffenrechtsexperte)?

Wir kennen den Referentenentwurf noch nicht.

Die Verbände-Anhörung ist noch nicht erfolgt.

 

 

Selbstbewußte Untere Jagdbehörde

Keine Fachaufsicht in Brandenburg über UJ?

Die Jagdbehörde will in Ausführung des BJagdG einem Jäger die Einholung eines Gutachtens auferlegen. Das sieht das Gesetz so vor.

Wir sind mit der Unteren Jagdbehörde nur insoweit uneins, als sie die Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt und wir ein fachärztliches Gutachten beibringen wollen. Der Mandant hat Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Amtsarztes.

Eine rein rechtliche Fragestellung, die wir nicht erst vor dem Verwaltungsgericht, sondern bereits im Behördenwege entschieden sehen möchten.

Fachaufsichtsbeschwerde gegen Entscheidung UJ?

Der richtige Weg scheint uns die Entscheidung durch die vorgesetzte Behörde (Oberste Jagdbehörde = Ministerium) zu sein. Dies erreicht man mit einer Fachaufsichtsbeschwerde, auch als Sachaufsichtsbeschwerde bezeichnet. In unserem Rechtsstaat übt die vorgesetzte Behörde die Fach- und Rechtsaufsicht aus. Wir machen damit – bis auf Ausnahmen – gute Erfahrungen.

Also erheben wir eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Unteren Jagdbehörde und erklären detailliert die Sach- und Rechtslage für den Mitarbeiter der Obersten Jagdbehörde, der darüber zu entscheiden hat.

Die Antwort der Unteren Jagdbehörde läßt nicht lange auf sich warten:

Ihr als „Fachaufsichtsbeschwerde“ an den Landkreis XY gerichtetes Schreiben vom 18.09.2019 lege ich als  Dienstaufsichtsbeschwerde aus, denn eine Fachaufsicht über die Aufgabenwahrnehmung des Landkreises XY als untere Jagdbehörde besteht nicht.
(Hervorhebung hier)

Es geht mir nicht um die Überprüfung  eines bestimmten Verhaltens eines Bediensteten (Dienstaufsichtsbeschwerde), sondern um die Prüfung einer getroffenen Entscheidung (Fachaufsichtsbeschwerde). Ich habe dem Mitarbeiter der UJ nichts vorzuwerfen. Seine Entscheidung ist falsch und soll vom Vorgesetzten überprüft werden.

Die Unteren Jagdbehörden in Brandenburg unterliegen keiner Fach- (und Rechtsaufsicht)? Eine mehr als eigenwillige Rechtsansicht. Ich denke, das erfordert keine weitere Erläuterung.

Oder doch? Ein Blick in das Jagdgesetz Brandenburg hilft nur insofern weiter, als § 55 LJagdGBrdbg bestimmt, daß die Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.

Fachaufsicht durch oberste Landesbehörde

Ich habe dann doch gesucht. In Brandenburg bestimmt § 11 LOG die Fachaufsicht

(1) Die Landesoberbehörden, die unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe unterstehen der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden.

Ober sticht Unter. Vielleicht sollte ich der Behörde auch einfach nur einen Link auf die Seite der Obersten Jagdbehörde Brandenburg schicken?

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft nimmt als Oberste Jagdbehörde auch die Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden wahr.

Update 20.11.2019:

Die Untere Jagdbehörde sieht sich weiterhin nicht unter Fachaufsicht, sie teilt uns mit:

Eine Fachaufsicht im eigentlichen Sinne besteht im Land Brandenburg nur bei ausdrücklichen Auftragsangelegenheiten, das sind zum Beispiel das Wohngeld oder Elterngeld, bei dem der Landkreis zu Lasten der Bundeskasse leistet.
Über die Ausführung des Jagdgesetzes besteht hingegen die sogenannte Sonderaufsicht. In der monistischen Aufgabenstruktur im Land Brandenburg ist u.a. das Jagdwesen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Sonderaufsicht erlaubt der Aufsichtsbehörde Weisungen grundsätzlicher Art, vergleiche dazu § 9 Ordnungsbehördengesetz und § 121 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung.

 

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Nachtzieltechnik bei der Jagd

Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?

Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:

Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754

Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP

Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.

In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.

Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:

  • Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
    Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist:
  • Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17

Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam

Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:

Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.

Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:

Das Thema bleibt spannend. Nutzen Sie die Kommentarfunktion unten oder schreiben uns: Kontakt

Wolfsverordnung Brandenburg

Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Brandenburgische Wolfsverordnung – BbgWolfV) bestimmt in § 9 Abs. 2 die Regelungen für die Nottötung von Wölfen:

(2) Bei Verletzungen, die so schwerwiegend sind, dass ein Überleben bei vernünftigem menschlichen Ermessen ausgeschlossen ist, dürfen Polizeibeamte oder von der Polizei hierzu hinzugezogene Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber einen schwer verletzten und leidenden Wolf auch dann töten, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zeitnah nicht hinzugezogen werden kann (Nottötung von Wölfen).

Ich kann jedem Jäger nur dringend davon abraten, sich auf derartige Ansinnen eines Polizisten einzulassen.

  • Wie gewinnen Sie die Gewißheit, daß die Verletzung so schwerwiegend ist, daß ein Überleben bei vernünftigem menschlichen Ermessen ausgeschlossen ist?
  • Hinzukommen muß, daß der Wolf leidet. Sind Sie sicher, daß Ihre Definition des Leidens später einmal auch vor Gericht Bestand haben wird?

Wenn Sie in Ihrer Einschätzung falsch liegen, bekommen Sie ernste Probleme. Der Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse werden Ihnen entzogen und Sie müssen sich vor dem Strafrichter verantworten.

Der Wolf war hier schon öfter ein Thema.

Lassen Sie den Polizeibeamten die Arbeit erledigen! Die Wolfsverordnung könnte Ihnen sonst zum Verhängnis werden.