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Volumeninkasso

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Entscheidung vom 25. 08. 2011 – VG 1 K 5.10– entschieden:

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/ 2011 VG Berlin

Diese Aussage betrifft selsbtverständlich alle Rechtsdienstleister, auch Rechtsanwälte.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, schon geht ein Aufschrei durch die deutschen Blogs „Heute hat die Gerichtigkeit verloren; VG 1 K 5.10 ein Skandal-UrteilEin Schlag ins Gesicht: Verwaltungsgericht Berlin befand Forderungen der Deutsche Zentral Inkasso für legitim
:“Eine unfassbare Rechtssprechung brachte heute das Berliner Verwaltungsgericht zustande. Das Gericht befand die Inkassierforderungen der DZI als legitim.“

Nun, wir werden die Urteilsgründe abwarten. Mich interessieren vor allem die Argumente warum eine Verpflichtung des Rechtsdienstleisters bestehen soll, die Forderungen zuvor zu prüfen, und was soll passieren, wenn er die Ansicht (vielleicht unzutreffend) vertritt, die Forderung sei unberechtigt? Der erste Richter seines Auftraggebers?

Das nenne ich Identifikation!

Ein bekannter Rechtsanwalt

der auch an der Fachhochschule Düsseldorf lehrt, drückt es so aus: „Wenn Herr Tank mein Mandant wäre, würde ich mir Sorgen machen.“
Quelle: NOZ 05.01.2011

Was für Sorgen mag ein Strafverteidiger sich machen, wenn mehrere tausend Anzeigen gegen seinen Mandanten vorliegen? Daß es weniger werden? ;-)