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Maas gehört geböhmermannt

Mein erster Instinkt war die Nachahmung Böhmermanns. Die durch meine Erziehung gesetzten Grenzen kann ich aber nicht so einfach einreißen.

Also beleidigungsfrei:

Herr Maas, entweder sind Sie maßlos dumm oder Sie sind moralisch völlig verdorben. Wann immer ich etwas über Sie lese, kann ich nur den Kopf schütteln. Ab und an habe ich das hier auch kommentiert: Maas in der Hauspostille

Aber Ihre Stellungnahme zur geplanten Rehabilitierung der gem. § 175 StGB Verurteilten schlägt dem Faß den Boden aus:

„Diese Schandtaten des Rechtsstaats werden wir niemals wieder ganz beseitigen können“, sagte der Minister. Der Paragraf 175 sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen. „Die alten Urteile sind Unrecht. Sie verletzen jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde.“ Die Urteile sollten aufgehoben und das Rechtsgutachten dabei berücksichtigt werden, sagte Maas.
Hervh.hier. Quelle: ZEIT.de 11.05.2016

Wenn ich derart maasig über die Justiz herzöge, wäre das vielleicht noch erträglich. Aber wie sollen nun die Richter und Staatsanwälte mit dem erklärten Vertrauensverlust des Bundesministers umgehen?

  • Diese Schandtäter, die einfach so gesetztes Recht angewandt haben.
  • Diese Verfassungsbrecher, die sich über die 3 Entscheidungen des Bundesverrfassungsgerichtes nicht hinweggesetzt haben.
  • Diese Idioten, die sich nun vom Bundesminister sagen lasse, die Urteile seien Unrecht.

Herr Maas, ich hätte da noch ein paar Gedanken. Beispielsweise zur Rehabilitation der wegen Mundraubs Verurteilten. Oder: Vor ein paar Monaten habe ich eine Staatsanwältin kennengelernt; die Staatsanwältin hat Anklage wegen des Diebstahls von verderblichen Lebensmitteln aus dem Mülleimer eines Supermarktes durch einen Bedürftigen erhoben. Vielleicht auch mal eine Rehabilitation der der von Fehlurteilen Betroffenen? Nicht durch das Urteil, sondern einen vernünftigen Geldbetrag für jeden erlittenen Tag Freiheitsstrafe [1]?

Und Sie, haben Sie Ihr juristisches Examen im Saarland durch politische Verbindungen erstritten? Sie bezeichnen rechtskräftige Urteile der Vergangenheit als Unrecht. Einfach so. Irgendwann im Studium sich mal mit dem Thema der Rückwirkung beschäftigt, oder war an dem Tag der Dozent erkrankt?

Bitte, wenn es Ihnen nur ums Geld geht: Ich stelle mich auf den KuDamm und sammle für Sie wenn Sie mir versprechen zurückzutreten. Wenn es Ihnen um Ruhm geht. Treten Sie zurück mit der Begründung, Sie seien den Anforderungen nicht gewachsen. Sie lügen nicht und der Vorgang wäre einmalig.

  1. [1]zur Zeit 25€/Tag (§ 7 Abs. 3 StrEG)

Persönlichkeitsrechte der Strafrichter am BGH

WillkommenDie Kolumne Fischer im Recht hat zumindest Unterhaltungswert. Immerhin, er klagte sich erfolgreich auf die Position des Vorsitzenden Richters am BGH.

Seit Jahren[1] bemängelt er die Praxis der Strafsenate: Im Beschlußverfahren gilt das Vier-Augen-Prinzip. Der Berichterstatter berichtet den anderen vier Richtern die Sach- und Rechtslage; außer ihm kennt nur noch der Vorsitzende die Akte (vielleicht) aus eigener Anschauung.

Ich hatte das zum Jahresende kurz angeführt: Happy New Year, Miss Sophie.

Und dann traf mich schier der Schlag:

Er (Fischer) hat … eine statistische Erhebung der Revisionen beim 2. Strafsenat über einen Zeitraum von fünf Jahren durchgeführt und veröffentlicht. Sie ergab, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Person des Berichterstatters und der Erfolgsquote der Revisionen bestehe.

Das Ergebnis wissen wir alle. Nur, ist es wissenschaftlich fundiert ermittelt? Fischer schrieb dazu:

Es wäre daher von außerordentlich hohem Wert gewesen, die Frage durch eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung bei allen Strafsenaten zu überprüfen. Doch ein Forschungsprojekt zweier renommierter strafrechtlicher Lehrstühle an deutschen Universitäten, das 500 Revisionsakten nach wenigen formalen Gesichtspunkten auswerten wollte, wurde vom BGH nicht genehmigt, nachdem vier von fünf Strafsenaten dem Anliegen entgegentraten: Es könnten, meinten sie, vielleicht Persönlichkeitsrechte von Richtern verletzt werden, die früher einmal Fragezeichen oder Bemerkungen in die Revisionsakten gekritzelt haben.(Hervoh. hier)
Quelle: Die Augen des Revisionsgerichtes

Unter Hinweis auf das vorstehende Zitat habe ich am 18.01.2016 beim Bundesgerichtshof einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)[2] gestellt, mir den Vorgang in Kopie zur Verfügung zu stellen.

Eingangsbestätigung von der Poststelle, Zwischennachricht von einer ausgewachsenen Richterin am Landgericht als Wissenschaftlicher Mitarbeiterin am BGH und nun die Mitteilung eines Richters am BGH,

Da durch Ihren Antrag Belange Dritter berührt sind, habe ich diesen mit gleicher Post Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sobald mir diese vorliegt, werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.

Also hat Fischer doch keinen Witz gerissen. Es ist ernst. Es ist zum Heulen. Nach drei Monaten immer noch keine Entscheidung des BGH. Der Sachverhalt scheint doch einfach:

  1. Ein oder mehrere Anträge deutscher Universitäten.
  2. Vorprüfung der Anträge durch die Behörde.
  3. Anfrage bei den Strafsenaten.
  4. Antworten des/der Strafsenate.
  5. Entscheidung der Behörde nebst Begründung.

Was ist daran spannend oder soll verheimlicht werden? Hat Fischer etwa recht:

wurde vom BGH nicht genehmigt, nachdem vier von fünf Strafsenaten dem Anliegen entgegentraten: Es könnten, meinten sie, vielleicht Persönlichkeitsrechte von Richtern verletzt werden, die früher einmal Fragezeichen oder Bemerkungen in die Revisionsakten gekritzelt haben.

Er hat bestimmt nur einen Witz gerissen. Einen ganz schlechten. Wenn er Recht hat, erhalte ich einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, daß der Informationszugang Persönlichkeitsrechte der Richter verletzen würde. Wenn ich dann einen Antrag nach dem IFG stelle, mir den Zugang zum Vorgang über den ablehnenden Bescheid zu gewähren, würde dieser mit der Begründung abgelehnt, der Informationszugang würde Persönlichkeitsrechte …

Aus meinem Antrag ergeben sich interessante Fragestellungen. Nein, ich meine nicht, daß nach § 7 Abs. 5 IFG der Informationszugang innerhalb eines Monates erfolgen soll. Bspw.: Sind die Strafsenate Dritte im Sinne des IFG? Welche Anfragen sind zu stellen?

Wir werden uns nach einem Spezialisten für das IFG umsehen und werden wohl bald die Sammelbüchse für das Klageverfahren rumgehen lassen. Welche Behörde entscheidet eigentlich über den Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung?

  1. [1] Sehr instruktiv: Fischer/Krehl, Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip«, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör, StV 2012, 550
  2. [2]Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein

Der Strafverteidiger als Bittsteller

Es ist nicht auszurotten, die Angewohnheit mancher Kollegen, statt Anträge zu stellen, Bitten zu äußern.

Das haben auch schon die Behörden erkannt und sehen den Strafverteidiger als Bittsteller.

Wir beantragen, uns Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ein Standard-Verfahren, in dem die Zeitabläufe keine besondere Rolle spielen, sondern mit vorangegangener Durchsuchung der Räume und Beschlagnahme von Wertgegenständen, also einem massiven Eingriff in die Grundrechte des Mandanten.

Und was bekommen wir als Antwort, mit dickem Siegel beglaubtigt (klicken Sie auf das Bild!)?

AE-Antwort_anonym

Im völlig verquasten Deutsch wird uns eine Frage beantwortet, die wir nicht gestellt haben. Ich will nicht wissen, ob die Akten versandt sind. Ich will die Akten!

Mein Antrag wird zum Gesuch umgedeutet. Was sagt mein Lieblingswörterbuch dazu?

d) in der neueren entwicklung wird gesuch in erster linie für diejenige form der bitte oder aufforderung gebraucht, die auf dem umständlicheren schreibverkehr beruht: haben uns auf das unterthänigste gesuch des legazionsrathes Jean Paul Friedrich Richter in Baireuth gnädigst bewogen gefunden etc. Badische verlagsprivilegien für Jean Paul Werke 1. einl. 41. und so gewöhnlich im canzleistil.

Vielleicht hat der Staatsanwalt unseren Beitrag zum Kanzleistil verinnerlicht?

Oder ist er ein schlichteres Gemüt und verwendet den Begriff wie der Duden?

Schreiben, das eine Privatperson an eine Behörde oder an jemanden mit entsprechender Befugnis richtet, um in einem bestimmten Fall eine Bewilligung oder Genehmigung zu erhalten

Kommt dem Herrn Staatsanwalt unser Antrag ungelegen, so ist das bedauerlich, stört vielleicht die Kreise, ändert aber nichts daran, daß er über den Antrag entscheiden muß und nur im gesetzlich eng geregelten Fall negativ entscheiden darf.

Darüber hinaus ist die „Vertagung“ auch nicht im Interesse der Strafverfolgunsbehörde. Ohne Akteneinsicht keine Einlassung des Beschuldigten. Und die Einlassung des Beschuldigten – zumindest wenn sie aus der Feder eines Strafverteidigers erfolgt – verkürzt das Verfahren häufig erheblich und erspart u.U. aufwendige weitere Ermittlungen.

Glaubt der Staatsanwalt tatsächlich, daß mein Mandant nach einer Durchsuchung und umfangreichen Beschlagnahmen jetzt abwarten will? Hat er sich im Baustein vergriffen und wollte die Akten eigentlich zurückfordern? Hallo! Es geht um verfahrensrechtliche Grundrechte des Beschuldigten und seines Verteidigers und nicht die Bequemlichkeit eines Staatsanwaltes und seines Apparates.

Zur Ehrenrettung: In den meisten Fällen fragt der Staatsanwalt bei uns an, ob wir abwarten wollen oder er die Akten zurückfordern soll. Und manches Mal kann man dem Mandanten dann informieren: „Warten wir noch ab, die Akten sind bei XY und es ist in Ihrem Interesse abzuwarten.“

Stasi 2.0

binary-823336_640Noch 2013 war der Aufschrei der Empörung groß, als der Whistleblower Edward Snowden enthüllte, dass die NSA die Telekommunikation weltweit überwachte[1]. Ein Skandal – auch deutsche Bürger und Politiker wurden abgehört. Vom Deutschen Bundestag wurde der NSA-Untersuchungsausschuss eingesetzt[2], um das Ausmaß der Spionage in Deutschland aufzuklären.

Jetzt will das BKA der NSA Konkurrenz machen. Der Bundestrojaner steht kurz vor der Genehmigung[3]. Diesen ließ das BKA eigens für die Überwachung der von Computern ausgehenden Telekommunikation entwickeln. Der Trojaner wird unter Ausnutzung von Sicherheitslücken im Betriebssystem in die Rechner „verdächtiger“ Personen eingeschleust[4]. Sprich – der Staat wird zum Hacker.

Auch präventiv soll der Trojaner zum Einsatz kommen, um geplante Straftaten zu verhindern. So kann praktisch jeder unbescholtene Bürger in das Visier des BKA geraten[5]. Dies sei durch die schwere der geplanten Straftaten, die dadurch möglicherweise verhindert werden können, gerechtfertigt. Frei nach dem Motto – „Der Zweck heiligt die Mittel“.

Das BKA mutiert zu einer neuen Geheimpolizei. Im heutigen Zeitalter werden eben nicht mehr die Nachbarn angeheuert, um sich gegenseitig zu bespitzeln[6]. Stattdessen verschafft sich der Staat Zugriff auf das ausgelagerte Gehirn seiner Bürger[7]. Genauso gut könnte das BKA heimlich in die Wohnung eines „Verdächtigen“ einbrechen und Briefe oder geheime Tagebücher an sich nehmen. Unvorstellbar? – Genau das ermöglicht der Trojaner auf technischer Ebene. Das technisch Mögliche geht sogar darüber hinaus! Mit Hilfe des Trojaners können die Gedanken des Betroffenen quasi live beim Entstehen von der Tastatur abgelesen werden[8].

Und theoretisch kann ein Trojaner noch mehr: Den gesamten Festplattenspeicher auslesen und durch die Fernsteuerung von Webcam und Mikrofon das Innere der Wohnung des Betroffenen überwachen[9].

Da fragt man sich als Bürger: „Was ist denn mit meinen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten?“[10] Da hat das Bundesverfassungsgericht vorgesorgt und verfassungsrechtliche Vorgaben für den Einsatz des Bundestrojaners aufgestellt[11]. Ein Richter soll aufpassen, dass die Grundrechte der Betroffenen gewahrt bleiben.

Der Richter entscheidet, ob der Einsatz des Trojaner im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist. Er passt auf, dass der Trojaner nur das macht, was er soll und keine Daten erfasst, die die Intimsphäre des Überwachten betreffen. Und der Richter verhindert, dass mit dem Bundestrojaner Missbrauch getrieben wird.

Wie soll der Richter das in der Praxis gewährleisten? Nun, das ist schleierhaft! Aber das spielt auch keine Rolle. Ein Richtervorbehalt hört sich gut an. Theoretisch sind die Bürger vor unrechtmäßigen Grundrechtseingriffen sicher[12].

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind erfüllt. Der Trojaner ist verfassungskonform. Problem gelöst.

Der Staat spioniert seine Bürger heimlich aus – aber verfassungskonform.

Es besteht also kein Grund zur Sorge.