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Warum ich kein Autodidakt mehr bin

Gerademal 7 Paragrafen umfaßt die gesetzliche Regelung der StPO zur Entschädigung des Verletzten.

Als Strafverteidiger interessiert sie mich nicht; als Opferanwalt reichen mir meine autodidaktischen Fähigkeiten.

Die zehn Seiten bei Meyer-Goßner schaffe ich notfalls morgens noch auf dem Weg zur Hauptverhandlung.

Ein Irrglaube, wie die Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin mit den Berliner Strafrichtern Plüür und Herbst unter dem Titel “ Das Adhäsionsverfahren in der anwaltlichen Praxis“ aufzeigt.

Seit mehreren Jahren bieten die beiden Richter am Amtsgericht Tiergarten Fortbildungen für Richter und Rechtsanwälte zum Adhäsionsverfahren an. Hierbei geht es ihnen vordergründig nicht um wissenschaftliches Renomee, sondern tatsächlich um Hilfestellungen für die Adressaten der Veranstaltung.

Was alles noch falsch gemacht wird und wie es richtig gemacht wird, zeigen die zwei Richter in einem didaktisch vorbildlichen Vortrag. Gut gegliedert, in stets wechselnder Ansprache, und durch 83 Folien flankiert führen die Dozenten die Teilnehmer in 6 kurzweiligen Stunden von den Verfahrensgrundsätzen über die Erfolgsaussichten und der Erledigung bis hin zur Zwangsvollstreckung und den Anwaltsgebühren.

Und das für die Anwaltschaft gutes Geld mit dem zivilrechtlichen Einschlag in den Strafprozeß zu verdienen ist,- auf beiden Seiten; der Geltendmachung wie der Abwehr!- zeigt ein Blick ins VRVG.

Aber Vorsicht; das Adhäsionsverfahren ist nicht frei von anwaltlichen Haftungsrisiken.

Wen es als Strafverteidiger immer noch nicht interessiert, sollte einen Spezialisten ins Boot nehmen; allen anderen kann ich eine schnellstmögliche Teilnahme an dieser Veranstaltungsreihe nur wärmstens ans Herz legen.

Verantwortliche Vernehmung verfehlt ihren Zweck

aus der Begründung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Überwachung der Telekommunikation:

Die Schreiben vom TT.MM.JJJJ hat der Beschuldigte Rudi Ratlos abgesandt, obwohl er bereits zuvor durch die Polizei verantwortlich vernommen worden war.

Messerscharfer Schluß des Verteidigers: Formulierungsaufwand für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (nicht erlassen) zur Begründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr sollte nicht vergebens sein?

Jedenfalls darf die Vernehmung nicht als Disziplinierungsmaßnahme genutzt werden.

Es werden noch Wetten angenommen

Bild neugieriger Kinder

Pure Neugier!
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Ihre Meinung können Sie in die Umfrage einbringen und etwas zu gewinnen gibt es auch: Meyer-Goßner, StPO, Auflage 2013. Einzelheiten: Wetten!.

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Bild © RainerSturm/pixelio.de

Wetten?

Abraham Solomon Waiting for the verdictAm 19. März 2013, 10.00 Uhr, wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts

im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

sein Urteil in Sachen „Absprachen im Strafprozess“ verkünden.

Kaum ein Thema hat auch die Strafverteidiger in den letzten Jahren derart beschäftigt. Schon die Verhandlungsgliederung des Gerichtes für die Mündliche Verhandlung am 07.11.2012 liest sich für den Strafrechtler wie ein Krimi.

Nachstehend die Umfrage. Wer die richtige(n) Antwort(en) per eMail einreicht[1], nimmt an der Verlosung der neuesten Auflage des Meyer-Goßner teil, hierfür einen herzlichen Dank an SOLON Buch Service.

Für die Meinungsbildung bitten wir aber auf jeden Fall um Beteiligung an der Umfrage, die keinen Einfluß auf die Verlosung hat.

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Das Photo (© Matt Minetzke) gibt das Bild des britischen Malers Abraham Salomon „Waiting for the verdict“, 1859, wieder. Wer genau durch die halb geöffnete Tür späht (ein Klick auf das Bild vergrößert es), bemerkt hoch erhoben eine Person in roter Robe. Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind wie immer rein zufällig.

  1. [1]Die eMail mit den richtigen Antworten muß bei uns vor 2013-03-19-10:00h auf dem Server eingegangen sein. Die Verlosung erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges unter den richtigen Einsendern.

Grundrechtsabwägung zu lasten des Verteidigers

Es ist schon die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 03.04.2009 – 1 BvR 654/09) mit der das Interesse der Presse an einer Bildberichterstattung über den Verteidiger höher bewertet wurde als das Interesse des Verteidigers, nicht abgelichtet zu werden.

Die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer in Berlin:

Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

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