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Längen im Waffenrecht

Und auf die Länge kommt es doch an

Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben?

Zunächst zum Schießsport.

§ 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen:

  • Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge
  • halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht.

So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen:

  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG

Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist:

  • 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG

Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden.

Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  • wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.

Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein.

 

Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.

 

Auslagenentscheidung bei Einstellung

Liebe Kollegen Rechtsreferendare in Nordbayern,

gestern hatte ich das besondere Vergnügen, vor einem Amtsgericht in Oberfranken zu verteidigen. Es ging um ein harmloses Kinderspielzeug, das von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter als verbotene Waffe klassifiziert wurde und tateinheitlich um das Führen eines zu langen Messers (15,5 cm).

Einstellung § 153 II StPO

Nachdem das von uns angeregte Gutachten ergab, daß die Zwille nicht dem Waffengesetz unterliegt, stellte der Richter das  Verfahren ein:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeschuldigten[1]  Ratlos Rudi mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeschuldigten gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Richter Dr. X war über die Beschwerde und die Aufhebung durch das Landgericht echt erbost (zur Geschichte siehe den Link oben) und kam nach kurzer Verhandlung zum erwarteten Urteil. In einer persönlichen Anmerkung nach der Urteilsverkündung ließ er seinem Unmut freien Lauf:

Warum ich es nicht bei der Einstellung belassen hätte? Die notwendigen Auslagen des Angeklagten seien doch von seiner Kostenentscheidung umfaßt, der Kostenbeamte hätte die Verteidigungskosten als notwendige Auslagen des Angeklagten festgesetzt. Meinen Einwand, dies stimme nicht, fegte er mit dem Argument vom Richtertisch, er wisse es besser, er sei schließlich Ausbilder einer Referendararbeitsgemeinschaft und bringe dies so seinen Referendaren bei.

Notwendige Auslagen des Angeklagten

Falls Sie zu den glücklichen Teilnehmern der AG gehören:

  • Werfen Sie einen Blick in das Gesetz: § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO definiert den Begriff der Kosten. Die Anwaltsgebühren gehören (mit Ausnahme der Pflichtverteidigergebühren) nicht zu den Kosten und Auslagen des Gerichtes.
  • § 467 Abs. 1 StPO bestimmt den Regelfall, wonach die Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
  • Schauen Sie bitte in die Kommentierung, bspw. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 467 StPO, RN 20:

Werden der Staatskasse nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf das, auch wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des I handelt, nicht dahin ausgelegt werden, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gemeint sind (m. w. N.).

  • Und auch die Kommentierung zu § 464 StPO (a. a. O.) ist eindeutig:

Rn. 12: Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind.

 

Moral von der Geschicht: Nicht alles was ein promovierter Amtsrichter in der Arbeitsgemeinschaft erzählt ist richtig. Sie machen nichts falsch, wenn Sie grundsätzlich über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten entscheiden.

  1. [1]nachdem der Richter zuvor einen Strafbefehl erließ, ist diese Bezeichnung natürlich, wie Sie sicherlich wissen, völlig daneben § 157 StPO

ATN X-Sight II HD Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr

ATN X-Sight in Deutschland verbotene Waffe

Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr ATN X-Sight II HD 3-14×50 bestellt und geliefert erhalten?  Die Vergrößerung ist nicht relevant, für das 5-20x gelten die selben Regeln.

Es mag sein, daß das bereits viele Jahre her ist aber noch nicht verjährt?

Es spielt auch keine Rolle, daß Sie es vielleicht von einem deutschen Händler mit Sitz in Deutschland erworben haben.

Bestenfalls landet eine Einladung der örtlichen Polizeidienststelle in Ihrem Briefkasten; schlimmstenfalls erleben Sie eine Hausdurchsuchung live.

Nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden handelt es sich bei den ATN X-Sight II HD und der Nachfolgevariante um verbotene Gegenstände.

Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind gem. § 1 (4) WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 zum WaffG für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen und daher nach § 2 (2 bis 4) WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) Nr. 1.2.4.2 zum WaffG verboten sind.

Und wie sollte es anders sein: Der Gesetzgeber droht Ihnen im Falle eines Verstoßes mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Was ist zu tun?

Falls Sie betroffen sind gibt es einige mögliche Varianten, sich zu verhalten. Darunter:

  • Kopf in den Sand stecken, es wird schon nicht wehtun/nichts wird passieren
  • Sie gehen zur Polizei und erklären denen mal was Sache ist.
  • Geben Sie Ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab – die sind eh nicht mehr zeitgerecht
  • Ein spezialisierter Strafverteidiger soll sich um die Sache kümmern

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir wissen was wir tun und was wir nicht können. RA Jede ist seit vielen Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert.