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Warum fragen Sie nicht einen Anwalt?

Real verkauft Waffen

Stinger Whip heißt das Ding, das auf der Website von real.de beworben wird und wohl auch in den Märkten erhältlich ist:

Es ist nicht nur eine Selbstverteidigungspeitsche, sondern auch mit einem Hammer mit hoher Härte ausgestattet, der Ihnen in einer gefährlichen Situation das Leben rettet.

Wir haben schon über eine solche Panne bei Tchibo berichtet. Auch dieses Produkt ist definitiv eine Waffe, vielleicht sogar eine verbotene Waffe. Das Waffengesetz bestimmt was eine Waffe ist; u.a. sind Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG:

2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Eine Selbstverteidigungspeitsche ist ohne Frage dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Stinger Whip

Was folgt für den Stinger Whip daraus?

  1. Der Umgang mit diesem Ding ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 2 Abs. 1 WaffG.
  2. Das Ding darf in der Öffentlichkeit nicht geführt werden, § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
  3. Das Ding muß zuhause zumindest in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV.

Was zum Kuckuck wollen Sie dann mit dem Ding?

Real, warum fragen Sie nicht vorher einen Anwalt? Daß das Ding eine Waffe ist, ist doch offensichtlich.

Und dann könnte es auch noch viel schlimmer kommen:

Verbotene Waffe?

Dieses Ding kann man natürlich auch an der dem Griff gegenüberliegenden Seite anfassen und damit zuschlagen. Der Griff erfährt dann eine gewaltige Beschleunigung und der Stinger Whip fungiert als Totschläger. Hier hatten wir die Begrifflichkeiten Totschläger und Stahlruten erläutert: Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger und Schlagringe.

Sollte das BKA, das diese Frage sicherlich bald beantworten wird, zum Ergebnis kommen, daß es sich um einen Totschläger handelt, dann wird es auch für die Verantwortlichen bei Real ziemlich eng. Der Umgang mit Totschlägern, dazu gehört auch der Besitz und das Handel treiben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Nur keine Scheu, wir beraten auch namhafte internationale Unternehmen in Fragen des deutschen Waffenrechts. Eine kurze Beratung hätte dieses Desaster vermieden.

Für die Zukunft: Kontakt

Für das Waffenrecht unterhalten wir einen eigenen Blog: Deutsches Waffenrecht

Nachtrag 29.10.2020 17 Uhr

Ein aufmerksamer Leser hat uns bereits darauf aufmerksam gemacht, daß das BKA bereits im Februar einen Feststellungsbescheid zu dem Ding erlassen hat: Z 493, Stinger Tools, Stinger Whip Car Emergency Tool

Danach handelt es sich zwar um eine Waffe, nicht jedoch um einen Totschläger.

Sprachlich macht der Bescheid bereits wegen der vielen Fehler den Eindruck, daß er mit heißer Nadel gestrickt wurde.

Gedanklich ist er widersprüchlich. Die Beschreibung stellt fest, daß es sich um ein Griffstück mit daran befestigtem Drahtseil handelt. Die Reihenfolge der Benennung der Bestandteile ändert natürlich nichts an der Beschaffenheit. Man könnte das Ding auch als ein Drahtseil mit daran befestigtem Griffstück beschreiben.

Der Bescheid kommt nämlich zum Ergebnis, daß es sich nicht um einen Totschläger handelt. Es mangele an der Metallbeschwerung am Ende des Drahtseils.

Griff am Schlauch oder Schlauch am Griff?

Mit der Begründung gäbe es überhaupt keine Totschläger.  Der in Bezug genommene Hinweis der WaffVwV lautet:

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die
Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.

Hängt am Schlauch Metall oder am Metall ein Schlauch? Hängt am Drahtseil ein Griff oder am Griff ein Drahtseil?

Es wäre lustig, wäre es nicht ein Feststellungsbescheid des BKA.

Die Gefahr des Knastes ist also fälschlicherweise abgewehrt. Es bleibt allerdings auch nach dem Bescheid dabei, daß es sich um eine Waffe handelt. Wie Real wohl die Aufbewahrungsvorschriften umsetzt? Seit der Veröffentlichung des BKA-Bescheides müssen es die Verantwortlichen wissen.

Aber immerhin, beispielsweise ist der Verkauf an einen Minderjährigen mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht, § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG. Ob das die Verkäufer wissen?

Von einem derart großen Laden erwarte ich, daß er mich als Käufer nicht ins Verderben laufen läßt. Denn bereits der Transport des Dings darf nur in einem verschlossenen Behältnis erfolgen, ansonsten ist es ein Verstoß gegen § 42a WaffG.

 

 

Leguan

Waffenrechtliche Erlaubnis

So mancher Waffenbesitzer hat mehr als eine waffenrechtliche Erlaubnis. Aber interessant sind die Zahlen trotzdem:

Auf eine Kleine Anfrage hat die Bundesregierung Auskunft über einige der im Nationalen Waffenregister gespeicherten Informationen erteilt (BTDrS 19/17961).

Zum jeweiligen Stichtag waren folgende waffenrechtliche Erlaubnisse verzeichnet:

31.01.2018 31.01.2019 31.01.2020
Standard-Waffenbesitzkarte 1.616.979 1.613.358 1.610.414
Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) 131.905 142.977 152.585
Waffenbesitzkarte für Sammler 9.801 9.719 9.536
Waffenbesitzkarte für Sachverständige 165 184 201
Waffenbesitzkarte für Vereine 11.053 12.665 14.227
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK 20.105 22.749 25.398
Munitionserwerbsschein 7.188 7.021 6.866
Kleiner Waffenschein 564.503 619.816 670.567
Waffenschein 10.428 10.075 9.643
Waffenhandelserlaubnis 3.677 3.744 3.599
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel 321 496 474
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis 605 688 680
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung 29 37 47
private Waffenherstellungserlaubnis 94 109 112
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition 1.281 1.358 1.346
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens

bei Öffentlichen Veranstaltungen

 

547

 

779

 

940

Schießerlaubnis 4.462 4.854 5.303
Waffentrageberechtigung 9.382 11.697 13.431
Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich

des Waffengesetzes

 

1.990

 

1.780

 

1.975

Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich

des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat

 

4.467

 

3.022

 

2.733

Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen aus dem

Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat

 

 

299

 

 

313

 

 

321

Europäischer Feuerwaffenpass 69.352 72.503 75.304
Mitnahmeerlaubnis 106 102 122
Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003) 142.499 138.173 133.802

Quais als Gegenstück sind  25.031 Personen mit einem gültigen Waffenbesitzverbot zum 31. Januar 2020 gespeichert.

Mehr als 670.000 Bürger haben einen Kleinen Waffenschein. Auch dieser ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Bild einer Eule

Nachtzieltechnik bei der Jagd

Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?

Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:

Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754

Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP

Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.

In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.

Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:

  • Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
    Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist:
  • Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17

Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam

Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:

Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.

Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:

Das Thema bleibt spannend. Nutzen Sie die Kommentarfunktion unten oder schreiben uns: Kontakt

Pyro Defender

Mit dem Pyro Defender hatten wir uns bereits vor Jahren beschäftigt: Pyro Defender – und ab in den Knast!

Nun hat das Bundeskriminalamt von Amts wegen entschieden. Wie das geht weiß ich auch nicht, denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß nur auf Antrag entschieden wird, § 2 Abs. 5 WaffG.

Am 18.02.2019 wurde im Bundesanzeiger der Feststellungsbescheid des BKA vom 01.02.2019 veröffentlicht. Die Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG allgemein verbindlich.

Ab sofort steht auch für alle Behörden und Gerichte außer Frage, daß man für dieses Gerät eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt und ohne eine solche der Besitz und das Führen der Waffe eine Straftat darstellt. Und zuvor war das auch schon so, nur noch nicht allgemein verbindlich festgestellt.

Für Händler, die das Gerät weiterhin verkaufen, wird es strafrechtlich ganz knapp: Der Vorwurf des unerlaubten Überlassens einer Waffe ist evident.

Die Kunden, die ein solches Ding gekauft haben, stehen nun vor einem echten Problem. Schon allein der Besitz ist strafbar. Und „nicht wissen“ schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Ob die Behörden jetzt die Geschäftsräume der Händler durchsuchen, um an die Adressen der Kunden zu kommen?

Fragen über Fragen. Fragen Sie Ihren Anwalt!

Den Hinweis auf den Feststellungsbescheid verdanken wir Herrn Thomas Lange – herzlichen Dank!