Beiträge

Feuerwerk über Berlin

Absolute und Regel-Unzuverlässigkeit

Das Spannungsfeld zwischen absoluter und Regel-Unzuverlässigkeit

Die Regelungen zur Unzuverlässigkeit im Waffenrecht sind schwierig zu durchdringen, auch für die Waffenbehörden.

Der Fall des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (Urteil v. 28.02.2023 – 1 A 194/22 MD) und der ungewohnt ausführliche Beschluß des OVG Magdeburg (12.06.2023 – 3 L 23/23) machen dies deutlich.

Der Kläger hat einen Jugendlichen nach einer verbalen Auseinandersetzung am Oberkörper berührt, der Jugendliche stürzte und brach sich die Hand. Das Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt.

Zunächst könnte man denken, dies spiele für die Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Rolle. Schließlich verlange § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Diese Vorschrift betrifft die Vermutung der Regel-Unzuverlässigkeit und machte dem Kläger keine Sorgen.

Die Waffenbehörde und die Widerspruchsbehörde sahen einen Fall der absoluten Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG.

Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Die zum Ausdruck gekommene aggressive Gesinnung des Klägers lasse erkennen, dass er in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiere, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden müsse.

VG Magdeburg 1 A 194/22 MD

Das VG Magdeburg ist dem entgegengetreten:

aus der Handlung [kann] – obschon sie gegenüber einem Minderjährigen erfolgte –
nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine solche leichte Erregbar- bzw. Reizbarkeit bzw.
Unbeherrschtheit geschlussfolgert werden, die die Annahme rechtfertigt, der Kläger
werde mit Munition oder Waffen leichtfertig umgehen.

Die Behörde wollte das Urteil nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Berufung.  Einerseits griff sie die Beweiswürdigung des Gerichtes an, anderseits sah sie eine grundsätzliche Rechtsfrage als klärungsbedürftig an:

ob nicht vielmehr eine reine Begehung einer Körperverletzung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit …  begründen kann.

Diese Tendenz ist bei vielen Waffenbehörden feststellbar. Die ausgeworfene Strafe oder die Einstellung des Verfahrens führen nicht zur Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG und daraufhin meint dann manche Behörde, die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG anwenden zu können.

OVG Magdeburg 3 L 23/23

In unserem Fall eine vermeintliche Gesinnung des Antragstellers. Das OVG Magdeburg hat diese Überlegungen deutlich zurückgewiesen:

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist für die absolute waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht jedes Fehlverhalten relevant.

Es muß ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten sein, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert.

Spezifisch waffenrechtlich bedenklich sind u.a. bestimmte Persönlichkeitszüge/Wesensmerkmale einer Person (reizbar, unbeherrscht auf Provokationen reagierend, mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, zu Affekthandlungen neigend etc.).

Die Entscheidungen sind im Volltext verlinkt und helfen hoffentlich dem einen oder anderen:

VG Magdeburg v. 28.02.2023 1 A 194/22 MD

OVG Magdeburg v. 12.06.2023  3 L 23/23

 

Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Augenmaß

Beurteilung erfordert Augenmaß

Eine schwierige Situation, in der unser Protagonist da steckte.

Die beim Landratsamt Regensburg beantragte Sperrung einer Straße am Samstag wegen Abrißarbeiten mußte bis 16:30 Uhr beendet werden. Der Teufel ist ein Eichhörnchen und springt von Ast zu Ast: Kurz vor vier reißt die Baggerschaufel eine Wand ein und zum Vorschein kommt eine wahres Arsenal von Waffen und Munition, um die sich alsbald jede Menge Leute scharten.

Gefährliche Situation.

Jetzt kommt aber, was ihn seine waffenrechtlichen Erlaubnisse und den Jagdschein kostete:

Sein Chef wies ihn an, die Waffen zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu bringen – was er dann erledigte,  eingepackt in Tücher auf dem Rücksitz des Caddy. Die regelmäßigen Leser unseres Blogs wissen, das ist unerlaubtes Führen von Waffen: Waffentransport.

Die Staatsanwaltschaft bewies Augenmaß und stellte das Verfahren gem. § 153 StPO wegen geringer Schuld ein, da die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand.

Die Waffenbehörde war hingegen not amused und zog alles Register vom Widerruf bis zur Anordnung des Sofortvollzuges. Vielleicht nicht das erwünschte Augenmaß gezeigt?

Als langjähriger Jäger und ehemaliger Betreiber einer Jagdschule habe er wissen müssen, dass er die Waffen unverschlossen außerhalb seines jagdlichen Bedürfnisses im Auto transportiert und dadurch auch unerlaubt geführt habe. Warum eine unverzügliche telefonische Information der zuständigen Waffenbehörde oder der Polizei über den Fund unterblieben sei, sei ebenfalls unverständlich und lasse sich allenfalls durch den Wunsch seines Chefs erklären, die Waffen möglichst schnell von der Baustelle zu entfernen, um so eine mögliche Verzögerung des Arbeitsablaufs auf der Baustelle durch die Sicherstellung der Waffen zu vermeiden. Insofern gehe man von einer vorsätzlichen Begehung aus. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 24 CS 21.2636 –, Rn. 3, juris)

Die Waffenbehörden sind am Samstag in Regensburg telephonisch zu erreichen?

Das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg hatte dann ein Einsehen, sah einen atypischen Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als gegeben an und hat die Entscheidung der Waffenbehörde aufgehoben – berichtet regensburg-digital am 17.08.2022.

Sicherlich war das ein singulärer Vorfall und wird unserem Protagonisten dauerhaft mahnend im Gedächtnis verbleiben. Den anderen mag er zur Warnung dienen. Treuen Lesern unseres Blogs wäre das sicherlich nicht passiert. Aber es ist ja noch mal gut gegangen, nur zwei Jahre ohne Jagdschein und ein Verwaltungsgericht, das Augenmaß gezeigt hat.

 

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Daten und Waffengesetz

Erlangte Daten ewig verwertbar?

Es gibt eine wunderschöne Vorschrift im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und trotzdem muss ich die Mandanten enttäuschen:

§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass eine Tat und Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Ein einfacher Gedanke prägt diese Vorschrift: Irgendwann muss einmal Schluss sein!

Im Waffenrecht ist alles anders. § 52 BZRG regelt diverse Ausnahmen; § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bestimmt, dass die frühere Tat doch berücksichtigt werden kann, wenn es um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, etc. geht.

Auch ansonsten ist das BZRG ziemlich sammelwütig. § 10 BZRG bestimmt, dass diverse nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einzutragen sind. Kaum beachtet ist die Besonderheit in § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG, dass auch der Verzicht auf Erlaubnisse eingetragen wird, der während eines Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung erfolgt. Jedoch sind diese Entscheidungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Auch davon hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht: Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG sind Entscheidungen nach § 10 BZRG, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen.

Auch die Eintragungen im BZRG, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden dürfen, werden aufgrund § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG den für waffenrechtliche Erlaubnisse, etc., zuständigen Behörden mitgeteilt. Eine entsprechende Regelung trifft § 61 Abs. 1 Nr. 5 BZRG für Auskünfte aus dem Erziehungsregister.

§ 43 WaffG regelt die Berechtigung der Waffenbehörden zur Sammlung der Daten und die Verpflichtung der anderen Behörden, diese Daten zu übermitteln.

Daten-Krake NWRG

Das ist natürlich noch nicht alles. Eine besondere Daten-Krake ist das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz-NWRG). Das Bundesverwaltungsamt führt als Registerbehörde das Verzeichnis. § 3 NWRG führt 26, zum Teil untergliedert, Anlässe für die Speicherung der Daten auf. Diese hier aufzuführen wäre zur umfangreich, schauen Sie bitte durch Klick auf die Norm selber nach!

Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (§ 18 Abs. 1 NWRG) und Abs. 2 der Norm stellt einen Katalog zur Verfügung, wann im Übrigen die Daten auf Veranlassung des zuständigen Waffenbehörde gelöscht werden müssen.

Schlussendlich enthält auch das Waffengesetz eine Regelung über die behördlichen Aufbewahrungspflichten in § 44a WaffG. Zunächst regelt die Vorschrift in Satz 1 die Aufbewahrungspflicht für 30 Jahre für alle Unterlagen, die für die Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind. Satz 2, den man sich genau anschauen muss, regelt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Unterlagen, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Gründe hierfür – jedoch nur in enumerativ aufgeführten Fällen – ergibt.

Regelabfragen

Wir haben bereits des öfteren darüber berichtet, daß die Waffenbehörden gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG regelmäßig die verschiedensten Register abzufragen haben, darunter bei der Verfassungsschutzbehörde und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.

Wenn sich aus diesen Abfragen Probleme ergeben, idealerweise zuvor, sollten Sie uns kontaktieren und sich beraten lassen.

Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54

Sinnfreie Anhörung durch Waffenbehörde

Der Mandant ist im Besitz eines kleinen Waffenscheines und hat als Sportschütze eine Waffenbesitzkarte beantragt.

Nun flattert ihm dieses Schreiben vom 19.03.2015 ins Haus und er macht das einzig Richtige, er kommt zu uns!

Focus

ich beabsichtige Ihre waffenrechtlichen Erlaubniss „Kleiner Waffenschein“ gebührenpflichtig zu widerrufen, da Ihre Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

Im Rahmen der Überprüfungshandlungen zu Ihrem Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis vom 01.07.2014 wurde bekannt, dass Sie über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren fortgesetzt im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen in Bezug auf Eigentumsdelikte, Verkehrsstraftaten sowie Straftaten gegen die Persönlichkeit standen.
Dies sind gemäß § 45 Abs. 2 WaffG nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer Versagung hätten führen müssen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum 09.04.2015 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Wenn wir gaaanz großzügig sind, bewerten wir die Behauptung „fortgesetzt im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen“ nicht als Wertung, sondern als Tatsache. Wie soll er sich dazu äußern, offenbar sind die Ermittlungen verdeckt erfolgt oder führten zur Einstellung oder oder oder?

Wer im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen steht erhält keine waffenrechtlichen Erlaubnisse? Offenbar hat er sich nichts zu schulden kommen lassen. Nun reicht es schon, wenn man auf dem Locus sitzt und dabei in den Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen gerät. Nicht, daß es eine Unschuldsvermutung gäbe; oder die Behörde Tatsachen benennt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit erlauben. Nun reicht es schon, wenn man in den Focus gerät.

Um Nachfragen vorzubeugen: Nein, es ist kein Aprilscherz. Das ist trauriger Ernst. So stellt sich der Mitarbeiter einer deutschen Waffenbehörde rechtmäßiges Verwaltungshandeln vor. Da wird ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auch nach über 8 Monaten nicht beschieden, aber ein kleiner Waffenschein soll widerrufen werden?

Und ganz wichtig: Der Widerruf einer Waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit wird in das Bundeszentralregister (BZRG) und im Führungszeugnis für Behörden aufgenommen. Siehe unseren Beitrag auf dem Hauptblog.