Nein, Pfefferspray ist nicht verboten

Bei uns hört das Telephon [1] nicht mehr auf zu klingeln.

Etwas vereinfacht: Pfefferspray ist dazu da, sich vor Tieren zu schützen. Das sollte auch auf der Spraydose draufstehen.

Es ist nicht verboten.

Man darf es nur nicht gegen Menschen einsetzen. Das tut weh und kann auch dauernden Schaden hervorrufen. Sie dürfen auch den Knüppel oder den Regenschirm oder den Kugelschreiber oder Ihr Smartphone nicht gegen Menschen einsetzen.

Ausnahme: Notwehr. Wenn Sie angegriffen werden und sich anders nicht wehren können, dann dürfen Sie natürlich auch das Pfefferspray oder den Knüppel, usw. gegen den Angreifer einsetzen. Das Gesetz sagt dazu:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Was Sie nicht besitzen dürfen, sind Totschläger, viele Springmesser, Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser und dergleichen.

Einzelheiten: Hier!.

Wenn Sie nichts anderes zur Hand haben, dürfen Sie auch diese verbotenen Messer im Fall einer Notwehrlage einsetzen. Sie werden dann nicht für den Einsatz des Messers bestraft, sondern voraussichtlich wegen des unerlaubten Besitzes, siehe oben.

Für denjenigen, der die Sache mit dem Pfefferspray genau wissen will, sei ein ziemlich komplizierter und langer Artikel von unserem Waffenrechtspezialisten empfohlen: Pfefferspray

  1. [1]Immerhin eine recht teure Art und Weise zu telephonieren: 09001/ 72 4 968 = 09001/ RA 4 YOU
    (2,99 EUR/Min. aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen)
12 Kommentare
  1. Anonymous
    Anonymous sagte:

    Warum klingelt Ihr Telefon gerade jetzt ständig? Hier würde mich interessieren, womit das zusammenhängt … Danke!

    • RA Jede: Wir sind auf Vermutungen angewiesen. Seit dem 06. Januar explodieren auch die Zugriffszahlen auf diesen Blog …

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  2. Clarissa Smith
    Clarissa Smith sagte:

    Man darf den Knüppel nicht nur nicht einsetzten, man darf ihn auch nicht führen. Wer gerade einen neuen Besenstil bei OBI erworben hat, hat einen triftigen Grund; wer aber etwa einen Besenstil einfach so mit sich herumschleppt, darf dies nicht. Meiner Meinung nach grenzt dies an Tierquälerei und ist für den Menschen nicht artgerecht. Daß ein Mensch nicht mal mehr einen Knüppel nehmen kann, wenn er etwa im dunklen Park Angst hat, ist unmenschlich. Das hat etwas mit Mißtrauen des Staates dem Bürger zu tun. Auch Menschenaffen bedienen sich des Knüppels als Verteidigungswaffe – Menschen tun dies seit grauer Vorzeit. Wenn man jetzt erwartet, daß Menschen quasi nackt und wehrlos sich Gefahren aussetzen müssen, werden die Bürger sich zurückziehen. Die Bereitschaft, sich für das Gemeinwohl einzusetzen, sinkt in der Folge. Staat mißtraut der Bevölkerung – Bevölkerung mißtraut Staat. Da stimmt etwas nicht in diesem Land.

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  3. Anonymous
    Anonymous sagte:

    @Clarissa Smith: Das ist teilweise unzutreffend: Der Besenstil unterliegt keinerlei waffenrechtlicher Regelung, da er nicht die Zweckbestimmung hat, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Daher darf er grundsätzlich frei geführt werden. (Speziellere Regelungen wie beispielsweise das Versammlungsrecht bleiben hier mal unbeachtet.)A

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  4. Clarissa Smith
    Clarissa Smith sagte:

    @Anonymous: Das mit dem Besenstiel habe ich von der Berliner Waffenbehörde. Knüppel herumschleppen geht seit 2008 nicht mehr. Einen Besenstiel kann ich als Besenstiel führen, aber nicht als Waffe. Die Frage ist nur, ob ich gute Argumente habe, warum ich ihn dabei habe, falls die Polizei mich anhält. Gleiches gilt für einen Eichenprügel, den ich mir irgendwo abschneide, um mich damit notfalls zu verteidigen.

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  5. Anonymous
    Anonymous sagte:

    @Clarissa Smith: Dann war die Antwort nicht korrekt oder wurde hier nicht vollständig oder korrekt wiedergegeben.
    Knüppel herumschleppen geht seit 2008 nur noch nach den Ausnahmetatbeständen des § 42a Abs. 2 WaffG, das ist korrekt.
    Für einen Besenstiel braucht es keine Argumente, den kann man dabei haben wie man lustig ist, denn er ist in handelsüblicher Form keine Waffe.
    § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG ist hier einschlägig.
    Der Eichenprügel hingegen hat ja gerade die Zweckbestimmung „Verteidigung gegen Menschen“ und ist damit eine Waffe.

    • RA Jede:
      An dieser Stelle sei nochmals darauf verwiesen, daß diese Website auch in der Kommentarfunktion keinen Rechtsrat erteilt und manche Antworten auch schlicht falsch sind.
    • Bloß weil das Projektil aus einer Schußwaffe geeignet ist, ein Loch in die Wand zu machen, ist ein Revolver noch keine Bohrmaschine.
    • Ein Eichenprügel ist seinem Wesen nach sicherlich dazu bestimmt,

    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

  6. Ich habe einen mannshohen Kastanienstock, der seinem Wesen nach sicher nicht dazu bestimmt ist, unter unmittel —, es ist ein sogenannter Bergstock. Un ich darf ihn nicht nur in den Bergen führen.
  7. Antworten
  8. Clarissa Smith
    Clarissa Smith sagte:

    Ich bin mir ziemlich sicher, sollte ich aus Angst vor Überfällen einen Besenstil führen – und ich würde den im Notfall erfolgreich zur Gegenwehr einsetzen- daß mir die Polizei viele bohrende Fragen stellen würde. Was beim Staatsanwalt dann so weiter gehen könnte. Man wollte dann sicherlich wissen, wozu ich täglich diesen hölzernen Begleiter dabei gehabt hätte, was in der Öffentlichkeit durchaus auffällig wäre. Ich schleppe meinen Stil täglich zu einem auswärtigen Besenkopf, um dort zu fegen? Beim Eichenprügel könnte ich mir auch schöne Rationalisierungen einfallen lassen, die von einer Verwendung als Waffe wegführten. Ich liebe die Struktur von Eichenholz und verarbeite es gern. So fertigte ich für meinen Barockgeigenbogen einen kleinen Steckfrosch aus Eiche (der Frosch faßt im Griffbereich das Roßhaar und hält es von der Stange weg). Also, den Stock könnte ich mir als Rohmaterial zum Basteln gesucht haben, bevor ein gewisser Angreifer abgewehrt werden mußte.

    Der Besenstil, den ich in meinem Flur hängen habe, ist gekürzt und hat ein Bändchen zum Aufhängen. Für den hätte ich auf der Straße keine Ausrede parat – für den Eichenprügel durchaus. Bei einem täglich geführten kompletten Besenstil wollte ich keine Wette eingehen. „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ Ich denke, es kommt auf den Richter an. Das zusätzlich mit einem schlechten Gefühl…..

    Ja klar, Bergstock für den wackeren Steiger – gern stützt sich mancher auch in der Fußgängerzone darauf. Im übrigen gibt es stählerne Regenschirme, die den Eichenprügel verblassen lassen. Für mich als Rapierfechterin interessant die Spitze, aber auch Gewicht und Stabilität für Hiebeigenschaften. Mancher Schirm von Lidl oder Aldi tuts aber auch für den überraschenden Ausfallschritt und Stoß. Es hat auch schon manche Omi erfolgreich einen Taschendieb mit dem Knirps abgewehrt. :)

    Als Fechterin war ich erstaunt, als die Waffenbehörde mir vor 2008 erklärte: „Nein, kein Problem mit Ihrem scharfen Glockendegen – den dürfen Sie führen, solange Sie nicht auf öffentlichen Veranstaltungen sind.“ Das war das 18. Jahrhundert waffenrechtlich noch nicht zuende. Das ist jetzt Geschichte – meine aus Dachlatten geschnitzten Trainingsschwerter ja auch.

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  9. Clarissa Smith
    Clarissa Smith sagte:

    Ein Problem, daß ich persönlich mit ungekürzten Besenstilen und mannhohen Bergstöcken habe, ist die geringe Beweglichkeit. Mein preußischer Offiziersdegen hat schon die richtige Länge, um schnell zu parieren. Die langen Zwiehänder waren nur solange sinnvoll, wie schwere Panzerungen Sinn machten. Der mannhohe Bergstock wird einmal gegen den Gegner geführt, worauf ich ihn wie eine Pieke mit dem Degen unterlaufen kann. Sitzt der erste Schlag mit dem Bergstock, ist womöglich Ruhe. Wenn nicht, habe ich ein ernstes Problem und wäre praktisch unbewaffnet. Weshalb ich auch einen Besenstil immer einkürzen wollte.

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  10. Karl Marx
    Karl Marx sagte:

    Nein, Pfefferspray ist nicht verboten ?
    Ein Einsatz gegen Menschen auch in Notwehr wird als (gefährliche Körperverletzung) gewertet und mit 5 Monaten bis 10 Jahre bestraft !
    Was mich eigentlich wundert weil doch immer gesagt wird das es harmlos ist, und Videos zeigen wie welche damit getroffen werden und Sekunden später wieder stehen im Gegensatz zu CS Gas das soll bis 5 Minuten blenden !

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  11. Karl Marx
    Karl Marx sagte:

    Was sagt ihr zu einem Navaja Bandolera N°4 „16,5 cm Klinge“ ? Führverbot oder nicht ?
    Kürzlich hatte ich deswegen ein Streitgespräch mit einem Bekannten, dessen Kirsche dann auch noch auf die BKA Seite Bezug nahm, dort steht aber nichts von XXL Zweihandmessern mit Arretierung !

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  12. Steve
    Steve sagte:

    „Ein Einsatz gegen Menschen auch in Notwehr wird als (gefährliche Körperverletzung) gewertet und mit 5 Monaten bis 10 Jahre bestraft!“

    Es lebe das gefährliche Halbwissen!

    Antworten

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