Pyro Defender – und ab in den Knast?

Hat eine Zulassung BAM Klasse 1 als Kleinstfeuerwerk

Hat eine Zulassung BAM Klasse 1 als Kleinstfeuerwerk

Angeblich sind die Dinger frei verkäuflich ab 18 inkl. BAM Zulassung (BAM-P1-0831 2.3/1291/15).

Tatsächlich dürften sich die Besitzer strafbar machen und wer so ein Ding führt geht das Risiko einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ein.

Auch Händler, die das Ding an Verbraucher verkaufen, werden sich mit den Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzen müssen.

Was ist das für ein Ding?

Klein und handlich. Letztlich nur ein Griff mit Abzug. Es verfügt über ein wechselbares Magazin mit drei Schuss 14.3mm Flashbang-Kartuschen, die mittels einer elektronischen Zündung abgefeuert werden und dabei eine kombinierte Wirkung von Licht und Knall entwickeln, die beim Angreifer zu einem vorübergehenden Verlust der Orientierung führen sollen. Die Lautstärke soll bis zu 150 db betragen.

Und da gibt es Leute, die behaupten, das Ding unterliege nicht dem Waffengesetz.

Ich denke, das ist quatsch.

Den Schußwaffen gleichgestellte Gegenstände unterliegen dem Waffenrecht, denn diese sind Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.

In der Anlage 1 zum Waffengesetz sind Schußwaffen und ihnen gleich gestellte Gegenstände wie folgt definiert:

1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1 Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

Also handelt es sich um einen den Schußwaffen gleichgestellten Gegenstand, sofern er zum Abschießen von Munition bestimmt ist.

Was Munition ist, erklärt der Gesetzgeber in der Anlage 1 zum Waffengesetz unter Abschnitt 1 Unterabschnitt 3:

1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

Ohne Zweifel handelt es sich um einen einer Schußwaffe gleichgestellten Gegenstand. Genauer um einen sogenannten Notsignalgeber, der kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzt und keine Geschosse verschießt.

Dies sieht wohl auch die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz so. [1]

Ich gebe es zu: das Waffenrecht ist viel zu kompliziert. Selbst Bundesbehörden verstehen es nicht.

Gegenüber der Tagesschau (Sendung v. 07.10.2016 12:00h) hat das BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), zuständig für die Pyrotechnik erklärt:

Der Pyro-Defender ist aus hiesiger Sicht keine Waffe (…) im Sinne einer waffenrechtlichen Zuordnung. Das Auslösegerät hat weder einen Lauf, noch efolgt ein Ausstoß von Gegenständen (Munition).

Tja, meine Damen und Herren, wie wir oben gelernt haben, ist die Sache mit dem Lauf nur die halbe Wahrheit (Nr. 1.1); ein tragbarer Gegenstand zum Abschießen von Munition (Nr. 1.2.1) erfüllt auch die Definition. Ist also nix mit Lauf. Der ist nur Voraussetzung für die Schußwaffe, nicht für die den Schußwaffen gleichgestellten Gegenstände.

Tja, und der Ausstoß von Gegenständen (das Gesetz spricht von Geschossen) ist auch nicht das Merkmal aller Munitionsarten, Kartuschenmunition ist Munition, die ein Geschoß nicht enthalten (vgl. oben Nr. 1.2 im Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz).

Wer soll denn da noch durchblicken wenn das BAM nicht mal mehr freie Sicht hat und eine Zulassung „pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr – erhältlich ab 18“ erteilt?

Der Bericht der Tagesschau zeigt in einem Versuch die extreme Gefährlichkeit des Pyro-Defender und ein Kurzinterview mit mir

Tagesschau 07.10.2016 12:00

Tagesschau 07.10.2016 12:00


Und eine witzige Seite hat das Ganze auch. Der Importeur (der nebenbei ein erhebliches Haftungsrisiko eingeht) erklärte:

Jedes Brotmesser kann gefährlich sein!

Recht hat er! Die Schnitte mit Jedes Brotmesser sind besonders schmerzhaft und heilen schlecht, wie jeder aus der Familie Jede bestätigen wird.

Wer allerdings unsere Brotmesser ohne berechtigtes Interesse auf der Straße spazieren führt, geht nur das Risiko eines Bußgeldes ein. Wer den Pyro-Defender mit berechtigtem Interesse ohne Waffenschein im Handschuhfach des Autos herumfährt, riskiert eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe.

Fazit: Das Gesetz umfaßt diese Geräte und droht für den unerlaubten Umgang mit ihnen erhebliche Strafen an. Es mangelt wie so oft am Gesetzesvollzug.

  1. [1]Ausführungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.8:

    Sogenannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzen, sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition den Schusswaffen und somit den Signalwaffen gleichgestellt.

16 Kommentare
  1. Dr. Kiel
    Dr. Kiel sagte:

    Bedeutet das, der Signalgeber bedarf einer PTB-Zulassung und darf auch nur mit kleinem Waffenschein geführt werden?

    • RA Jede:
      Ich sehe nicht, daß der Signalgeber die Spezifikationen für SRS-Waffen erfüllt. Daher keine Erleichterungen für Erwerb und Führen. Also WBK und Waffenschein. Ein Bedürfnis ist schwer vorstellbar, jedenfalls kein Bedürfnis für das Führen.
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  2. Martin
    Martin sagte:

    Sehr geehrter Herr Jede

    Ich teile Ihre Meinung das das führen dieses Gegenstandes zu Problemen führen kann, da Treibladung vorhanden

    Jedoch handelt es sich hierbei doch um ein relativ harmloses Gerät

    Viel interessanter dürfte für Sie folgendes sein:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/150325FbZ263FXVerminatorMkIIExtreme.html

    Die Mündungsenergie liegt hier bei ca. 50 Joule. Würde man hier die Waffe neonfarben Lackieren, somit wäre auch der Paragraph mit dem Tragen von Anscheinswaffen außen vor und man könnte eine 50 Joule Waffe legal in der Öffentlichkeit führen!

    Freue mich auf Ihre Meinung per E-Mail

    Gruß Martin Breuher

    Antworten
  3. Dr. Kiel
    Dr. Kiel sagte:

    Der BKA-Bescheid stellt ausdrücklich fest, dass es sich NICHT um eine Anscheinswaffe handelt. Das Pfeilabschussgerät kann mithin in der Öffentlichkeit frei geführt werden.

    Antworten
  4. Ich
    Ich sagte:

    Hier ist wohl schlicht das BKA gefragt, mit einem Feststellungsbescheid für Rechtssicherheit zu sorgen.
    … und ein kleiner Tipp zum Brotmesser: mit einer scharfen Klinge geht nicht nur das Brotschneiden besser, sondern versehentliche Schnitte heilen ungleich schneller und sind weniger schmerzhaft.

    • RA Jede:
      Wer sollte wohl den Antrag beim BKA stellen? Der Importeur tut es nicht, die Behörden sehen keine Veranlassung. Wird wohl die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht richten müssen.

      Der Tipp mit dem Messer ist natürlich Goldstandard. Auch gut, was ich von Jamie Oliver gehört habe:

      Wissen Sie, warum ich mich nicht mit dem Messer schneide (Guckt in die Kammera und hackt Gemüse): Weil ich dafür sorge, daß meine Finger nie in der Nähe der Schneide sind!

    Antworten
  5. DrW
    DrW sagte:

    Das alles scheint mir doch sehr merkwürdig zu sein. Wie soll denn selbst ein belesener Bürger noch wissen, was Recht ist ??
    Bei einer Schreckschusspistole mit aufgeschraubtem Abschuss-Trichter für Leucht-Sterne reicht offenbar ein kleiner Waffenschein, um diese öffentlich tragen zu dürfen.
    Dieser „Pyrodefender“, der nicht mit einer echten Waffe verwechselt werden kann, nicht einmal einen Lauf hat und bei dem die Blitz-Knall-Patrone direkt vorn am Gerät angeklickt ist, soll WBK oder Waffenschein erfordern ??
    Mir scheint die Argumentation doch zu sehr aus Paragraphen-Bruchstücken zusammengebastelt.
    Ich möchte die Beachtung auf das Wort „und“ in 1.1 lenken. NUR, wenn ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird UND einer der genannten Verwendungszwecke zutrifft, ist es eine Waffe. Das gilt auch für gleichgestellte Gegenstände.

    Bei einer Gas-/Schreckschusspistole geschieht dieses nicht > sie ist also keine Waffe ! Eine Signalpistole (Seenot) ist durch den Ausschuss einer Leuchtkugel eine Waffe (Sonderregelung: Schiffseigner).
    In analoger Argumentation heißt das für Munition: Eine sogen. „Platzpatrone“ o.ä. ist dann keine Munition i.S. des Waffengesetzes, wenn sie anwendungsgerecht in einer Schreckschusspistole verschossen wird. Wird sie dagegen anwendungsfremd als Treibladung in einer Schusswaffe oder einem gleichgestellten Gerät zum Austreiben eines zusätzlich eingebrachten Geschosses genutzt, wird sie selbstverständlich sofort zur Munition i.S. des Waffengesetzes.
    Ich freue mich, dass entgegen ihrer Einschätzung das BKA nach meinem Dafürhalten sehr wohl über juristischen Sachverstand verfügt. Das freut mich besonders für uns Bürger.
    Allerdings sehe ich auch hier die leidige Entwicklung wie im Steuerrecht: ohne teuren Spezialisten ist wir sprach-, hilf- und verständnislos !

    • RA Jede:
      Ich verstehe Ihren Kommentar nicht.

      Es geht nicht um eine Waffe, sondern einen tragbaren Gegenstand, der einer Waffe gleichgestellt ist. Der Gegenstand dient der Verteidigung. Und Kartuschenmunition treibt kein Geschoß durch einen Lauf, erfüllt aber gleichwohl die Voraussetzungen des Munitionsbegriffes. Ihre Definition der Munition ist falsch, wie die Zitate im Beitrag belegen.

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  6. DrW
    DrW sagte:

    Unterschlagen Sie da nicht schon wieder das „und“?! Es gilt auch für den Bezug aus 1.2 heraus.
    Die 3 auf der Kunststofffläche des PD-Magazins vorn aufgeklebten Ladungsflecken sind eben keine Hülsen, die mit ihrer Sprengstofffüllung in einem Gerät ausgelöst werden. Wo fängst denn an? Auch bei Pulverplätzchen oder einem alten Magnesiumblitz?
    Na, warten wir mal höchstrichterliche Entscheide ab.

    • RA Jede:
      Bitte schauen Sie sich das im Beitrag wiedergegebene Zitat an. Das „und“ ist Bestandteil der Definition der Schußwaffe in 1.1. Der Pyrodefender ist ein gleichgestellter Gegenstand gem. 1.2.
      Gerichtsentscheidungen sind bisher nicht bekanntgeworden und schon gar keine höchstrichterlichen.
    Antworten
  7. Auch Dr. aber nur rerum naturalium
    Auch Dr. aber nur rerum naturalium sagte:

    Ich bin begeistert!

    Mal davon abgesehen, dass sowieso drei Juristen immer vier Meinungen (mindestens) zu einer Sachlage haben, beschäftigt mich folgende Überlegung:

    Irgendwo, irgendwann habe ich einmal vernommen, dass eine rechtliche Norm (also: Gesetz, Durchführungsbestimmung, Verordnung, Ergänzungsentscheidungen, etc, etc) für den Normempänger VERSTÄNDLICH sein müssen, damit sie rechtlich wirksam sind.

    Erste Frage: Ist es tatsächlich irgendwo normiert, dass rechtliche Normen für den Normempfänger verständlich sein müssen?
    Falls ja: Wer ist für die Einhaltung zuständig? Und wie wird der „Standard-Normempfänger“ definiert (25-jähriges Hochschulstudium mit anschließendem 34-jährigem Praktikum beim „Gesetzgeber“???)?

    Mit freundlichen Grüßen!

    Antworten
  8. Auch Dr. aber nur rerum naturalium
    Auch Dr. aber nur rerum naturalium sagte:

    In Vereinfachung meiner Anfrage beantworte ich sie einfach selbst:

    BVerfG Beschl. v. 9. April 2003, 1 BvL 1/01 u. 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52 (75); Beschl. v. 27. November 1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 (145); Beschl. v. 3. November 1982, 1 BvR 210/79,
    BVerfGE 62, 169 (183); Beschl. v. 20. Oktober 1980, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 (278); Beschl. v. 22.
    Juni 1977, 1 BvR 799/76, BVerfGE 45, 400 (420); Beschl. v. 12. Januar 1967, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21,
    73 (79).

    Dort ist darniedergelegt, in welchem Umfang unsere Normen unverständlich sein können.
    Um es vereinfacht zu sagen: Ja, Nee, is klar!

    Antworten
  9. Internet-Korrektor
    Internet-Korrektor sagte:

    DrW schrieb:
    „Ich möchte die Beachtung auf das Wort „und“ in 1.1 lenken. NUR, wenn ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird UND einer der genannten Verwendungszwecke zutrifft, ist es eine Waffe. Das gilt auch für gleichgestellte Gegenstände.“

    In 1.2.1 heißt es:
    „die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind“

    In 1.2.1 wird einzig und allein auf den ZWECK aus 1.1 verwiesen, EIGENSCHAFTEN aus 1.1 (wie z.B. „…bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden“) sind irrelevant! Also hat DrW nicht richtig aufgepasst.

    Antworten
  10. Thomas Lange
    Thomas Lange sagte:

    Sehr geehrte Leser und Diskutanten,

    die waffenrechtliche Einordnung des „Pyro Defenders“ des Kollegen Herrn Jede war und ist in jeder Hinsicht richtig. Das BKA ist mit Feststellungsbescheid vom 01.02.2019, bekannt gemacht am 18.02.2019, genau der Argumentation von Herrn RA Jede gefolgt.

    Damit ist wieder erwiesen, dass es bei das Waffenrecht tangierenden Angelegenheiten immer angezeigt ist, sich an einen „Profi“ zu wenden.

    Der Feststellungsbescheid ist hier zu finden:

    https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=e5dc8a25a124137225079d82da2ff08d&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=691f7ca77cd93596&fts_search_list.destHistoryId=92089

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Lange

    Antworten
  11. Thomas Lange
    Thomas Lange sagte:

    Da der Link offensichtlich nicht immer funktioniert, hier der Wortlaut des Feststellungsbescheides von der Webseite des Bundesanzeigers:

    Bundeskriminalamt

    Bekanntmachung
    eines Feststellungsbescheides
    nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
    zur waffenrechtlichen Beurteilung des Abschussgeräts „Pyro Defender“

    Vom 1. Februar 2019
    Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. S. 2133) geändert worden ist, erging am 1. Februar 2019 der folgende
    Feststellungsbescheid
    Gegenstand dieser Entscheidung nach § 2 Absatz 5 WaffG ist das hier vorliegende Mustergerät:
    Abschussgerät Pyro Defender,
    Kaliber: ca. 14x15mm Blitz-Knall-Kartusche
    Schäftung: Kunststoffgehäuse
    Gesamtlänge der Waffe: 12,0 cm
    Lauflänge: 1,43 cm (=Kartuschenlager)
    Lauf-Art: Kunststoff
    Zug-, Feld-Profil: ohne
    Länge von Lauf und Verschluss
    in geschlossener Stellung:
    ohne
    Magazinart: 3 Schuss (Bündel mit Kartuschen)
    Kennzeichnung der Waffe: ohne
    Waffennummer: ohne
    Hersteller: Fa. NWT LLC, Russland
    Abbildung 1: Pyro Defender, Version „ANTIDOG“ und dazugehörige
    Kartuschenmunition
    Abbildung 1: Pyro Defender, Version „ANTIDOG“ und dazugehörige Kartuschenmunition
    Bei dem Pyro Defender handelt es sich um ein Abschussgerät für Blitz-Knall-Kartuschen. Der Pyro Defender hat keinen Lauf. An der Vorderseite des Pyro Defenders befindet sich eine Klemm-Halterung zur Aufnahme eines Magazins mit drei Blitz-Knall-Kartuschen.
    Die Kartuschen werden elektrisch abgefeuert. Die gezielte Ansteuerung einer bestimmten Kartusche ist nicht möglich.
    Die Blitz-Knall-Kartuschen des Pyro Defenders wurden von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach dem Sprengstoffgesetz als „SCHALLERZEUGER, Sonstige pyrotechnische Gegenstände“ in die Kategorie „P1“ eingestuft. Die Registrierung der Blitz-Knall-Kartusche erfolgte unter der Registriernummer 0589-P10845. Mit der sprengstoffrechtlichen Einstufung der Blitz-Knall-Kartusche unter die Kategorie P1 sind diese ab 18 Jahren frei erwerbbar.
    Der Pyro-Defender (Abschussgerät) wird in Deutschland auf Grund der P1-Einstufung der Kartuschenmunition bisher erwerbscheinfrei vertrieben.
    Prüfung des Pyro Defender durch das Bundeskriminalamt (BKA):
    Bei dem hier durchgeführten Funktionsbeschuss funktionierte das Gerät einwandfrei. Bei der Schussabgabe trat aus der Kartusche ein Flammstrahl mit einer Länge von ca. 50 cm aus.
    Eine Schallpegelmessung bei der Schussabgabe nach cPeak ergab einen Schallpegel von 149,2 dB, 147,6 dB und 150,7 dB.
    Abbildung 2: Pyro Defender, Hochgeschwindigkeitsaufnahme
    bei Schussabgabe
    Abbildung 2: Pyro Defender, Hochgeschwindigkeitsaufnahme bei Schussabgabe
    Abbildung 3: Pyro Defender, Beschuss eines Gelantineblocks
    aus ca. 50 cm Entfernung
    Abbildung 3: Pyro Defender, Beschuss eines Gelantineblocks aus ca. 50 cm Entfernung
    Abbildung 4: Pyro Defender, Schussabgabe auf einen
    Gelatineblock aus ca. 15 cm Entfernung
    Abbildung 4: Pyro Defender, Schussabgabe auf einen Gelatineblock aus ca. 15 cm Entfernung
    Abbildung 5: Pyro Defender, Mündungsfeuer einer handelsüblichen
    Gas-Alarm-Pistole
    Abbildung 5: Pyro Defender, Mündungsfeuer einer handelsüblichen Gas-Alarm-Pistole
    Wie auf den Abbildungen 2 bis 5 erkennbar, ist der bei Zündung einer Kartusche entstehende Feuerball deutlich größer, als bei einer „üblichen“ Gas-Alarm-Pistole.
    Durch die Medien waren zum Pyro Defender bereits diverse Beiträge veröffentlicht worden. Darin wurde u. a. auf die Gefährlichkeit des Geräts abgehoben. In einem Filmbeitrag wurde beispielsweise gezeigt, wie mittels des durch den Pyro Defender erzeugten Feuerballs eine Schaufensterpuppe angezündet wurde. Nach Aussage der BAM sei dies in der Realität nicht möglich, da der Feuerball zum Entzünden von Material länger bestehen müsste.
    Der Pyro Defender soll nach dem Herstellerwillen zur Selbstverteidigung bestimmt sein. Entsprechend wird er in der Öffentlichkeit beworben.
    Eine waffentechnische Prüfung und gegebenenfalls waffenrechtliche Einstufung des Pyro Defender (Abschussgerät) und der dafür bestimmten Blitz-Knall-Kartuschen im Rahmen eines Verfahrens nach § 2 Absatz 5 WaffG durch das BKA ist daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Amts wegen geboten.
    Bewertung der Blitz-Knall-Kartusche:
    Aufbau, Zusammensetzung, Zündung und Wirkungsweise der Blitz-Knall-Kartuschen lassen zweifelsfrei erkennen, dass diese aus einer Hülse bestehen, in die ein Anzündsatz sowie ein Hauptenergieträger (Ladung) eingebracht ­wurden. Die Ladung besteht u. a. aus festen Stoffen, die zur Erzeugung eines Licht- und Schallimpulses bestimmt sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich die zur Erzeugung des Licht- und Schallimpulses bestimmten festen Stoffe in Umhüllungen befinden, konnten nicht festgestellt werden.
    Jeweils drei dieser Kartuschen wurden in ein Plastikmagazin zur Verwendung im Pyro Defender fest eingearbeitet. Zusammenfassend handelt es sich nach der Bewertung des BKA bei der Blitz-Knall-Kartusche waffenrechtlich um Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 3 – Nummer 1.2.
    Bewertung des Pyro Defender (Abschussgerät):
    Der Pyro Defender ist zweifelsfrei keine Schusswaffe. Ausweislich des Herstellerwillens und der für den Pyro Defender betriebenen Werbung ist der Pyro Defender ein tragbarer Gegenstand, der u. a. zur Verteidigung bestimmt ist. Zu diesem Zweck soll mittels des Pyro Defenders Kartuschenmunition abgeschossen und dabei ein Licht- und Schallimpuls erzeugt werden, der die Verteidigungshandlung unterstützt bzw. fördert. Der Pyro Defender (Abschussgerät) ist folglich ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand zum Abschießen von Munition gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 – Nummer 1.2.1.
    Der Pyro Defender wurde bisher nicht von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft. Nur mit einem Prüfzeichen der PTB wäre ein erlaubnisfreier Erwerb und Besitz des Abschussgeräts Pyro Defender gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 2 – Erlaubnispflichtige Waffen – Unterabschnitt 2 – Erlaubnisfreie Arten des Umgangs – Nummer 1.3 möglich.
    Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:
    1.
    Der Pyro Defender war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
    2.
    Die waffenrechtliche Einstufung des Pyro Defenders einschließlich der für den Pyro Defender bestimmten Kartuschenmunition nach § 2 Absatz 5 WaffG erfolgt im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das BKA von Amts wegen.
    3.
    Eine Schusswaffeneigenschaft und eine Kriegswaffeneigenschaft ist bei dem oben angegebenen Pyro Defender nicht gegeben.
    4.
    Bei der Munition für den Pyro Defender handelt es sich unabhängig von der sprengstoffrechtlichen Einstufung durch die BAM als Pyrotechnik der Kategorie P1 waffenrechtlich um Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 3 – Nummer 1.2.
    5.
    Die Kartuschenmunition für den Pyro Defender ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz erfordern eine Zulassung und Kennzeichnung durch die PTB. Für die Zulassung und das In-Verkehr-Bringen dieser Kartuschenmunition sind die einschlägigen Vorgaben nach dem Beschussgesetz und der Beschussverordnung einschlägig.
    6.
    Bei dem Pyro Defender (Abschussgerät) handelt es sich um ein mehrschüssiges Abschussgerät für Kartuschen­munition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 – Nummer 1.2.1. Der Pyro Defender (Abschussgerät) ist den Schusswaffen gleichgestellt.
    7.
    Der oben angegebene Pyro Defender ist nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 nicht verboten.
    8.
    Der oben angegebene Pyro Defender kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
    Begründung:
    1.
    Es wurden keine weiteren Anträge nach § 2 Absatz 5 WaffG für den oben angegebenen Pyro Defender gestellt.
    2.
    Der Pyro Defender soll zu Verteidigungszwecken dienen. Die sprengstoffrechtliche Einstufung der dafür bestimmten Blitz-Knall-Kartusche erfolgte durch die BAM in die Kategorie P1 und wäre damit erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
    3.
    Auf Grund von Zweckbestimmung, Aufbau, Funktion und Wirkungsweise des Pyro Defenders (Abschussgerät und Blitz-Knall-Kartusche) ist dennoch eine waffenrechtliche Einstufung geboten. Die waffenrechtliche Einstufung des Pyro Defenders nach § 2 Absatz 5 WaffG erfolgt durch das BKA von Amts wegen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    4.
    Nach Feststellung des BKA ist der Pyro Defender (Abschussgerät und Kartuschenmunition) keine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1597) geändert worden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dieser Auffassung nicht widersprochen.
    5.
    Mit dem oben angegebenen Pyro Defender kann durch eine Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden.
    6.
    Die Kartuschen werden aus dem Kartuschenlager direkt verschossen. Der oben angegebene Pyro Defender besitzt keinen Lauf.
    Daher handelt es sich nicht um eine Schusswaffe, sondern um ein Abschussgerät für Kartuschenmunition, das den Schusswaffen gleichgestellt ist.
    7.
    Der oben angegebene Pyro Defender unterliegt keinen waffenrechtlichen Befreiungsvorschriften. Somit ist der ­Erwerb prinzipiell aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 4 oder § 21 WaffG möglich.
    Nur mit einem Prüfzeichen der PTB wäre ein erlaubnisfreier Erwerb und Besitz des Abschussgeräts Pyro Defender gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 2 – Erlaubnispflichtige Waffen – Unter­abschnitt 2 – Erlaubnisfreie Arten des Umgangs – Nummer 1.3 möglich.
    Hinweise:
    1.
    Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
    2.
    Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebenen Schusswaffen, in den oben genannten Kalibern, die dementsprechend gekennzeichnet ist.
    3.
    Durch diesen Bescheid bleibt die evtl. Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
    Wiesbaden, den 1. Februar 2019
    SO 23 – 5164.01 – Z – 429

    Bundeskriminalamt

    Im Auftrag
    Mittelstädt

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Das Gesetz unterscheidet u.a. zwischen Schußwaffen und den Schußwaffen gleichgestellte Gegenstände. Das BKA meint, es sei ein den Schußwaffen gleichgestellter Gegenstand (und daher braucht man zum Erwerb und Besitz eine Erlaubnis).

      Antworten

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