Waffenbehörde dreht frei

bull-46369Wer denkt, daß mit der Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG (Bundesjagdgesetz) die Querelen um die halbautomatischen Waffen für die Jagd beendet sind, muß eine Brandenburger Waffenbehörde erst noch kennenlernen. Wir berichteten bereits darüber, daß die Waffenbehörde noch drei Tage vor der klarstellenden Gesetzesänderung einen Antrag auf Eintragung in eine WBK ablehnte: Ein Schuft, wer böses denkt?.

Die Beamten haben nicht nur den Antrag negativ beschieden, sondern die Gelegenheit für eine Strafanzeige wegen des unberechtigten Erwerbs einer Schusswaffe gern. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG erstattet.

Ehe jetzt wieder eigenartige Kommentare hier eingehen: Nach einer Pressemitteilung aus dem April 2016 der Pressestelle der Polizei Brandenburg ist wie folgt zu verfahren:

Anträge auf Erteilung einer WBK bzw. Eintragung in eine WBK gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG für derartige Waffen werden entgegengenommen, ihr Eingang schriftlich mit den Hinweisen (s.o.) bestätigt und die Bearbeitung unter Hinweis auf die unklare Rechtslage ausgesetzt.

Oups, das müssen die Beamten in ihrem Eifer wohl übersehen haben, zwei Tage vor Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt.

Es soll eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung geben:

in der darauf hingewiesen wird, dass von der Strafbewehrung betroffene Jäger sich im Hinblick auf die jahrzehntelang abweichend ausgeübte Verwaltungspraxis vermutlich erfolgversprechend auf einen Verbotsirrtum gem. § 17 StGB berufen könnten.

Ist das der Erlaß vom 04.April 2016 des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg?

Für sachdienliche Hinweise, insbesondere Übersendung der Verwaltungsanweisung und des Erlasses, bin ich – wie immer – sehr zu Dank verbunden.

4 Kommentare
  1. meine10cent
    meine10cent sagte:

    Erlasse u.a. sollte man über die webseite des Landes Brandenburg finden können
    (recht.brandenburg.de), dort sind Verwaltungsvorschriften und Erlasse veröffentlicht und per Suchfunktion auffindbar.
    Dass eine Verwaltungsanweisung wie die mit dem Hinweis auf §17 StGB veröffentlicht wird, halte ich für zweifelhaft, das dürfte eine rein interne Handreichung für die Sachbearbeiter sein.

    • RA Jede:
      Den Erlaß finde ich nicht im Netz, werde ihn aber sicher bekommen. Beides hätte ich gerne, vielleicht hat jemand ja ein Exemplar über :-)
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  2. Alex
    Alex sagte:

    Hilft hier § 2 Abs. 3 StGB nicht weiter („Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“)? Zwar wurde die Strafvorschrift selbst formal nicht geändert. Es handelt sich aber um eine Blankett norm, so dass die verwaltungsrechtliche Norm hinzugelesen werden muss, um einen vollständigen Tatbestand zu erhalten. Dann dürfte § 2 Abs. 3 StGB hierauf ebenfalls anzuwenden sein.

    Bei dem Irrtum würde ich mich auch auf einen etwaigen BKA-Feststellungsbescheid berufen, falls es einen zu der vom Mandanten erworbenen Waffe gab. Dies wird als Ausrede akzeptiert (vgl. LG Ravensburg, NStZ-RR 2007, 353, wobei dort allerdings ein Tatbestandsirrtum angenommen wurde).

    Schließlich würde ich mich noch hilfsweise darauf berufen, dass die Entscheidung des BVerwG, die lediglich inter partes wirkt, in der Sache falsch ist. Bei der Auslegung der Berner Konvention wurde auf die nicht verbindliche deutsche Übersetzung abgestellt und verkannt, dass die verbindliche englische Sprachfassung einen anderen Wortlaut hat, der die vom BVerwG getroffene Auslegung als fernliegend erscheinen lässt. Dass die Auslegung des BVerwG nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat sieht man schließlich daran, wie schnell die alte Rechtslage durch den Bundesrat wieder hergestellt wurde.

    • RA Jede:
      Witzig, wir haben hier am Freitag in der Waffenrechtler-Runde auch über § 2 Abs. 3 StGB diskutiert, will aber unsere Bedenken hier nicht ausführen ;-) – Sie wären ein willkommener Gast!

      Dem Hinweis auf die englische Sprachfassung will ich gerne nachgehen, herzlichen Dank!

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