Hinweise Einsichtnehmenden

ist das denn politisch korrekt?

 

Hinweise für Einsichtnehmenden:

Diese Akten dürfen an andere Stellen nicht ohne Einwilligung der Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden! Diese Seite ist Aktenbestandteil und darf nicht entfernt werden!
Es wird gebeten, die Versendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR (KV 9003 GKG) an die Landesjustizkasse Chemnitz, IBAN: DE568.70000000087001500, BIC: MARKDEF1870, unter Angabe des folgenden Rechnungskennzeichens im Verwendungszweck (Referenznummer), zu überweisen: 123456000000 AE XXX Js XXX/17 Sorglos

Da wird aus dem im Adressfeld Angegebenen ein Einsichtnehmender. Wir bekommen die Akte und wenn wir der Bitte auf Zahlung nicht nachkommen – kommt eine Mahnung. Eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung haben wir – wenn wir den Anweisungen folgen – nicht in der Akte.

Ob es wohl datenschutzrechtlich zulässig ist den Namen des Mandanten bei der Zahlung anzugeben? Geht die Bank schließlich nichts an und ist für die Verbuchung nicht notwendig (solange nur eine Beschuldigte in der Akte geführt wird).

Wer hat dieses weit verbreitetet Formular entworfen?

Dürfen sich an Allerheiligen Scheinheilige in Bundesländern Gedanken machen, in denen der Tag kein Feiertag ist?

4 Kommentare
  1. schneidermeister
    schneidermeister sagte:

    Ähm, das Formular hat wohl eine gemeinsame sogenannte „Textgruppe“ diverser Bundesländer entworfen. Gilt jedenfalls dort, wo das Justiz(Staatsanwaltschafts)programm „websta“ eingeführt ist. „Einsichtnehmender“ kann auch eine Behörde, Krankenversicherung etc. sein, auch wenn das schon recht angegendert klingt.
    Abgesehen davon: Sie bekommen in Zivilverfahren ja auch keine „Rechnung“ für die Einzahlung eines Auslagenvorschusses etwa für Zeugen oder Sachverständige, sondern ggf. nur eine Abschrift der Verfügung des Richters.
    Als „Rechnung“ brauchen Sie das Blatt wohl eher nicht. Gegenüber dem Mandanten reicht eine Kopie des Blattes nebst Zahlungsbeleg dafür, dass Sie diese Auslagen getätigt haben und er sie erstatten muss. Vorsteuer ist in den 12 € nicht enthalten, Sie brauchen Sie also auch eher nicht (unmittelbar) für die USt-Erklärung. Bei Abrechnung gegenüber der Staatskasse verweisen Sie ebenfalls auf das Kassenzeichen. Und ansonsten reicht für den 4-III- Rechner doch auch der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (falls es eine Betriebsausgabe wird und nicht – wie hoffentlich – ein durchlaufender Posten bleibt…)
    Wieso sollten Sie den Namen nicht mitteilen dürfen? Das machen Sie doch ggf. beim Kanzlei – oder Anderkonto ständig, bzw. erfährt die Bank auch dann, wenn Sie nur aufgrund Geldempfangsvollmacht Gelder Ihres Mandanten von Prozessgegnern, Versicherungen, Gerichtskasse etc entgegennehmen: Bei Einzahlungen steht Ihnen außerdem frei,, zu Gericht zu fahren und bei der Gerichtskasse einzuzahlen, wenn Sie datenschutzrechtliche Bedenken haben.

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    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Es gilt der Grundsatz: Keine Zahlung (Buchung) ohne Beleg. Und die Staatsanwaltschaft fordert von uns, daß wir eine Kopie herstellen anstatt selbst die Kopie für die eigene Akte zu fertigen.

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  2. schneidermeister
    schneidermeister sagte:

    Und als Beleg geht doch zB in der Kasse sogar ein Eigenbeleg…Fehlende Originalbelege darf man im Allgemeinen auch durch Kopien ersetzen. Bei Versandhändlern müssen Sie Ihre Rechnung, die Sie als pdf-Datei gemailt bekommen, auch selbst ausdrucken..Den Betriebsprüfer möchte ich sehen, der Ihnen ankreidet, dass Sie die AE-Pauschalen nicht durch Originalrechnungen nachweisen….

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    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Natürlich geht das alles. Auf Kosten des Anwalts sollen wir das an uns gerichtete Schreiben kopieren und im Original mit der Akte zurückschicken weil die Behörde Kopieraufwand sparen will. Das ist schlicht die Abwälzung von Kosten auf den Anwalt.

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