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Gesetzgeber kann nicht bis 4 zählen

Ich hätte ja lieber getitelt:
Gesetzgeber kann nicht bis 3 zählen,
aber das ist vom hier relevanten Sachverhalt nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 13.02.2014 – 20 K 6992/12 – hat das freundlicher formuliert:

Dass § 15 a Abs. 2 WaffG gesetzestechnisch jedenfalls misslungen ist, zeigt sich schon an der fehlerhaften Verweisung in § 15 a Abs. 2 S. 5 WaffG (Fristbeginn) auf Satz 3, welcher gar keine Fristregelung beinhaltet.

Die Fristregelung findet sich erst in Satz 4 der Vorschrift. Zum Nachzählen: [1]

Wichtig ist das Urteil aus anderen Gründen.

Schießsportverbände müssen regelmäßig die von ihren jeweiligen internationalen Dachverbänden bzw. vom IOC (Internationales Olympisches Komitee) vorgegebenen Änderungen des schießsportlichen Regelwerks umsetzen.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) stellte sich stur und wollte ein besonderes öffentliches Interesse prüfen – was sich sehr lange hinzog, wen wunderts. Sonstige Genehmigungshindernisse waren auch nach Ansicht des BVA nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht wurde dann sehr deutlich:

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt.

Denn bei einer derartigen Genehmigungspraxis wäre eine Fortentwicklung des Schießsports in Deutschland weitgehend ausgeschlossen. Insoweit hilft es letztlich nicht weiter, dass nach Auffassung des BVA etwa die Anerkennung neuer olympischer Disziplinen durchaus im besonderen öffentlichen Interesse liegen kann. Denn auch derartige Disziplinen entwickeln sich -wie seitens der Schießsportverbände ausgeführt worden ist- oft erst über einige Jahre oder Jahrzehnte. Schließt man derartige Entwicklungen in Deutschland jedoch aus, könnten entsprechende Innovationen allenfalls über das Ausland Eingang in deutsche Schießsportordnungen finden, wobei sich zudem die Frage stellen würde, inwieweit allein schon die Existenz einer international geschossenen Disziplin ein besonderes öffentliches Interesse begründen könnte.

Soweit sich das BVA darauf beruft, es müsse eine ständige Erweiterung von Bedürfnistatbeständen verhindert werden, fehlt es dafür bislang schon in tatsächlicher Hinsicht an entsprechenden Anhaltspunkten. Denn bei den im vorliegenden und den Parallelverfahren anderer Schießsportverbände zur Genehmigung gestellten Änderungen handelt es sich -jedenfalls im Wesentlichen- um Disziplinen, welche mit Waffen geschossen werden können, die auch für bereits genehmigte Disziplinen benötigt werden.

Das Gericht ließ die Berufung zu, das BVA hat die Entscheidung rechtskräftig werden lassen.

  1. [1]Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
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