Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagen mit Schalldämpfer?

Nein, ein Schuß mit einer großkalibrigen Waffe unter Verwendung eines Schalldämpfers läßt nicht nur ein leises „Plopp“ hören, wie man es aus Film und Fernsehen und von Bierflaschen mit Bügelverschluß kennt.

Je nach seiner Qualität führt ein Schalldämpfer nur zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.

Nun haben die Jäger ein Problem. Der Schuß knallt und auch die modernen Hörschützer helfen nicht in allen Situationen.

Und der Knall ist richtig laut:

Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze [1]. Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze …
Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13

Nun ist zwar ein Schalldämpfer offensichtlich genauso wenig eine Waffe wie ein Federkissen oder ein Zielfernrohr, er fällt jedoch unter das Waffengesetz und der Besitz ohne Erlaubnis ist[2] strafbar.

Nun hat ein Jäger, na ja, tut mir leid, liebe Jagdgegner, er ist Förster und beruflich zur Schießerei verpflichtet, argumentiert, seinen Ohren würde das Schießen nicht bekommen. Erschwerend käme noch hinzu, daß er bereits einen Tinnitus habe.

Und nun wurde er richtig gemein:

Er verwies auf die „Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei und danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.“

Das Gericht hat seiner Klage stattgegeben, jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln solle.

In Hessen sollen hingegen bereits mehrere Förster einen Schalldämpfer nutzen dürfen, berichtete die FAZ.net

Ich erlaube mir festzuhalten:

  • Ein Schalldämpfer an einer .308 verringert den Knall bestenfalls auf die Werte eine laufenden Kreissäge.
  • Der Schalldämpfer nutzt dem Tierschutz durch präzisere Schüsse und Schonung der Jagdhunde.
  • Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) kann zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus [3] führen; dabei können irreparable Gehörschäden entstehen [4]
  • Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Bejagung.
  • Und ich darf nicht das beste Mittel zum Schutz meiner Gesundheit erwerben, besitzen und benutzen.
  • Wie, es gibt ja noch das Federkissen?

Die Berufung ist zugelassen. Vielleicht will es die Regierung von Freiburg wissen? Und das OVG schreibt zurück: „Wieso Einzelfall, das gilt doch auch für Rechtsanwalt Jede!“?

  1. [1](Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37)
  2. [2]Bravo, wie haben Sie das nur erraten können?
  3. [3](Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma)
  4. [4](Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).
8 Kommentare
  1. Michael Th.
    Michael Th. sagte:

    als ehemaliger Jäger und Revierförster kann ich dem nur zustimmen. Ein Schalldämpfer gehört auf eine großkalibrige Jagdbüchse. Meine alten Kollegen können mir leid tun, keinen Schalldämpfer benutzen zu dürfen. Und die Waffenbehörden in Brandenburg werden wohl die letzten sein, die dem zustimmen werden, leider.

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  2. Stefan Struwe
    Stefan Struwe sagte:

    Ich habe über ein Internetportal eine Knallbremse für 1000,- Euro von einem deutschen Händler, der bei der Suche „Schalldämpfer“ gleich fast an oberster Stelle präsentiert erworben. Das Wort Knallbremse oder wie man so ein Teil nennen will erfüllte dieses Gerät gleich 0,0. Mit 300win mag geschossen ist die Tonlage etwas höher als ohne, jedoch klingeln die Ohren leider genauso. Es war rausgeschmissenes Geld. Die Rückabwicklung des Geschäftes war nicht einfach. Von diesem Herrn wird auch selbstgemachte Munition angeboten. Die Geschäftsbeziehung erwies sich als höchst dubios bis hin zu Drohungen die ich erhalten habe. Ich halte den Verkauf tatsächlich für Betrug. Ich betone ausdrücklich, dass ich das Gerät im Ausland getestet haben in denen Schalldämpfer erlaubt sind. Ich hoffe, dass durch diesen Bericht einige von dieser Erfahrung verschont bleiben. Da wird viel Wind um Nichts gemacht. Jede Behörde würde sich totlachen wenn das Ding offiziell als Schalldämpfer abgenommen werden sollte. Reine Verdummbeutelung.
    Da kann man sich auch eine Bierdose auf den Lauf schrauben.

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  3. bernd giersch
    bernd giersch sagte:

    Es ist geschafft, wir Jäger in Brandenburg dürfen ab sofort aus gesundheitlichen Gründen Schalldämpfer bei der Jagd nach Antrag bei der Waffenbehörde benutzen. Das wurde heute am 02.12.2015 um 19.30 Uhr bekannt gegeben.
    Waidmanns Heil

    RA Jede:
    So schnell schießen die Preussen nicht. Nach übereinstimmenden Presse-Berichten ist der Erlaß des Innenministeriums in Vorbereitung, also noch keinesfalls erlassen. Wir werden uns noch etwas gedulden müssen.

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  4. Marek
    Marek sagte:

    Einen Schalldämpfer zu nutzen hat nicht nur für die eigene Gesundheit Vorteile, auch die Mitmenschen in der Umgebung, die lediglich etwas die Natur genießen möchten, bleiben davon verschont. Man kann nur hoffen, dass bald die Nutzung eines Schalldämpfers überall erlaubt ist.

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  1. […] berichteten bereits Jagen mit Schalldämpfer am 05.12.2014 über das Urteils aus Freiburg und am 17.10.2015 Jagd mit Schalldämpfer über die […]

  2. […] Wir berichteten über das Urteil des Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13, mit dem ein Förster die Genehmigung zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zum Schutz seiner Gesundheit erkämpfte, und merkten damals schon an, daß diese Entscheidung keine Einzelfallentscheidung sein könne, auch wenn die Urteilsgründe das so behaupteten. […]

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