Wenn das SEK anklopft

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

bedient man sich dazu einer speziellen Ramme. Was erfahrungsgemäß der Tür nicht bekommt.

Nach unserer Erfahrung haben diese Fälle drastisch zugenommen. Die Polizei wird beauftragt, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken und informiert sich zur Eigensicherung zuvor über das neue Zentrale Waffenregister oder direkt bei der Waffenbehörde, ob in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten mit Waffen zu rechnen ist.

Der illegale Waffenbesitzer wird freundlich aber bestimmt geweckt- wenn keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung ersichtlich sind.

Der legale Waffenbesitzer findet sich nach lautem Krachen flach auf dem Boden liegend und spürt die Staatsmacht auf seinem Rücken. Nicht immer, aber immer öfter. Aus Gründen der Eigensicherung der Polizeibeamten nachvollziehbar.

Wir haben aber immer wieder Ärger wegen der entstandenen Kosten. Was rät der kundige Anwalt im Waffenrecht?

Der BGH hat nun die Verhältnisse klargestellt:

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Quelle: BGH v. 14.03.2013 – III ZR 253/12

Ach ja: Meine Anfrage an das Zentrale Waffenregister wurde nach Monaten vor ein paar Wochen dahingehend beantwortet, daß die Auskunft noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Nun, seit September 2012 läuft bereits der Probebetrieb.

1 Antwort
  1. Augusta U. Levine
    Augusta U. Levine sagte:

    Das klingt zunächst mal nett; als Sportschütze muss ich nicht mit scharfer, Menschenleben bedrohender Munition, schießen. Bisher wurde ich allerdings auch noch nicht dazu gezwungen. Stets habe ich das selbst gewollt und in über 35 Jahren als Sportschütze habe ich dadurch auch noch keinen Menschen bedroht. Die Antragsteller sollten doch lieber konkreter und damit auch ehrlicher schreiben, dass Sportschützen in Zukunft nicht mehr mit scharfer Munition schießen dürfen. Damit würde sich auch die Forderung, dass einsatzfähige Waffen aus Privatwohnungen raus müssen erledigen. Es sei denn, dass damit auch Luftgewehre gemeint sind. Selbst wenn damit die Lagerung von scharfen Waffen und Munition gemeint ist, so ist diese Forderung unausgegoren, da eine zentrale Lagerung aus den verschiedensten Gründen eher als problematisch zu bewerten ist als eine dezentrale Lagerung.

    Antworten

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