Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Soweit der Gesetzestext. Wer jetzt aber vermutet, dass ein Ehegatte nach der Trennung allein durch sein Weigern die Scheidung bis zu drei Jahre hinauszögern kann, sei darauf hingewiesen, dass der endgültige und eindeutige Abkehrwille eines Ehegatten nach einem Jahr Trennungszeit ausreicht, um von einem Scheitern der Ehe auszugehen, so dass die Ehe geschieden werden kann, so OLG Naumburg in Familienrechtszeitung 2006, 43; OLG Zweibrücken in NJW-RR 2006, 1013; BGH NJW 1978, 1810.

So sind im Zusammenhang mit einer Scheidung bzw. Trennung oftmals eine Vielzahl von Angelegenheiten, z.B, wer sorgt in welchem Maße für die Kinder, Umgangsrecht, Wohnung, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Haushaltsgegenstände, Versorgungsausgleich, gemeinsame Konten, Immobilien und sonstige Vermögenswerte, gemeinsame Schulden, zu regeln.

Zwar wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen geregelt. Allerdings besteht die Möglichkeit, ihn durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einen Ehevertrag auszuschließen und gesondert zu regeln. Diese Regelungen erfordern Sorgfalt und familienrechtliche Kenntnisse.