Eine Waffenbesitzkarte ist kein Waffenschein!

Der Waffenschein berechtigt im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit.

Grundsätzlich nicht geführt werden dürfen Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. Einzelheiten regelt § 42 WaffG.

Der Waffenschein wird häufig fälschlicherweise als synonym für die Waffenbesitzkarte benutzt. In der Praxis wird er allerdings nur in sehr seltenen Fällen ausgestellt. In Berlin beispielsweise sind nur ca. 240 Personen im Besitz eines Waffenscheins (Zum Vergleich: Es gibt 10.000 Waffenbesitzkarteninhaber in Berlin, 9.000 Träger des kleinen Waffenscheins.)

Fallbeispiel: Rechtsanwalt Jede, der als Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, beantragte einen Waffenschein für die Überführung eines hohen sechsstelligen Bargeldbetrages innerhalb der Bundesrepublik. Dieser Antrag für den Waffenschein wurde aufgrund fehlenden Bedürfnisses abgelehnt mit der pampigen Begründung, dass man schließlich auch ein professionelles Geldtransportunternehmen engagieren könne. Die Kosten hierfür hätten jedoch ein Vielfaches des Honorars ausgemacht.

Die wenigsten Bewachungsunternehmen erhalten Waffenscheine, da das „entsprechende Bedürfnis“ fehle. Plakativ ausgedrückt muss man – auch gemessen an anderen Erfahrungen – schon Barack Obama heißen, um den Schein in Deutschland zu erhalten.