Der Strafbefehl steht dem Urteil gleich

Strafbefehl

Wenn der Postbote Ihnen einen Strafbefehl zugestellt hat ist Eile geboten!

Es mag sein, daß die Entscheidung richtig ist und die Strafhöhe angemessen ist. Sie werden selbst ein Gefühl dafür haben, ob es mit rechten Dingen zugegangen ist. Wirklich beurteilen kann aber nur ein Verteidiger, ob die Entscheidung richtig oder erfolgreich angreifbar ist.

Nachfolgend führen wir Sie in ein paar Geheimnisse des Verfahrens ein und erläutern viele Details. Dies kann natürlich den Besuch bei Ihrem Strafverteidiger nicht ersetzen. Sprechen Sie uns an!

Einzelheiten zum Strafbefehl

Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Staatsanwaltschaft einen  Strafbefehl beantragen. Der Richter entscheidet über diesen Antrag allein aufgrund des Akteninhaltes.

Welche Rechtsfolgen festgesetzt werden dürfen, ist in § 407 Abs. 2 StPO geregelt.

Wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, steht er einem rechtskräftigem Urteil gleich und wird im Bundeszentralregister eingetragen. Das muß nicht heißen, daß er auch in einem Führungszeugnis aufgeführt wird. Die Einzelheiten können wir Ihnen in einer Beratung erläutern.

Sofern Einspruch erhoben wurde, kommt es zu einer Verhandlung vor Gericht.

Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird. Sie haben vier Möglichkeiten:

  1. Sie tun nichts, der Strafbefehl wird rechtskräftig.
  2. Sie gehen rechtzeitig zum Gericht und erklären zu Protokoll der Geschäftsstelle, daß Sie Einspruch einlegen.
  3. Sie legen den Einspruch rechtzeitig schriftlich ein.
  4. Sie rufen einen Strafverteidiger an und berichten von der Zustellung eines Strafbefehls. Der Verteidiger wird für Sie sicherstellen, daß der Einspruch rechtzeitig beim Gericht eingeht.

Der Strafverteidiger wird fristgerecht Einspruch einlegen und die Ermittlungsakte anfordern. Regelmäßig erhält nur ein Anwalt Akteneinsicht.

Wir stellen unseren Mandanten eine 1:1 Kopie der Akte zur Verfügung. Auf Papier oder Digital, je nach Wunsch unseres Mandanten.

Nachdem unser Auftraggeber die Akte gelesen hat, setzen wir uns zusammen und besprechen die Akte. Vielleicht ist es sinnvoll den Einspruch zurückzunehmen? Vielleicht ist die Durchführung der Hauptverhandlung im Interesse des Mandanten? Beispielsweise, weil die berufliche Zukunft oder waffenrechtliche Erlaubnisse  von der Entscheidung abhängen?

Wir berechnen für Sie die zutreffende Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe.

Sie werden viele Fragen haben und die beantworten wir Ihnen.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl löst keine Gerichtskosten aus. Man kann den Einspruch zurücknehmen und alles bleibt beim alten.

Unsere Vergütung ist verhandelbar. Im Regelfall vereinbaren wir für die Akteneinsicht, das Erstellen einer 1:1 – Kopie für den Mandanten und die ausführliche Besprechung der Akte ein Pauschalhonorar in Höhe von 595 €

Ob das Verfahren weitergeführt wird, entscheidet der Mandant.