Vollmacht vorlegen – oder lieber nicht?

Der Verteidiger darf gemäß § 147 Abs. 1 StPO die dem Gericht vorliegenden Akten einsehen und zwar unabhängig davon, ob er Wahlverteidiger (§ 137 StPO) oder Pflichtverteidiger (§ 141 StPO) ist. Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens und trägt zur Gewährleistung der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs bei. Schließlich kann ein Beschuldigter ohne die Möglichkeit, vom Inhalt der sein Verfahren betreffenden Akten Kenntnis zu nehmen, seine Rechte nicht wirksam wahrnehmen.  In der Praxis wird die Gewährung von Akteneinsicht jedoch unverständlicherweise mitunter von der Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung abhängig gemacht.

Einer solchen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde kommen wir grundsätzlich nicht nach. Als Rechtsanwälte und damit unabhängige Organe der Rechtspflege werden wir nicht ohne einen entsprechenden Auftrag und eine Vollmacht tätig. Für den Nachweis der Beauftragung eines Wahlverteidigers genügt grundsätzlich die Anzeige des Verteidigungsverhältnisses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2005 – 2 Ws 7/05). Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es gerade keiner Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 25 Qs 20/26).

Sofern die Behörde oder das Gericht im konkreten Einzelfall nachvollziehbare Zweifel an unserer Bevollmächtigung darlegt, versichern wir die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und legen notfalls das Original vor (es gelangt keine Kopie zur Akte, s.u.).

In unseren Augen stellt der Versuch, uns eine Vorlage der Bevollmächtigung abzuringen, einen prozessualen Kuhhandel dar: Schließlich wird hier ein selbstverständliches Recht von einer Bedingung abhängig gemacht, die gesetzlich überhaupt nicht statuiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche, allein der Sanktionierung der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde dienende Beschränkung der Akteneinsicht bereits als willkürlich beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11).  Das Gesetz verlangt grundsätzlich für keine (strafprozessuale) Verfahrenshandlung den Nachweis der Bevollmächtigung. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Fälle der Vertretung des nicht zur Anwesenheit verpflichteten Angeklagten, vgl. § 234§ 329§ 350§ 387§ 411 StPO.

Problem der Zustellungsvollmacht

In § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Gesetzgeber eine Besonderheit geschaffen. Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist – ebenso wie der bestellte Verteidiger kraft Gesetzes – als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift begründet damit eine gesetzliche Zustellungsermächtigung an den Verteidiger. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt bereits die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 02.07.2024 – 18 Qs 22/24). Diese gesetzliche Anordnung ist zwingender Natur, d.h. sie kann nicht etwa mit dem Verweis auf den fehlenden Willen des Mandanten umgangen werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.02.2020 – 202 ObOWi 38/20; BGH, 15.01.2008 – 3 StR 450/07: „vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht“).

Im Klartext: Ist die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers nachgewiesen, wird er qua gesetzlicher Anordnung empfangsbevollmächtigt. Diese „Vereinfachung“ bedeutet für die Strafverfolgungsbehörde eine enorme Erleichterung: Sie muss sich nicht mehr auf die umständliche Suche häufig schwer auffindbarer Beschuldigter machen, sondern kann ganz einfach an den Verteidiger zustellen, dem es dann wiederum obliegt, den Beschuldigten zu suchen und vom Inhalt der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.

Regelmäßig stehen zwar Verteidiger und Mandant in engem Kontakt, aber es könnte – aus welchen Gründen auch immer – vorkommen, dass der Mandant für uns nicht erreichbar ist. Dies hätte dann zur Folge, dass wir mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert werden, auf die wir ohne Rücksprache mit dem Mandanten reagieren müssen. Von Waffengleichheit kann dann keine Rede mehr sein – ein eindeutiger Nachteil für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. So könnten sogar behördliche Maßnahmen Rechtskraft entfalten, ohne dass der Mandant davon irgendwelche Kenntnis hat.

Rechtsprechung zur Vollmachtsvorlage

Unter Berücksichtigung der fehlenden gesetzlichen Vorgaben ist es konsequenterweise ständige Rechtsprechung, dass die Vorlage der schriftlichen Vollmacht zur wirksamen Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht notwendig ist. So bereits grundlegend BGH Urt. v. 09.10.1989 – 2 StR 352/89; oder auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.07.1994 – 2 Ss 8/94, NStZ 1995, 52; aus neuerer Rechtsprechung OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2024 – 2 Ws 734+798/23; zuletzt das LG Magdeburg mit seinem Beschl. v. 29.05.2026 – 25 Qs 20/26.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2011 darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Wahlverteidigers formfrei möglich ist und für deren Nachweis regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11.

Gleichermaßen handelt es sich im Schrifttum um die absolut herrschende Meinung, vgl. H. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 6. Auflage 1999, Rdnr. 92; Schmitt, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. v. § 137, Rdnr. 9; C. Paul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 297, Rdnr. 1; K.-H. Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, in: NStZ 1986, S. 490 [493]; H.-D. Weiß, Die Verteidigervollmacht – ein tückischer Sprachgebrauch, in: NJW 1983, S. 89 [91]).

Ausdrücklich betont der BGH, dass für den Nachweis des Verteidigungsverhältnisses entweder die Anzeige des Beschuldigten oder des Verteidigers genügt, wobei allein schon die Vermutung für die Bevollmächtigung eines sich als Verteidiger bezeichnenden Rechtsanwalts spricht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, S. 18). Lediglich wenn sich begründete Zweifel ergeben, kann unter Umständen der Nachweis der Beauftragung erforderlich sein; ein besonderes Formerfordernis für das Zustandekommen des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages besteht aber nicht (vgl. KG Berlin, 3 Ws 290/04; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11). In Berlin war der Generalstaatsanwalt auch seit Jahren dieser Auffassung (AktZ: 1451 E Bd. IIa Bl.4), die Staatsanwaltschaft hat bereits 2009  in einer Stellungnahme (vgl. Meyer-Lohkamp, Venn; StraFo_2009-265) zu Recht darauf hingewiesen, dass lediglich bei „konkreten und gewichtigen Zweifeln“ die Vorlage erforderlich sei.

Und ganz aktuell die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 25 Qs 20/26, (so auch bereits 2021 die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28.01.2021 – VGH B 71/20):

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

Im Ergebnis vereinfacht die Rechtsfolge des § 145a StPO das in den Aufgabenkreis der Behörden fallende Zustellungswesen zum Nachteil des Verteidigers. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass wir es tunlichst vermeiden, die schriftliche Vollmacht in die behördlichen Akten gelangen zu lassen. Anders liegt der Fall natürlich, wenn uns ein Mandant dazu beauftragt, für ihn zustellungsbereit zu sein.

Weitere Nachweise zum Thema Vorlage der Vollmacht finden Sie im Internet auf dem VollMachtsBlog und natürlich auch auf unserem Blog

Wir bedanken uns bei Frau Kollegin Schutz für die Aktualisierung dieses Beitrages

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