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Pflichtverteidiger

Es gibt Fälle, in denen der Angeklagte nicht dem Staatsanwalt und Gericht alleine gegenüber stehen darf. Diese Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt.

Nun ist es möglich, daß der Angeklagte das vom Verteidiger geforderte Honorar nicht bezahlen kann. Trotzdem darf er in diesen Fällen nicht unverteidigt bleiben. Er hat also einen Anspruch auf einen Verteidiger, dessen Honorar aus der Landeskasse bezahlt wird. Diesen Verteidiger nennt man Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger ist weder ein Verteidiger II. Klasse, noch ist er der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet.

Ein Pflichtverteidiger führt die Verteidigung genauso seriös und ggfl. kontrovers wie der nicht aus der Landeskasse bezahlte Verteidiger. Wir jedenfalls arbeiten nach dieser Maxime.

Spätestens wenn Sie vom Gericht aufgefordert werden einen Rechtsanwalt zu benennen, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Sie haben die Möglichkeit, den Verteidiger auszuwählen und dem Gericht zu benennen. Das Gericht wird im Regelfall diesen Rechtsanwalt dann auch zum Verteidiger bestellen.

Mit dem Urteil trifft das Gericht auch eine Entscheidung über die Kosten. Im Regelfall hat der Verurteilte die Kosten, also auch die Kosten für den Verteidiger, zu zahlen. Letztlich verauslagt die Landeskasse lediglich die Kosten für den Rechtsanwalt und holt sie sich vom Verurteilten wieder. Sie versucht es zumindest.

Im Falle eines Freispruchs trägt die Kosten nicht der Freigesprochene, sondern die Landeskasse, die dann auch den Verteidiger endgültig bezahlt.

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