Waffenstrafrecht

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Es wirkt lächerlich, ist aber traurig. Die Dose Pfefferspray ohne PTB-Zeichen führt zur Wohnungsdurchsuchung, das Einhandmesser in der Seitenablage zu empfindlichen Bußgeldern.

Das Waffenstrafrecht scheint undurchschaubar. Ob eine Waffe oder ein Gegenstand verboten ist oder nicht, ob die nicht verbotene Waffe oder der nicht verbotene Gegenstand geführt werden darf, kann der Laie praktisch nicht mehr feststellen und auch nur der Spezialist im Waffenrecht kennt beispielsweise die

Bekanntmachung einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zur Regelung des Altbesitzes von verbotenen Elektroimpulsgeräten ohne Zulassung und Prüfzeichen v. 17.12.2010 (BAnz. Nr. 2 S. 28)

eine der Bekanntmachungen, die aus illegal legal machen.

Straf- und Bußgeldvorschriften des WaffG

Sanktionsbestimmungen zur Durchsetzung des Waffenrechts finden sich in allen seinen Gesetzen, sei es im Kriegswaffenkontrollgesetz, im Beschußgesetz, Sprengstoffgesetz oder dergleichen. Meist hat es der Waffenbesitzer mit den §§ 51 – 54 des Waffengesetzes zu tun.

§ 51 WaffG enthält den einzigen Verbrechenstatbestand des Waffengesetzes, also eine Strafvorschrift mit Mindeststrafandrohung von einem Jahr (§ 12 Abs. 1 StGB).

Es bedarf schon etlicher Kenntnisse des Waffenrechtes, um herauszufinden, daß diese Vorschrift nur den Umgang mit vollautomatischen („scharfen“) Schußwaffen oder Pumpguns betrifft. Und mit Pumpgun sind hier nur diejenigen Vorderschaftsrepetierflinten gemeint, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt (Anlage 2 A 1 Nr. 1.2.1.2 WaffG).

Die anderen Verstöße gegen die verwaltungsrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes werden von der Strafvorschrift des § 52 WaffG erfaßt oder als Ordnungswidrigkeit nach  §53 WaffG sanktioniert.

Was bleibt, ist § 54 WaffG, der die Einziehung der Waffen in den Fällen der Straftaten meist zwingend anordnet und ansonsten ermöglicht.

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