Erbenprivileg mit Fallstricken

Die Situation ist tragisch im Sinne der griechischen Tragödie:

Die Erben haben einen geliebten Menschen verloren. Das ist schrecklich. Wenn dieser Erblasser auch Waffen hinterlassen hat, ist der Ärger für die Erben vorprogrammiert.

Wir beraten Sie im Erbfall nicht nur in den typischen erbrechtlichen Fallgestaltungen, sondern auch in waffenrechtlicher Hinsicht. Vielleicht ist für Sie die Kenntnis des sogenannten „Erbenprivileg“ wichtig, der den Erben ermöglicht, die Waffen zu behalten, obwohl sie kein Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinn haben?

  • Die unter Umständen wertvollen oder mit wichtigen Erinnerungen behafteten Waffen sollen nicht vernichtet oder verkauft werden?
  • Sie möchten den „Papierkram“ an einen Fachmann delegieren?
  • Sie wünschen eine Beratung vorort durch einen Fachmann, der Sie über die Möglichkeiten informiert?
  • Sie möchten die Waffen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Blockiersystem versehen lassen?

Rechtsanwalt Andreas Jede ist nicht nur auf das Waffenrecht spezialisiert, er ist auch zertifiziert, um Blockiersysteme zu installieren und Ihnen so das Erbenprivileg zu sichern.

Er wird Ihnen unter anderem die folgenden Bestimmungen erläutern und für Sie die notwendigen Formalitäten übernehmen:

Anzeigepflicht

Der Erbe hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, daß er durch einen Erbfall in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelangt ist, § 37c Abs. 1 WaffG. Diese Pflicht trifft nicht nur den Erben, sondern jeden, der einen Zugang zu den Waffen hat (auch wenn sie in einem Waffenschrank liegen und der Schlüssel nicht auffindbar ist); Die Anzeigepflicht orientiert sich nicht an der erbrechtlichen Stellung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter etc.), sondern nur an der durch den Tod des Erlaubnisinhabers geschaffenen Zugangsmöglichkeit. Damit werden auch alle Personen erfasst, die keine erbrechtliche Stellung haben, jedoch eine Zugangsmöglichkeit (z. B. Auftrag zur Entrümpelung einer Wohnung) haben.

Unter „unverzüglich“ versteht man ohne „schuldhaftes Zögern“, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das ist nur ein Augenblick mehr als „sofort“. Sicherlich der letzte Gedanke auf den ein Angehöriger in der Situation des Todes eines geliebten Menschen kommt.

Und wie sollte es anders sein: Der Verstoß gegen die rechtzeitige Anzeigepflicht wird gem § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet. Es gilt das Opportunitätsprinzip, die Behörde muß den Verstoß nicht ahnden. Bisher haben nach unseren Einschätzungen die Behörden Augenmaß bewiesen.

Erbenprivileg für den Erben der Waffen

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen, § 20 Abs. 1 WaffG.

Die Ausschlagungsfrist endet regelmäßig sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ist aber nicht in allen Fällen einfach zu berechnen. Für den Regelfall kann man daher davon ausgehen, daß der Antrag innerhalb von zehn Wochen seit dem Tod vom Erben gestellt werden muß. Danach entfallen die Möglichkeiten der Privilegierung.

§ 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG bedroht den nicht fristgerechten Antrag mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € und es droht die Gefahr, daß die Behörde aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit die Zuverlässigkeit in Frage stellt, was im ungünstigsten Fall zum Widerruf der dem Erben bereits aufgrund eines eigenen Bedürfnisses erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse führen kann.

Innerhalb dieser Zeit haben die Erben unzählige Dinge zu erledigen, der Gedanke an die im sicheren Waffenschrank aufbewahrten Waffen ist eher fernliegend und so mancher denkt, die Behörde werde sich schon melden.

Falsch gedacht! Die Anzeigepflicht besteht bspw. obwohl die Behörde Kenntnis aus anderen Quellen hat.

Kann der Erbe kein eignes Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinn geltend machen, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, § 20 Abs. 3 WaffG.

Wir stehen für eine Beratung und für die Installation der Blockiersysteme zur Verfügung und beraten Sie auf Wunsch auch am Ort der gelagerten Waffen.