Vermögensabschöpfung

Einziehung im Strafverfahren

Bild Küchenkellen

Vermögensabschöpfung heißt,  Straftaten sollen sich nicht lohnen – crime doesn’t pay -; das war schon immer das Ziel des Gesetzgebers. Nur war dieses Schwert bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2017 ein stumpfes.

Unrechtmäßig erworbene Vermögensvorteile werden nunmehr gnadenlos eingezogen und der vermeintliche Verbrecher wird dort getroffen, wo es jedem weh tut: in seinem Vermögen. Vom Konzept her stellt die Einziehung keine Strafe dar, sondern ist die dritte Säule des strafrechtlichen Sanktionensystems.

Die Verteidigung gegen die Einziehung kann auch für an der Tat nicht Beteiligte existentiell werden. Einzelheiten besprechen Sie bitte mit den Verteidigern.

§ 73 StGB stellt die Grundregel der Einziehung dar. Hiernach wird den Tätern und den Teilnehmern einer Tat das wieder weggenommen, was sie durch dieselbe erlangt haben. Dies gilt auch im Verfahren gegen Jugendliche.

Diese Regelung ist grundsätzlich nicht neu. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat an der Vorschrift nur geringfügige Änderungen vorgenommen.

Die Einziehung muß – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – angeordnet werden, sie wirkt sich nicht strafmildernd auf das Urteil aus.

Ist das erlangte Etwas nicht mehr beim Täter vorhanden, so wird dessen Wert eingezogen, § 73c StGB. Mit der Anordnung der Einziehung von Wertersatz erlangt der Staat einen Vollstreckungstitel in das gesamte Vermögen.

Hierunter fallen auch ersparte Aufwendungen.

Für die erweiterte Einziehung, § 73a StGB, müssen nur konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, die Vermögensgegenstände seien aus oder für rechtswidrige Taten erlangt. Die rechtswidrige Herkunft muß nicht erwiesen sein, sondern nur zur Überzeugung des Gerichtes feststehen.

Den hiervon Betroffenen trifft grundsätzlich die Beweislast dafür, daß die Werte rechtmäßig erlangt worden sind.

Bekannt geworden ist die Regelung durch die Beschlagnahme von Luxusautos bei Sozialhilfeempfängern aus dem Kreis krimineller arabischer Clans.

§ 73b StGB ordnet die Einziehung auch gegen Personen an, die nicht Täter sind.

  • In sogenannten Stellvertreterfällen, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
  • bei unentgeltlicher oder rechtsgrundloser Übertragung. Klassisches Beispiel ist ein Verschenken der Beute durch den Täter,
  • wenn er weiß oder hätte erkennen müssen, daß das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat stammt und
  • in Erbfällen.

Hier ist Raum für die Strafverteidiger. § 74 StGB regelt die Einziehung von

  • Tatobjekten. Tatobjekte sind notwendige Gegenstände der Tat selbst. Ihre Einziehung richtet sich nach separaten Vorschriften, wie zum Beispiel § 54 WaffG;
  • Tatprodukten. Dies sind Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht worden sind, beispielsweise gefälschte Geldscheine; und
  • Tatmitteln. Das sind die Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht wurden.

Diese können, müssen aber nicht eingezogen werden. Der Gesetzgeber will dem Täter auch das wegnehmen, womit er die Tat begangen hat.

Klassisches Beispiel ist die Einziehung des Fahrzeuges, mit dem Drogen von Holland nach Deutschland transportiert werden.

Die Einziehung ist nicht in allen Fällen zwingend. Das Strafgesetzbuch selbst bietet Ausnahmen an und auch die Verfahrensordnung, die Strafprozeßordnung, bietet das Absehen von der Einziehung in Ausnahmefällen an. Sie zu kennen und zu handhaben ist die Aufgabe des versierten Strafverteidigers.

Während § 73e StGB beispielsweise auf eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Täter abstellt, bietet § 421 StPO für die Hauptverhandlung einen größeren Spielraum. Hier kann von der Einziehung abgesehen werden, wenn

  • das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
  • die Einziehung angesichts der Strafe nicht ins Gewicht fällt oder
  • das Einziehungsverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.