Ordnungswidrigkeiten

Der kleine Bruder des Strafrechts?

Das Ordnungswidrigkeiten – Recht gehört zum Verwaltungsrecht. Die Bezüge zum Strafrecht sind jedoch offensichtlich.

Gesetze ordnen regelmäßig ein bestimmtes Verhalten an und sanktionieren das Fehlverhalten mit straf- und bei geringwertigerem Unrecht mit ordnungsrechtlichen Mitteln. Kaum ein Gesetz, das nicht gegen Schluß der Vorschriften straf- und bußgeldrechtliche Regelungen enthält. Der Laie wundert sich regelmäßig über die Vielzahl der ihm unbekannten Bußgeldvorschriften.

Sowohl im Kriminalstrafrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht werden Sanktionen verhängt.

Hier werden Geldbußen verhängt, die nach § 17 Abs. 1 OWiG – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt – zwischen 5 und höchstens 1.000 € zu bemessen sind.  Die einschlägigen Gesetze bestimmen aber regelmäßig höhere Beträge. Beispielsweise bestimmt § 53 Abs. 2 WaffG für das Waffengesetz Beträge bis zu 10.000 €; bei leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 Abs. 2 AO bis zu 50.000 € und gegen juristische Personen sind beispielsweise nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG bis zu 10 Millionen € fällig. Nennen Sie uns ein Gesetz, wir benennen Ihnen den Bußgeldrahmen.

Das Verfahren ist im OWiG geregelt und unterscheidet sich zum Teil sehr deutlich von der Strafprozeßordnung. Aber auch im Bußgeldverfahren sind Durchsuchungen oder Sicherstellungen möglich, was den Bürger manchesmal doch sehr erstaunt.

Ausgeschlossen sind hingegen Festnahmen.

Während Straftaten grundsätzlich von den Behörden verfolgt werden müssen, gilt bei Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip; die Behörde kann einschreiten, muß es aber nicht.

Regelmäßig arbeiten bei uns die Anwälte mit den Strafverteidigern eng zusammen, wenn der Betroffene wegen eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfes Beratung benötigt. Beispielsweise droht § 7 des  Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG in Berlin für die unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum Geldbußen bis zu 500.000 € an. Hier sollten der Mietrechtler und der Verteidiger für die optimale Wahrnehmung der Interessen des Vermieters gemeinsam sorgen.

Spätestens wenn die Behörde Sie als Betroffenen eines Ordungswidrigkeintenverfahrens anschreibt, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen!