Wohlverhaltensfristen im Waffengesetz
Im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit – § 5 WaffG – spielen die sogenannten Wohlverhaltensfristen eine große Rolle. Ab wann wird dem Bürger ein Fehlverhalten nicht mehr vorgeworfen? Bisher gelten Fristen von 5 und 10 Jahren. Nancy Faeser will die Fristen pauschal um 5 Jahre verlängern. Sicherlich unverhältnismäßig.