Bild mit zahlreichen Briefkästen

Nachtbriefkasten

Die Krux mit dem Nachtbriefkasten

Im Rechtsverkehr gibt es die Besonderheit  des Nachtbriefkastens. Vor den Gerichten und vielen Behörden hängen besondere Briefkästen mit einer Besonderheit: Um Punkt 24:00:00 Uhr, so soll es jedenfalls sein, fällt im Briefkasten eine Klappe und danach eingeworfene Briefe fallen in ein gesondertes Fach für den Folgetag. Auf diese Weise kann die Behörde erkennen, ob eine Sendung noch fristgerecht oder erst verspätet, und sei es um Sekunden, eingeworfen wurde.

Wir mögen die Dinger nicht mehr, seitdem wir vor Jahren angeblich eine Klage einen Tag zu spät erhoben hätten. Nach langem hin und her ergaben dann die Nachforschungen letztlich, daß die Uhr des Nachtbriefkastens nicht auf die Sommerzeit umgestellt wurde.

Sicherheitshalber ein Video gedreht

Ein Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht erlebte Gruseliges. Für ihn endete – ungewöhnlicherweise – eine Frist am 06. Januar[1]  2021, um 24:00 Uhr.

Er machte sich also am Feiertag auf den Weg zum Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes und warf seinen Antrag um 21:21 Uhr ein. Der Kasten wurde am folgenden Tag geleert. Da die Antragsschrift in das Fach gefallen war, in das alle nach 24:00 Uhr eingeworfenen Schreiben gelangten, erhielt der Schriftsatz den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 und wurde daher als verspätet zurückgewiesen.

Er muß sich sowas schon gedacht haben. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Videodatei vor, von der er erklärte, sie zeige ihn beim Einwurf des Schreibens in den Nachtbriefkasten. Im Hintergrund sei das Radio seines Wagens zu hören. Ein Abgleich mit dem Programm des Senders ergebe, ebenso wie der Zeitstempel des Videos, dass er sein Schreiben am 6. Januar 2021, um 21:21 Uhr, in den Briefkasten eingeworfen habe.

Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt

Einem Strafverteidiger ist völlig klar was jetzt passierte: Der arme Mann gab eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, es gab eine Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) und die Staatsanwaltschaft ermittelte. Deren telephonische Nachfrage bei der Wachtmeisterei ergab, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Nachtbriefkasten nicht einwandfrei gearbeitet haben könnte.

Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluß. Gesucht werden sollte nach Mobiltelefonen, Computern, Laptops, Tablets und anderen elektronischen Speichermedien. Eine Auswertung dieser Beweismittel sollte erhellen, wann das Video aufgenommen worden sei. Bei der Durchsuchung wurden ein Mobiltelefon und zwei Rechner sichergestellt.

Eine Auswertung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Videos ergab, dass eine Manipulation unwahrscheinlich sei.

Nachtbriefkasten falsch eingestellt

Eine erneute Befragung der Wachtmeisterei des Amtsgerichts ergab, dass diese am 6. Januar 2021 nicht besetzt gewesen sei, sodass alle nach dem 5. Januar, 24:00 Uhr, eingegangenen Schreiben den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 erhalten hätten.

Erst das BVerfG hat es gerichtet

Amtsgericht und Landgericht haben den Beschwerden des Antragstellers nicht abgeholfen. Alles sei mit rechten Dingen zugegangen. Das BVerfG sah das dann doch ganz anders:

Die Anordnung der Durchsuchung war aber unverhältnismäßig, denn sie war nicht erforderlich. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die den Verdacht wohl auch zerstreut hätten, drängten sich geradezu auf und wurden unterlassen.

Naheliegender und jedenfalls grundrechtsschonender wäre es gewesen, zunächst Ermittlungen zum Betrieb des Nachtbriefkastens aufzunehmen. Dies habe sich wegen des Feiertages nahezu aufgedrängt. Daneben hätte es sich aufgedrängt, zunächst die Videodatei darauf zu überprüfen, ob Hinweise für eine Manipulation vorlägen.

Interessant nachzulesen: BVerfG vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21

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  1. [1]in Bayern, B-W und S-A ist Epiphanias (Heilige Drei Könige) gesetzlicher Feiertag

Kleiner Waffenschein und Alkohol

Die Entscheidung erging im Fall eines Kleinen Waffenscheins, ist aber für alle Inhaber einer WBK relevant. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit  Urteil vom 30.11.2022 – 4 A 2186/20 – ein Urteil der 2. Kammer des VG Gießen aufgehoben.

Was ist passiert?

Der Kläger führte eine SRS-Waffe (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen). Das durfte er, er war im Besitz eines Kleinen Waffenscheins.

Fatal wurde für ihn der gemessene Anteil Alkohol in der Atemluft in Höhe von 2,73 Promille. Wir berichteten bereits über einen Fall der Inhaberin einer WBK und 1,6 ‰ Atemalkohol.

VG Gießen, 2. Mai 2019, 9 K 5182/17.GI

Das VG Gießen hatte sich strikt ans Gesetz gehalten und dem Kläger den Waffenschein erhalten:

  • Es ergäben sich keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition künftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde.
  • Weder im Waffengesetz noch in der Allgemeinen Waffenverordnung oder den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei vorgegeben, dass eine Waffe nur nüchtern geführt werden dürfe.
  • Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Person alkoholabhängig sei, in § 6 WaffG ein spezielles Verfahren für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse vorgesehen.
  • Das Gefährdungspotential von Schreckschusswaffen gegenüber „scharfen“ Waffen sei deutlich vermindert.

VGH Kassel 30.11.2022 – 4 A 2186/20

Das OVG sah dies gänzlich anders:

  • Er besäße die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ).
  • Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden.
  • Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –

Das BVerwG hat auf den Gebrauch der Waffe abgestellt. Der VGH Kassel meint nun, daß es auf den Gebrauch der Waffe nicht ankäme, sondern bereits das Führen der Waffe unter Alkoholeinfluß die Zuverlässigkeit entfallen läßt.

Was ist mit dem Jäger, der von seiner Frau abgeholt, die Waffe in einem Transportbehältnis verschlossen nach Hause bringt? Nach dem Schüsseltreiben und geringem Alkoholgenuß? Vorsicht: Der Teufel ist ein Eichhörnchen!

 

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

„Cum-Ex“- Lehrfall

„Cum-Ex“ hat nun auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Mit Beschluß vom 27.01.2023 – 2 BvR 1122/22 – hat es die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und diesen Beschluß ausführlich begründet.

Zweimal „Cum-Ex“

Der Beschwerdeführer sah sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Am 1. Juni 2021 verurteilte ihn das Landgericht wegen fünf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Am Urteil waren zwei Richter beteiligt, die zuvor am – in einem anderen Verfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil – beteiligt waren. Die schriftlichen Urteilsgründe des ersten Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an jenem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.

Zusammengefaßt in anderen Worten:

  1. In einem Verfahren ohne Beteiligung des Beschwerdeführers wird im Urteil ausführlich dargestellt, daß er gemeinschaftlich mit weiteren Personen vorsätzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen habe.
  2. Zwei der Richter des 1. Verfahrens sind nun im 2. Verfahren dazu berufen, über den Vorwurf der Cum-Ex-Geschäfte zu urteilen.

Recht auf den gesetzlichen Richter

Der Beschwerdeführer meint nun nachvollziehbar, der Vorsitzende und der Berichterstatter seien ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten, weil diese Richter schon an dem Prozess gegen den als Gehilfen des Beschwerdeführers verurteilten Börsenmakler mitgewirkt hätten. In diesem ersten Verfahren seien sie schließlich zum Ergebnis gekommen, daß er vorsätzlich diejenigen Steuerstraftaten begangen habe, die nun Gegenstand des zweiten Verfahrens sind.

Das BVerfG beschließt, das sei rechtens.

Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. BVerfGE 30, 149 <153 f.>).

Zweifel sind aber dann möglich, schreibt das BVerfG in den Beschluß, „wenn ein innerstaatliches Gericht nicht nur die Tatsachen beschrieben hat, die einen später angeklagten Täter betreffen, sondern darüber hinaus dessen Verhalten, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte, rechtlich bewertet hat (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 <2949>).

Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, schließlich mußte im ersten Verfahren wegen der Beihilfe die vorsätzlich begangene Haupttat dargelegt werden und Ausführungen zur Schuld seien schließlich nicht erfolgt. Eine Befangenheit der vorbefaßten Richter ergäbe sich daraus nicht.

Wir sind gespannt, ob der EuGH im Hinblick auf Art. 6 MRK das auch so sieht.

Wörtliche Aufzeichnung der Verhandlung im „Cum-Ex“-Verfahren

Das „Cum-Ex“-Verfahren ist aber auch aus einem anderen Grund von besonderem Interesse. Das BVerfG zitiert in wörtlicher Rede eine Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bonn aus einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten:

Dann gibt es noch einen Punkt – den haben Sie eben kurz angesprochen, Herr [Verteidiger]. In Ihrer Stellungnahme zu den Beweisanträgen –, die Sache mit [dem Zeugen]: Sie bauen ja in Ihren Beweisantrag ein Argument ein, dass [der Zeuge] hier einer Falschaussage überführt worden sei – ich hoffe, ich zitiere Sie da jetzt zutreffend – im Hinblick darauf, dass er bei unserer Vernehmung hier etwas anderes gesagt hat als bei seiner Vernehmung vor einem Jahr oder wann er hier war. Sie haben da etwas vorgehalten – seinerzeit schon als der [Zeuge] hier saß – aus einem uns nicht vorliegenden stenografierten Protokoll der damaligen Vernehmung.

Bekanntlich gibt es in deutschen Gerichtsprozessen (noch) keine akustischen Aufzeichnungen der Verhandlungen. Die Verteidigung hat hier als ihre Gehilfen Stenographen hinzugezogen, die die Verhandlung wörtlich protokollierten. Für den Angeklagten nicht ganz preiswert und für den nicht besonders begüterten Angeklagten unerschwinglich.

Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – (DokHVG)

Bereits im Juni 2021 hat eine hochkarätige Expertenkommission ihren Bericht zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegt. Darin regt sie eine Tonaufzeichnung an, die mittels Transkriptionssoftware verschriftlicht werden soll.

Im November 2022 wurde der Referentenentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – (DokHVG) veröffentlicht. Danach soll eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten bis zum 01.01.2030 geschaffen werden. Zunächst bei den OLGs in Staatsschutzsachen.

Aufgrund der erheblichen Kosten rechne ich mit erbittertem Widerstand der Länder.

Bisher ist die Abstimmung der Ministerien nicht abgeschlossen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Das „Cum-Ex“-Verfahren zeigt exemplarisch für viele andere Verfahren, daß es Zeit für die Gesetzesänderung ist.

Als Verteidiger kennen wir nicht nur das geltende Strafprozeßrecht, sondern beschäftigen uns auch mit den Gesetzesvorhaben.

Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder

Schießerlaubnis für Landwirt

Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen:

  • 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG  eine Schießerlaubnis zu erteilen sein.
  • 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
  • 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften.
  • 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind.
  • 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt.

Argumentation des Beklagten

Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen?

Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe:

  • Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden
  • Die  Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen.

Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert.

Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis,  gerne zur Verfügung: Kontakt

 

Bild Schultafel

Mieterhöhungsvereinbarung und Mietpreisbremse

Wichtig für Vermieter

Die Mietpreisbremse gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur beim Neuabschluss eines Mietvertrags. Vereinbarungen während eines laufenden Mietverhältnisses gemäß § 557 BGB sind davon nicht betroffen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 28. September 2022 (VIII ZR 300/21) entschieden.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Warum ist dieses Wissen wichtig?

Am 1. Juni 2015 trat die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft mit der Folge, dass die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen durfte (§ 556 BGB). Eine höhere Miete durfte nur dann vereinbart werden, wenn die Vormiete höher war oder eine Modernisierung durchgeführt wurde (§ 556e BGB).

Haken: Wenn die Vormiete die Grundlage der Miethöhe für neue Mietverhältnisse ab dem Stichtag war, dann haben die Mieter ein Rügerecht und können ab Zugang der Rüge beim Vermieter die überhöhte Miete zurückfordern.

Am 01.01.2019 wurde die Mietpreisbremse verschärft: Vor Abschluss neuer Mietverträge ab diesem Stichtag müssen Vermieter dem Mieter schriftlich Auskunft über die Vormiete erteilen.

Wenn aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis einer (auch nur geringen) Mieterhöhung zugestimmt hat (Mieterhöhungsvereinbarung), dann ist die Mietpreisbremse kein Thema mehr – auch nicht für spätere Mietverhältnisse. Allerdings liegt die Grenze der Mieterhöhungsvereinbarung bei 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 5 WiStG.

Einzelheiten zu dieser Entscheidung berichtet Ihnen Rechtsanwältin Sabine Jede