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Waffenlagerungskontrolle

Die Waffenlagerungskontrolle kostet Geld und Nerven

In Berlin kostet der Spaß einer Waffenlagerungskontrolle nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 Position 9.6.1 satte 103 € und für die zweite und jede weitere anlassunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung innerhalb von drei Jahren 51 € (9.6.2).

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben.

So nachzulesen in BT-Drs 16/3423 und der WaffVwV Nr. 36.7. Anderer Ansicht einige Bundesländer und die neben ähnlichen Entscheidungen besonders lesenswerte Entscheidung des OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 2017 – 1 LB 234/15 – gibt diesen Ländern recht.

Die Schlapphüte lassen schnüffeln

Was die Behörde darf und der Waffenbesitzer gestatten sollte, steht in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG: Der Bürger hat Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Steht der Waffenschrank mit der Muni im Flur, geht die Küche und das drumherum die Kontrolleure nichts an. Es handelt sich nicht um eine Durchsuchung! Verbitten Sie sich derartige Ansinnen!

Das Mißtrauen der Waffenbesitzer in die Kontrolleure ist so manches Mal berechtigt. Ich habe eine Akte auf dem Tisch, in dem der polizeiliche Staatsschutz die Kontrolleure mit Ermittlungen beauftragt:

In diesem Zusammenhang wird darum gebeten bei der Kontrolle auf eventuell aushängende … Bilder usw. zu achten.

So mutiert die Waffenlagerungskontrolle zur Schnüffelei. Aber es dient bestimmt einer guten Sache.

Seien Sie höflich aber bestimmt. Im Regelfall gehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach und der höfliche Umgang macht es allen Beteiligten einfacher. Das Thema Schlüssel und Waffenschrank kennen Sie. Die Entscheidung des OVG Münster ist grottenfalsch, aber ich persönlich möchte die Frage nicht dem OVG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlegen.

Am einfachsten ist es wenn Waffen und Munition ordnungsgemäß gelagert sind. Wenn bei der Waffenlagerungskontrolle jedoch geladene – und das umfaßt unterladene – Waffen gefunden werden, ist es spätestens an der Zeit, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir beraten und vertreten Sie in fast allen Belangen des Waffenrechts und selbstverständlich lassen wir Sie auch in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht allein. Hier zeigt die Erfahrung: Je früher Sie uns beauftragen, desto besser wird das Ergebnis.

 

Aufbewahrung Schlüssel Waffenschrank

Wohin mit dem Schlüssel des Waffenschrankes?

Da hat der Jäger mit der Aufbewahrung der Schlüssel des Waffenschrankes in einem Tresor, der nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung der Waffen entsprach, noch einmal Glück gehabt. Im Berufungsverfahren (nach vier Jahren) hat das OVG Münster den Bescheid aufgehoben, mit dem die Waffenbehörde dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel widerrufen hatte.

In der Entscheidung – OVG Münster vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – ist aber für die Zukunft die folgenreiche Feststellung getroffen worden:

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bisher liegt uns nur die Pressemitteilung vor, die vollständigen Urteilsgründe werden noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Diese verkaufsfördernde Maßnahme für Waffenschränke mit Zahlenschloss ist aus dem Gesetz nicht so einfach abzuleiten, ich bin auf die Gründe gespannt. Sie dürfte jedoch das Ende für den Verkauf von Waffenschränken bedeuten, die mit Schlüssel zu öffnen sind.

Richtig kompliziert wird es mit der Regelung für den Altbesitz in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Hier kann man wohl nur raten, welche Anforderungen der Schrank für den Schlüssel haben muß, der den A-/B- Schrank, sogenannter Jägerschrank, verschließt.

Wir beraten Sie gerne und engagiert: Kontakt

Nachtrag 18.11.2023

Der Deutsche Jagdrechtstag (DJRT), dem anzugehören ich die Ehre habe, hat zu diesem Thema in den Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2023 wie folgt Stellung bezogen:

1) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet. Es beruht auf einer unzulässigen  Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.

Die Urteilsgründe sind mittlerweile veröffentlicht: OVG Münster 20 A 2384/20

Nachtrag 30.04.2024

Auch das OVG Sachsen hat sich der Auffassung des OVG Münster angeschlossen. Mit Beschluß vom 18.12.2023 – 6 B 61/23 – hielt es die Entscheidung des VG Dresden vom 31.03.2023 – 6 L 39/23. Dort hieß es, der Schlüssel sei als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen. Ein Gegenstand soll ein Teil der Aufbewahrung sein?

Das OVG Sachsen geht auf die vom Deutschen Jagdrechtstag formulierten Argumente nicht ein. Dafür finden sich Formulierungen wie: „Es versteht sich von selbst“ und „Daraus ergibt sich zugleich“. Ich konnte insbesondere die Begründungen in Randnummer 6 (juris) intellektuell nicht nachvollziehen.

Aber die Folge ist eindeutig: Wer jetzt noch den Schlüssel oder Ersatzschlüssel für den Waffenschrank woanders als in einem mit Zahlenschloss versehenen Behältnis mit gleicher Sicherheitsstufe aufbewahrt, ist mit dem Klammerbeutel gepudert und verliert im Ernstfall die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit seine Erlaubnisse.

Einen Trost bietet die Entscheidung des OVG Sachsen: Im Streitfall hätte die Aufbewahrung in einem B-Schrank ausgereicht, weil für ihn die Altfall-Regelung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG als bisheriger Besitzer galt. Wenigstens etwas. De facto fordert die OVG – Rechtsprechung der beiden Gerichte die Anschaffung eines Behältnisses mit Zahlenschloss.

 

 

 

 

Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.

 

Aufbewahrung von Waffen während der Reise

Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.

Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.