Aufbewahrung Schlüssel Waffenschrank

Wohin mit dem Schlüssel des Waffenschrankes?

Da hat der Jäger mit der Aufbewahrung der Schlüssel des Waffenschrankes in einem Tresor, der nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung der Waffen entsprach, noch einmal Glück gehabt. Im Berufungsverfahren (nach vier Jahren) hat das OVG Münster den Bescheid aufgehoben, mit dem die Waffenbehörde dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel widerrufen hatte.

In der Entscheidung – OVG Münster vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – ist aber für die Zukunft die folgenreiche Feststellung getroffen worden:

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bisher liegt uns nur die Pressemitteilung vor, die vollständigen Urteilsgründe werden noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Diese verkaufsfördernde Maßnahme für Waffenschränke mit Zahlenschloss ist aus dem Gesetz nicht so einfach abzuleiten, ich bin auf die Gründe gespannt. Sie dürfte jedoch das Ende für den Verkauf von Waffenschränken bedeuten, die mit Schlüssel zu öffnen sind.

Richtig kompliziert wird es mit der Regelung für den Altbesitz in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Hier kann man wohl nur raten, welche Anforderungen der Schrank für den Schlüssel haben muß, der den A-/B- Schrank, sogenannter Jägerschrank, verschließt.

Wir beraten Sie gerne und engagiert: Kontakt

Nachtrag 18.11.2023

Der Deutsche Jagdrechtstag (DJRT), dem anzugehören ich die Ehre habe, hat zu diesem Thema in den Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2023 wie folgt Stellung bezogen:

1) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet. Es beruht auf einer unzulässigen  Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.

Die Urteilsgründe sind mittlerweile veröffentlicht: OVG Münster 20 A 2384/20

 

 

 

 

 

 

 

1 Antwort
  1. Sebastian Urban
    Sebastian Urban sagte:

    Fraglich und interessant für viele ist, ob der Schlüssel am Schlüsselbund –
    und damit immer dabei – ausreichend im Sinne der Aufbewahrung ist. Was konkret meint der Gesetzgeber unter dem Begriff Aufbewahrung?

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert