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Empfehlungen DJRT 2022

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2022

 

I. Bundesjagdgesetz

In § 1 BJagdG sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze des deutschen Jagdrechts manifestiert, die unmittelbar auf der Verfassung fußen, nämlich das Eigentum (Art. 14 GG), Tier- und Artenschutz (Art. 20a GG). Diese können auch durch Ländergesetzgebung nicht ausgehöhlt werden.

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass entgegenstehende landesrechtliche Regelungen nach Art. 31 GG nichtig wären.

II. Waffenrecht

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist erneut darauf hin, dass das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen ist, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind.

Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der etwa auf ein Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.

Auch bei der Festlegung der Wohlverhaltensphasen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall zu wahren.

III. Waldwildschäden

Die Bewertung von Wildschäden im Wald beinhaltet eine Prognoseentscheidung über den zukünftigen Wert eines Baumes.

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist darauf hin, dass – unabhängig von der Frage, nach welcher Methode der Schaden zu bemessen ist – das Ausfallrisiko als Folge des Klimawandels als überholende Kausalität zu bewerten ist. Dies kann dazu führen, dass bei nicht klimaresilienten Wäldern ein tatsächlicher Schadenseintritt als unwahrscheinlich einzustufen ist. Hieran müssen sich insbesondere vereinfachende Modelle zur Schadensermittlung messen lassen.

Rendsburg, im November 2022

Empfehlungen Deutscher Jagdrechtstag 2015

Zuchtmittel


Es gibt so ein paar Fortbildungsveranstaltungen im Jahr, auf die ich mich richtig freue. Die Jahrestagung des Deutschen Jagdrechtstages (DJRT), dem ich seit über 10 Jahren angehöre, gehört sicher dazu.

Sicherlich freut sich die Politik auch über unsere alljährlichen Empfehlungen.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2015

  1. Novellierung des Bundesjagdgesetzes
  2. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, Regelungen

    • zur Verwendung bleireduzierter Munition bei der Jagdausübung,
    • zum Einsatz von Schalldämpfern,
    • über einen Schießübungsnachweis und
    • betreffend die Mindestanforderungen der Jägerprüfung einschließlich der Qualifikation zur Fangjagd

    zu verabschieden, um einer weiteren praxisfremden Zersplitterung des Jagdrechts entgegenzuwirken. Damit kann auch ein Streit über die Länderkompetenzen in Fragen des Jagd- und Waffenrechts vermieden werden.

    Der Deutsche Jagdrechtstag sieht die Notwendigkeit, Kernbereiche des Jagdrechtes so zu regeln, dass sie einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten, sofern dem keine zwingenden landesspezifischen Belange entgegenstehen.

  3. Europäische Regelungen zur Jagd
  4. Der Deutsche Jagdrechtstag fordert, bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht beizubehalten.

Warnemünde, im November 2015

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Wer sich für die Empfehlungen des DJRT der letzten Jahre interessiert: Hier!

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013

I. Novellierung der Landesjagdgesetze

1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest:

Bei beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.

2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig. Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts führen.

3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

4. Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre Einschränkung.

II. Bleifreie Munition

1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede Regelung ist primär an der tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den Sicherheitsbelangen und der Lebensmittelsicherheit auszurichten.

2. Die Berufsgenossenschaft wird aufgefordert, die Unfallverhütungsvorschriften anhand der neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren Abprallverhalten von Büchsenmunition zu überprüfen.

III. Waffenrecht

1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht sich dafür aus, differenziert zu erfassen und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, von legalen Waffenbesitzern mit registrierten Waffen oder von illegalen Besitzern begangen werden.

2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:

a) die Tatbestände der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG zu konkretisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung ermöglicht wird.
b) eine Abstufung der möglichen Rechtsfolgen des § 5 I Ziff. 2 WaffG vorzusehen, um bei formalen oder geringfügigen Verstößen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

Deutscher Jagdrechtstag 2011

[singlepic id=73 w=64 h=48 float=left]“Wir müssen uns nicht dafür entschuldigen, daß andere die natürlichen Instinkte verloren haben!“ stellte Rudi Gürtler, der bekannte Österreichische Jagdrechtler und Autor des Kommentars zum Niederösterreichischen Jagdrecht fest.

Heraus aus der Defensive und hinein in den Wettbewerb mit den anderen Naturschutzverbänden.

Auch ansonsten bietet der Deutsche Jagdrechstag wieder ein interessantes Programm für den Jagdrechtler, das auch für den Berliner Strafverteidiger einiges zu bieten hat, u.a.:

  • Joachim Streitberger berichtet wie jedes Jahr Aktuelles zum Waffenrecht,
  • Wolfgang Klus stellt die Verkehrssicherungspflichten bei Gesellschaftsjagden dar,
  • Helmut Kinsky, der Geschäftsführer der DEVA fragt provokant: Geht es ohne Blei?
  • Dr. Wolfram gab einen Überblick über Feldwildschäden – ihre Ermittlung und Abgrenzung

Deutscher Jagdrechtstag 2010

[singlepic id=73 w=106 h=80 float=left]Dieses Jahr tagt der Deutsche Jagdrechtstag in der Heide Niedersachsens und hat sich ein anspruchsvolles Programm gegeben. Exotische Themen, wie der Wolf im Jagdrecht, mit dem wir auch unsere Erfahrungen haben und knallharte Tatsachenfeststellungen vom Kollegen Joachim Streitberger, der die ersten Erfahrungen mit dem novellierten Bundeswaffengesetz referiert.

Eine Woche Fortbildung auf den verschiedensten Gebieten des Naturschutzes im Interesse der Mandanten.