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Bild mit zahlreichen Briefkästen

Nachtbriefkasten

Die Krux mit dem Nachtbriefkasten

Im Rechtsverkehr gibt es die Besonderheit  des Nachtbriefkastens. Vor den Gerichten und vielen Behörden hängen besondere Briefkästen mit einer Besonderheit: Um Punkt 24:00:00 Uhr, so soll es jedenfalls sein, fällt im Briefkasten eine Klappe und danach eingeworfene Briefe fallen in ein gesondertes Fach für den Folgetag. Auf diese Weise kann die Behörde erkennen, ob eine Sendung noch fristgerecht oder erst verspätet, und sei es um Sekunden, eingeworfen wurde.

Wir mögen die Dinger nicht mehr, seitdem wir vor Jahren angeblich eine Klage einen Tag zu spät erhoben hätten. Nach langem hin und her ergaben dann die Nachforschungen letztlich, daß die Uhr des Nachtbriefkastens nicht auf die Sommerzeit umgestellt wurde.

Sicherheitshalber ein Video gedreht

Ein Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht erlebte Gruseliges. Für ihn endete – ungewöhnlicherweise – eine Frist am 06. Januar[1]  2021, um 24:00 Uhr.

Er machte sich also am Feiertag auf den Weg zum Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes und warf seinen Antrag um 21:21 Uhr ein. Der Kasten wurde am folgenden Tag geleert. Da die Antragsschrift in das Fach gefallen war, in das alle nach 24:00 Uhr eingeworfenen Schreiben gelangten, erhielt der Schriftsatz den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 und wurde daher als verspätet zurückgewiesen.

Er muß sich sowas schon gedacht haben. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Videodatei vor, von der er erklärte, sie zeige ihn beim Einwurf des Schreibens in den Nachtbriefkasten. Im Hintergrund sei das Radio seines Wagens zu hören. Ein Abgleich mit dem Programm des Senders ergebe, ebenso wie der Zeitstempel des Videos, dass er sein Schreiben am 6. Januar 2021, um 21:21 Uhr, in den Briefkasten eingeworfen habe.

Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt

Einem Strafverteidiger ist völlig klar was jetzt passierte: Der arme Mann gab eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, es gab eine Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) und die Staatsanwaltschaft ermittelte. Deren telephonische Nachfrage bei der Wachtmeisterei ergab, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Nachtbriefkasten nicht einwandfrei gearbeitet haben könnte.

Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluß. Gesucht werden sollte nach Mobiltelefonen, Computern, Laptops, Tablets und anderen elektronischen Speichermedien. Eine Auswertung dieser Beweismittel sollte erhellen, wann das Video aufgenommen worden sei. Bei der Durchsuchung wurden ein Mobiltelefon und zwei Rechner sichergestellt.

Eine Auswertung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Videos ergab, dass eine Manipulation unwahrscheinlich sei.

Nachtbriefkasten falsch eingestellt

Eine erneute Befragung der Wachtmeisterei des Amtsgerichts ergab, dass diese am 6. Januar 2021 nicht besetzt gewesen sei, sodass alle nach dem 5. Januar, 24:00 Uhr, eingegangenen Schreiben den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 erhalten hätten.

Erst das BVerfG hat es gerichtet

Amtsgericht und Landgericht haben den Beschwerden des Antragstellers nicht abgeholfen. Alles sei mit rechten Dingen zugegangen. Das BVerfG sah das dann doch ganz anders:

Die Anordnung der Durchsuchung war aber unverhältnismäßig, denn sie war nicht erforderlich. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die den Verdacht wohl auch zerstreut hätten, drängten sich geradezu auf und wurden unterlassen.

Naheliegender und jedenfalls grundrechtsschonender wäre es gewesen, zunächst Ermittlungen zum Betrieb des Nachtbriefkastens aufzunehmen. Dies habe sich wegen des Feiertages nahezu aufgedrängt. Daneben hätte es sich aufgedrängt, zunächst die Videodatei darauf zu überprüfen, ob Hinweise für eine Manipulation vorlägen.

Interessant nachzulesen: BVerfG vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21

Wenn Sie von einer Durchsuchung betroffen sind sollten Sie sofort mit Ihrem Anwalt Kontakt aufnehmen! Unsere Daten finden Sie auch: hier!

  1. [1]in Bayern, B-W und S-A ist Epiphanias (Heilige Drei Könige) gesetzlicher Feiertag
Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Durchsuchung

Zwischen 21 und 6 Uhr sind Sie vor einer Durchsuchung relativ sicher, § 104 StPO.  Ansonsten kommen die Damen und Herren regelmäßig früh morgens und halten Ihnen einen Durchsuchungsbefehl vor die Nase. Wenn Sie legaler Waffenbesitzer sind, müssen Sie allerdings damit rechnen, daß das SEK sich mit einer Ramme zuvor Zugang verschafft. Unabhängig davon, ob Sie Beschuldigter oder Unbeteiligter im Verfahren sind.

Was ist zu tun?

Ruhe bewahren! Aufsteigende Panik ist völlig normal aber nicht hilfreich. Leichter gesagt als getan. Rechts auf dieser Seite finden Sie unserer 24/7 – Notrufnummer. Bitten Sie darum, uns anrufen zu dürfen. Das wird die Polizei Ihnen gestatten und wir können Ihnen schon telephonisch beistehen bevor wir uns zu Ihnen aufmachen.

Bitten Sie die unerbetenen Besucher mit der Durchsuchung abzuwarten bis Sie den Durchsuchungsbefehl sorgfältig lesen konnten. Die Informationen aus dem Durchsuchungsbeschluß sind wichtig für das weitere Prozedere. Bewahren Sie die Ihnen zu überlassene Ausfertigung sorgfältig für Ihren Verteidiger auf!

Es passiert gar nicht so selten: Die Polizei hat sich in der Tür geirrt. Sind Sie die im Beschluß aufgeführte Person, deren Wohnung durchsucht werden soll? Falls nicht, weisen Sie die Beamten sofort auf den Fehler hin!

Welches Datum trägt der Beschluß? Derartige Beschlüsse haben ein Verfallsdatum. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß nach einem halben Jahr der Beschluß seine rechtfertigende Kraft verloren hat, BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92. Es gilt das letzte Datum der Entscheidung, also ggf. die Beschwerdeentscheidung.

Durchsuchung gem. § 102 oder § 103 StPO?

Bereits aus der Einleitung des Beschlusses ersehen Sie, wer Beschuldigter des Strafverfahrens ist. Das können Sie auch an der Paragraphenkette erkennen. Steht dort „gemäß §§ 102, 105 StPO“ oder „gemäß §§ 103, 105 StPO“? Gemäß § 102 StPO wird die Durchsuchung beim Beschuldigten angeordnet, gem. § 103 StPO die Durchsuchung bei anderen Personen.

In beiden Konstellationen gilt: Sie geben keine Einlassungen zur Sache ab! Zu einer ad hoc-Vernehmung sind Sie auch als Zeuge nicht verpflichtet. Das macht ggfls. später Ihr Strafverteidiger bzw. Zeugenbeistand. Sie lassen sich auf keinen Fall vernehmen und reden so wenig wie möglich. Auch nicht über die letzte Urlaubsreise!

Wonach wird gesucht?

Nicht in allen Fällen ist es so leicht, die Beamten von der Dursuchung abzuhalten. In einem unserer Fälle sollte in der Wohnung nach einem Mähdrescher gesucht werden. Im Regelfall und in der Praxis können Sie die Durchsuchung nicht verhindern. Die zu suchenden Gegenstände begrenzen in vielen Fällen jedoch die Durchsuchungsmaßnahmen. Wird nach einer Kalaschnikow AK-47 gesucht, scheiden viele Durchsuchungsorte aus, beispielsweise die Schmuckschatulle Ihrer Ehefrau oder die kleine Geldkassette mit dem Bargeldvorrat. Weisen Sie die Durchsuchenden ggf. darauf hin. Machen Sie sich Notizen über die Durchsuchung.

An der Durchsuchung mitwirken

Wichtig ist eine gute Stimmung. Denken Sie daran, daß die Beamten einen richterlichen Auftrag erfüllen und im Regelfall auch nicht gerne in Ihrer Wäsche wühlen. Stellen Sie die gesuchten Gegenstände ggf. zur Verfügung. Das erspart Ihnen häufig aufwendige Durchsuchungsmaßnahmen und verringert die durchsuchungsbedingte Unordnung. Geben Sie aber bitte keine Erklärungen ab. Falls Sie Ihre Paßwörter (Telephon-PIN) bekannt geben wollen, erledigt das später Ihr Strafverteidiger. Während der Durchsuchung ist dies zumindest für Telephone nicht der richtige Zeitpunkt. Sind Spezialisten mit im Durchsuchungsteam, erspart Ihnen die Herausgabe der Paßwörter vielleicht die Mitnahme der gesamten Computertechnik und die Beamten spiegeln nur die sie interessierenden Daten. Die Abwägungen sollten in Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt und kühlen Herzens erfolgen.

Wenn die gesuchten Gegenstände gefunden oder bereitgestellt wurden, werden sie sichergestellt. Meist ordnet der Beschluß bereits die Beschlagnahme an. Widersprechen Sie bitte nicht der Sicherstellung/Beschlagnahme. Dies ist nicht fristgebunden und kann von Ihrem Strafverteidiger nachgeholt werden. Ansonsten verzögert es nur die Akteneinsicht und ist ohne ausführliche Begründung in der Regel erfolglos.

Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern

Insbesondere in Steuerstrafverfahren ist eine Durchsuchung bei Dritten, bspw. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern üblich. Diese müssen ihre Schweigepflicht beachten und sollten ohne konkrete Weisung ihres Auftraggebers auf keinen Fall die Unterlagen freiwillig herausgeben und müssen darauf bestehen, daß die Unterlagen beschlagnahmt werden. Hier gilt es auch schwierige Abgrenzungen zu beachten, ob es sich bspw. um beschlagnahmefreie Mandatsunterlagen (Handakte) handelt. Dies wird in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit häufig nicht zu klären sein. Wir klären das dann später gemeinsam mit Ihnen und der Steuerfahndung/Staatsanwaltschaft.

 

Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd.

Foto RhinozerossIm Zusammenhang finden Sie das Zitat unten.

Bei uns häufen sich Entscheidungen im Waffenrecht, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Worüber ich mich so aufrege?

Nachtsichtgeräte sind nicht verboten. Einer der ganz Großen, ein Jagdausstatter, bietet viele derartige Geräte an, auch auf seiner Internetseite.

Konkret geht es um das Nachtsichtgerät Armasight Spark[1].

Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten.

Wo ist das Problem?

Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt.

Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen:

Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird …

Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt

Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen.

Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht:

Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.

Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses:

1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006

Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt …

Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden:

 

Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015

 

Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben?

Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund.

Nachtrag:

Wie es weiterging?

Lesen Sie: Hier!

  1. [1]Bedienungsanleitung pdf 1 MB

Anfangsverdacht

Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist; hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen …[1]

Jemand besitzt rechtmäßig eine Glock. Er kauft sich im Internet rechtmäßig ein Bauteil, mit dem diese zu einer vollautomatischen Waffe umgebaut werden kann. Der Umgang mit einer solchen vollautomatischen Waffe ist in Deutschland als Verbrechen strafbar.

Das Amtsgericht erläßt einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß für die Wohnung und die Fahrzeuge des Beschuldigten und greift damit erheblich in die Grundrechte des Beschuldigten ein. Gefunden werden sollen die Glock und das Bauteil.

Die FAZ berichtet am 19.08.2014 über eine von ihr bei Allensbach in Auftrag gegebene Umfrage zum Vertrauen in die Justiz

Zwei Drittel der Bürger haben großes Vertrauen in die deutschen Gerichte, nur 29 Prozent wenig und ganze 5 Prozent keinerlei Vertrauen. Über die vergangenen Jahre hinweg schwankte der Vertrauenspegel zwischen 60 und 71 Prozent.

Nun, der Besitzer der Glock hat künftig wohl kein Vertrauen mehr in die Justiz. Der Verteidiger im Waffenrecht hat Probleme, das seinem Mandanten zu erklären. Die Durchsuchung haben „natürlich“ die Kollegen und Nachbarn beobachtet. Da besteht auch Erklärungsbedarf; die Wahrscheinlichkeit, daß diese Bürger großes Vertrauen in die Justiz haben ist 3:1.

  1. [1]Zitat aus dem Standard-Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57.Aufl. 2014, § 102, RN 2