Rechtsbeistand
Häufig findet sich der Begriff „Rechtsbeistand“ und meint den „Rechtsanwalt“. Beides sind Berufsbezeichnungen und nicht Synonyme.
Wir blicken in die Geschichte …
Häufig findet sich der Begriff „Rechtsbeistand“ und meint den „Rechtsanwalt“. Beides sind Berufsbezeichnungen und nicht Synonyme.
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Das Thema Schießübungsnachweis bleibt verfassungsrechtlich ein Thema zum Mäusemelken.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 23.05.2016 – 8 K 3614/15 – dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art. 1 des Ökologischen Jagdgesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW Seite 448, berichtigt Seite 629) mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
„Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf.“
So oder ähnlich heißt es in vielen Jagdgesetzen der Länder und widerspricht den abschließenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes.
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß die Regelung in NRW verfassungswidrig ist und begründet dies ausführlich, zusammengefaßt:
2. § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW ist verfassungswidrig, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die konkurrierende Gesetzgebung nicht befugt war, diese Regelung zu erlassen.
(VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 8 K 3614/15 –, Rn. 62, juris)
Der Vorlagebeschluß hat im Großen und Ganzen die hohen Hürden der Rechtsprechung des BVerfG erfüllt, das Gericht stellt dies ausführlich dar. Aber der Teufel steckt wie so häufig im Detail, die uns das BVerfG mit heute veröffentlichter Entscheidung vor Augen führte.
§ 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW wurde zum 13. März 2019 geändert und lautet nunmehr:
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf.
Fällt Ihnen überhaupt der Unterschied auf? Ich mußte mehrfach lesen. Nunmehr wird nicht mehr der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit gefordert, sondern ein Schießübungsnachweis.
Das BVerfG sieht es so, daß nunmehr das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen sei:
Unsicherheiten dahingehend, ob der Kläger zu einer Jagdteilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis berechtigt ist, bestehen vor dem Hintergrund, dass § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (n.F.) einen solchen nicht mehr fordert, offensichtlich nicht mehr. (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2023
– 2 BvL 9/16 -, Rn. 57)
Schließlich ist ein Schießübungsnachweis kein Schießfertigkeitsnachweis.
Die Chance gleichwohl in der Sache zu entscheiden hat das BVerfG gesehen aber den Weg nicht gehen wollen:
Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der sachliche Gehalt der Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) trotz der erfolgten Änderung im Wesentlichen erhalten geblieben ist, bleibt der nunmehr verlangte bloße Schießübungsnachweis doch hinter dem ursprünglich verlangten Schießfertigkeitsnachweis qualitativ deutlich zurück. (Rn. 65)
Das erkläre mir bitte ein Verfassungsrechtler. Der Vorlagebeschluß moniert, m.E. zurecht, daß dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung eines Schießfertigkeitsnachweises fehlt und das Bundesverfassungsgericht stellt deklaratorisch fest, daß die Neuregelung schließlich einen qualitativ geringeren Eingriff darstellt.
Darauf haben wir Jagdrechtler nun 7 1/2 Jahre gewartet. Es ist zum Mäusemelken! Der Vorlagebeschluß mag anderen Verwaltungsgerichten als Blaupause gelten.
Der Kostenfestsetzungsbeamte hat meiner Meinung nach unseren Vergütungsanspruch, den die Staatskasse zu erstatten hat, zu niedrig festgesetzt.
Ein häufig auftretendes Problem.
Auf die Beschwerde erfolgt eine siebenseitige Entscheidung der drei Richter der 2. Strafkammer des Landgerichtes, die Bemessung der Rahmengebühr sei unbillig hoch und damit nicht verbindlich.
Mit was für Argumenten man sich da auseinandersetzen muß, will ich Ihnen nicht vorenthalten:
Die Schriftsätze des Anwalts des Beschwerdeführers lassen auch nicht ersichtlich werden, dass zwei Beiakten gesichtet werden mussten. Vielmehr erschöpfen sich seine kurzen Ausführungen aus der Hauptakte zu entnehmendes Vorbringen.
Liebe Herren Richter, ich habe leider nicht Ihre wohl vorhandene Fähigkeit, den Akten vor der Lektüre anzusehen, daß sie irrelevant sind und bin bisher nicht auf die Idee gekommen, daß für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nur der Umfang der Schriftsätze relevant ist.
Aber wirklich im Innersten hat mich dieser Vorwurf getroffen:
Angesichts der Kürze der Ausführungen, die im Wesentlichen inhaltlich jeweils nur zwei kurze Sätze enthalten, ist jedoch von einem geringen Zeitaufwand für deren Anfertigung auszugehen.
Zeilenhonorar? Die jeweils nur zwei kurzen Sätze haben mich Stunden gekostet.
Bei diesem Stil werden wir bleiben. Zig-seitige Schriftsätze sollen auch weiterhin den Schwätzern vorbehalten bleiben.
Vorgeschobener Eigenbedarf ist vorgetäuschter Eigenbedarf. Oder glauben Sie wirklich, die Tochter Ihres Vermieters will hier einziehen?
Es rollt eine Lawine von Eigenbedarfskündigungen von Wohnraum über Berlin. Immer mehr Mietwohnungen werden von Privatpersonen vermietet. Da kommt es schon mal vor, dass der Sohn oder die Tochter auszieht und in eigene, noch vermietete, vier Wände strebt. Das ist dann echter Eigenbedarf.
Betroffene stellen aber immer öfter im Nachhinein fest, dass der Vermieter kinderlos ist, oder die Tochter in Amerika studiert, oder die von ihnen gerade geräumte Wohnung schon kurze Zeit später zu dem doppelten Mietzins, vielleicht jetzt möbliert oder zum Verkauf auf einem der einschlägigen Portale angeboten wird.
Zivilrechtlich löst diese Vorgehensweise eine Schadensersatzpflicht des unredlichen Ex-Vermieters aus. Hierzu gibt es ausreichend Rechtsprechung und bei Bedarf meine auf das Mietrecht spezialisierte Kollegin Sabine Jede.
Das Problem des Zivilprozesses ist, der Ex-Mieter wird seinen Schaden einklagen müssen, ihn trifft für die Unehrlichkeit seines damaligen Vermieters die volle Beweislast und er muss die Gerichtskosten vorschießen. Mal ganz abgesehen von der komplizierten Schadensberechnung.
Vorgeschobener Eigenbedarf kann aber auch eine Straftat darstellen. Er erfüllt sämtliche Merkmale des Betruges; § 263 StGB.
Reicht eine Strafanzeige auf der Internetwache?
Ganz so einfach ist es dann doch nicht!
Die vorgeschobene Eigenbedarfskündigung fristet als Straftat noch ein Mauerblümchendasein.
Staatsanwaltschaften und Strafgerichte haben sich ihrer bisher nur selten annehmen müssen. Noch finden Sie bei Dr. Google nur wenig darüber. In ein paar Jahren wird sich das geändert haben.
Es ist also durch einen wohlbegründeten Strafantrag zunächst Überzeugungsarbeit zu leisten, damit der Staatsanwalt (m/w/d), der mit diesem Problem bisher noch nichts am Hut hatte, einen begründeten Anfangsverdacht teilt und die Ermittlungen gegen ihren Ex-Vermieter aufnimmt. Insbesondere die für die Annahme eines Betruges erforderliche Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil des unredlichen Ex-Vermieters und dem durch die Eigenbedarfskündigung eingetretenen Vermögensnachteil beim Ex-Mieter ist sorgfältig darzustellen. Noch höhere Anforderungen an den Vortrag können dann gestellt sein, wenn der Ex-Vermieter keine Mitteilung über den zwischenzeitlichen Wegfall des Eigenbedarfes tätigt, ihm also Betrug durch Unterlassen vorzuwerfen ist.
Gelingt eine fundierte Strafanzeige, dann erhebt der Staatsanwalt die Beweise, die Sie im Zivilprozess mühsam hätten beschaffen müssen.
Wir beraten Sie auch zu diesem Thema umfangreich, rufen Sie uns einfach an: Kontakt
Man merkt der ZK 66 des LG Berlin an, daß ihr bei dieser Begründung einer Eigenbedarf-Kündigung „der Hut hochging“ (66 S 170/22 v. 02.06.2023):
Die 66. findet deutliche Worte:
Der darin [in der Eigenbedarfskündigung] geltend gemachte Wohnbedarf ist durch die Umgehung der Kündigungsbeschränkungen aus § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Kläger und seinem Ehemann geschaffen worden. Gegenüber dem Wohnraummieter, dessen Schutz die Beschränkung der Befugnisse des Eigentümers in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dient, ist eine solche Umgehung rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger und sein Ehemann haben den Bedarf selbst herbeigeführt. Sich nunmehr auf diesen Bedarf zu berufen ist rechtsmißbräuchlich.
- 1. Hat im Vorfeld einer Eigenbedarfskündigung die Bedarfsperson eine von ihr genutzte Wohnung an den kündigenden Vermieter zurückgegeben, damit dieser die Wohnung leer stehend zu einem besseren Kaufpreis veräußern kann, und kündigt der Vermieter daraufhin eine andere vermietete Wohnung, um die Bedarfsperson nunmehr dort unterzubringen, so ist die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
- 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die veräußerte und die gekündigte Wohnung im wesentlichen vergleichbare Eigenschaften aufweisen, und wenn die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Verhältnis zum gekündigten Mieter nicht vorgelegen hätten.
Im Mietrecht berät und vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Sabine Jede auch zum Themenbereich Eigenbedarfskündigung.
Dr. Schmitz & Partner
Baraschstraße 3a
14193 Berlin-Grunewald
Telefon: (030) 329 00 4 – 0
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01805 / 72 5333
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