Offenbarungseid

Offenbarungseid? Berliner Justiz zu blöd zum zum!

Es tut mir wirklich leid, ich muß einfach meiner Wut Luft verschaffen. Um meine Wut zu verstehen, beleuchte ich die Hintergründe kurz:

Beratungshilfe

Beratungshilfe ermöglicht den Menschen mit geringem Einkommen gegen eine Eigenleistung von 15 Euro Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im Rahmen eines Güteverfahrens. Ich finde, das hat der Gesetzgeber sehr schlau gemacht. Er verpflichtet die Rechtsanwälte, diese Leistungen zu erbringen und macht sich selbst dabei einen ziemlich schlanken Fuß.

Wir müssen aus gesetzlichen Gründen eine Akte anlegen und selbstverständlich eine Kollisionsprüfung durchführen, nicht, daß etwa einer unserer Kollegen einen Fall des potentiellen Gegners bearbeitet. Das verursacht bei uns Personalkosten in Höhe von ca. 47 €. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin führt das Beratungsgespräch nicht in 10 Minuten. Wenn wir dem armen Schlucker die 15 € abknöpfen würden, wie das Gesetz es vorsieht, entstünden bei uns Verwaltungskosten für die Verbuchung der Zahlung in einer Höhe, die die 15 € deutlich übersteigen.

Die zu Beratenden haben zu recht kein schlechtes Gewissen, sie waren zuvor beim Amtsgericht, haben sich einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und glauben allen Ernstes, der Staat würde den bei uns anfallenden Aufwand angemessen entgelten. Dieser verlangt stattdessen jedoch von den Rechtsanwälten ein Sonderopfer und entlohnt die Beratungshilfe auf umständlich zu stellenden Antrag des Rechtsanwaltes mit satten 42,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Ich möchte gar nicht ahnen, wie hoch die Verwaltungskosten sind, die beim Amtsgericht dafür anfallen.

Offenbarungseid!

Und jetzt kommt der Knaller: Die Antwort auf unseren Antrag an das Amtsgericht auf Auszahlung der 42 € netto:

Hinweis des Gerichtes, zur Zahlung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage zu sein.

Abgesehen davon, daß die vermuteten Gesamtkosten für diese Wohlfahrtsleistung mehrere hundert € betragen dürften, ist die Berliner Justiz auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, das Schmerzensgeld für Rechtsanwälte auszuzahlen. Sie hat das dafür benötigte Verfahren eingestellt und das neue Verfahren noch nicht in Betrieb genommen.

Auf der Website der Berliner Gerichte findet sich an oberster Stelle der prominent hervorgehobene Hinweis:

Einführung einer neuen Software für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Berliner Verwaltung

Aufgrund der Einführung eines neuen Kassenprogramms können im Zeitraum vom 09. – 29. Juni 2026 keine Auszahlungen erfolgen.

Wir bitten um Ihr Verständnis für diese vorübergehende Einschränkung. Unsere Mitarbeitenden sind bemüht, die anfallenden Rückstände im Anschluss zeitnah abzuarbeiten. Für eventuell entstehende Unannehmlichkeiten wird um Entschuldigung gebeten.

 

Nein, ich habe kein Verständnis dafür!

Bild Schultafel

Hätt ick nich jedacht

Prozessauftakt nach Erpressung von Supermarktkette

Diese Meldung eines Senders (ARD) verwirrte mich vollständig. Wer hätte das gedacht? Supermarktketten sind bei vielen nicht beliebt, aber daß diese unschuldige Menschen erpressen?

Und dann ging es fröhlich in anderer Sache weiter:

Die Staatsanwaltschaft hat einen Haftbefehl erlassen

Sorry, von einem Journalisten des ÖRR erwarte ich Grundkenntnisse der Prinzipien der Gewaltenteilung! Nur der Richter darf einen Haftbefehl erlassen, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG! Das ist kein Spezialwissen.

Als ich mich  vor über 10 Jahren schon einmal darüber maßlos aufgeregt habe, hat Klabauter u.a. kommentiert:

Würde im Wirtschaftsteil einer Zeitung ein Journalist Brutto und Netto oder Dividende und Zins verwechseln, der Leser würde es merken und der Schreiber flöge vermutlich hinaus oder würde wenigstens in die Lokalredaktion zur Nachreifung umgesetzt; über juristische Dinge darf jeder schreiben, was er will und die Leserschaft, die es oft auch nicht weiß, nimmt das alles für bare Münze.

Es ist nicht besser geworden.

Kürzlich in den Fernsehnachrichten (ÖRR) über einen Strafprozeß:

… wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt …

Strafen haben keine räumlichen Ausdehnungen! Sie können nicht länglich sein, schon gar nicht lebenslänglich.

Sorry, das mußte mal wieder raus …

Rechtsschutzversicherungen und ihre Empfehlungen

Rechtsschutzversicherungen sind aus dem Leben der Rechtsanwälte nicht mehr wegzudenken. Zahlen sie doch so manches Mal die Vergütung des Rechtsanwaltes. Aber machen wir uns nichts vor: Das Interesse der Rechtsschutzversicherungen besteht darin, Beiträge einzunehmen und die Ausgaben möglichst gering zu halten.

Wir übernehmen in der Regel für unseren Mandanten die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung, ob eine Deckungszusage erteilt wird. Einer unserer Auftraggeber wollte uns Arbeit ersparen und hat selbst bei seinem Versicherer nachgefragt, ob dieser die Kosten für seine Verteidigung in einer Waffenstrafsache übernimmt. Die Versicherung schrieb ihm, daß sie weitere Angaben benötigt. Er kommt damit verständlicherweise nicht weiter und legt mir das Schreiben auftragsgemäß vor. Bei diesen Zeilen stieg dann mein Blutdruck in beängstigende Höhe:

Als Rechtsanwaltskanzlei wird von der Rechtsschutzversicherung eine überörtliche Kanzlei aus Rechtsanwälten und Steuerberatern in der Rechtsform einer PartmbB (Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung) benannt. Diese Kanzlei unterhält in Deutschland 10 Standorte, in Berlin ist nur ein Rechtsanwalt tätig. Dieser wirbt mit acht Tätigkeitsschwerpunkten. Strafrecht oder gar das Waffenrecht gehört nicht dazu. Keiner der zahlreichen auf der Website der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwälte führt als Schwerpunkt das Waffenrecht auf. Auf der gesamten umfangreichen Website gibt es keinen Bezug zu Waffen. Eine wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei.

Da wird behauptet, die Versicherung hätte eine Verpflichtung zur – ungefragten – Benennung einer Rechtsanwaltskanzlei. Selbst Schuld, wenn er einen anderen Rechtsanwalt wählt, was ihm selbstverständlich freisteht.

Cui bono?

Ein altruistischer Hinweis der Rechtsschutzversicherung? Oder ist der Hinweis Deep Throats aus dem Film „Die Unbestechlichen“ zu befolgen: Follow the money?

„Cui bono?“ (Wem zum Vorteil?), eine Phrase, die dem römischen Richter Lucius Cassius zugeschrieben wird und die auch von Cicero in seinen Reden verwendet wurde. Sie stellt die Frage nach dem Nutznießer einer Tat, um den Täter zu finden.

Wollen wir wetten? Die Rechtsschutzversicherung hat mit der Kanzlei eine Rahmenvereinbarung getroffen? Eine Rahmenvereinbarung, die die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütungen begrenzt? Die Begrenzung der Vergütung wird durch die Menge der „Zuweisungen“ der Versicherung kompensiert?

Sie wollen glauben, daß diese Vereinbarung nicht zum Nachteil des Versicherten wirkt?

Glauben Sie, was Sie wollen!

Wir haben keine Gebührenvereinbarungen mit Rechtsschutzversicherungen getroffen. Weder sind wir von einzelnen „großen“ Mandanten noch von Rechtschutzversicherungen abhängig.

Viele Verbände und ehemalige Mandanten empfehlen uns. Dafür erhalten sie keine Gegenleistung. Unsere Arbeit ist unsere Visitenkarte und unsere Erfolge sprechen sich rum.

Wenn Sie einen unabhängigen Sachwalter Ihre Interessen beauftragen wollen, Sie erreichen uns hier

 

Krieger schläft

Bürokratiemonster Finanzbehörden

Hurra, der Bürokratie ist eine weitere Gängelung der Rechtsanwälte und Steuerberater gelungen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 87a Abgabenordnung so geändert, daß Steuerberater und Rechtsanwälte nicht mehr das beA bzw. beSt für die Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen dürfen. Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) und das beSt (besondere elektronische Steuerberaterpostfach) wurden mit riesigem Aufwand für die Kommunikation mit den Behörden eingerichtet. Die Verwendung ist nach allen Verfahrensordnungen Pflicht für die Rechtsanwälte und auch für die Behörden.

Nur die Finanzverwaltung kocht ein eigenes Süppchen. Während wir nach der Finanzgerichtsordnung zur Verwendung des beA im Verkehr mit den Finanzgerichten verpflichtet sind, ist die Verwendung gegenüber dem Finanzamt unzulässig. Blitzschnell für Behördenverhältnisse hat die Verwaltung auf die Gesetzesänderung reagiert und im Anwendungserlaß zur Abgabenordnung erläutert:

Elektronische Nachrichten und Dokumente, die entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. AEAO zu § 87a, Nummer 1.2 Abs. 2) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an eine Finanzbehörde übermittelt wurden, gelten mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen. Sie können insbesondere keine Antrags- oder Einspruchsfrist wahren. (Nr. 2.1 Abs. 2)

Was für eine Haftungsfalle. Den Einspruch gegen den Strafbefehl müssen wir elektronisch erledigen, der Einspruch gegen den Steuerbescheid per beA ist unwirksam. Alle guten Worte haben die Länder nicht bewegen können, von diesem Unsinn abzusehen, berichtete beispielsweise die Bundesrechtsanwaltskammer:

Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss.

Das führt zu Verdruß. Anstatt die Bürokratie zu begrenzen, feiert sie fröhliche Urständ.

Weitere Einzelheiten und Links zu Stellungnahmen finden Sie im Kammerton Mai 2025 der Rechtsanwaltskammer Berlin.

Uns ist diese Gesetzesänderung nicht entgangen, wir können mit ihr umgehen.

Ausgangsstoffgesetz

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG)

Es klingelt an der Tür und eigenartig bekleidete Beamte betreten das Haus. Es sind die Herren vom Entschärfungsdienst, die sicherheitshalber zur Ausführung des Durchsuchungsbefehls hinzugezogen wurden. Schließlich geht es um das Ausgangsstoffgesetz. Was für ein Gesetz? Auch mir war das Gesetz bislang völlig unbekannt. Rudi Ratlos auch und beauftragte den ratlosen Verteidiger, der zunächst Akteneinsicht nahm und nun schlauer ist.

Ausgangspunkt für den Beschluß ist die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.  Mit dieser Verordnung soll angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen das System zur Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verschärft werden.

Ein nachvollziehbar und gut zu heißendes Ziel. Dumm nur, daß einige dieser Ausgangsstoffe auch für völlig harmlose Zwecke benötigt werden. Sie können jedoch auch für kriminelle Zwecke verwandt werden. In der Verordnung gibt es daher eine Meldepflicht innerhalb von 24 Stunden:

Für die Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze verdächtige Transaktionen. (Art. 9 Abs 1 Satz 1)

Bestellen Sie beispielsweise Aceton auf einem Online-Marktplatz und die Mitarbeiter hegen einen Verdacht, erfolgt die Meldung der verdächtigen Transaktion an die Kontaktstelle innerhalb von 24 Stunden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Durchsuchungsbefehls beim Ermittlungsrichter. Der hat nicht die Zeit, die Verordnung und das zu ihrer Umsetzung erlassene Durchführungsgesetz sorgfältig mit dem Sachverhalt abzugleichen.

Strafvorschrift

Das Ausgangsstoffgesetz enthält natürlich in § 13 eine Strafvorschrift:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet.

Die Verordnung unterscheidet zwischen „beschränkten Ausgangsstoffen“ oberhalb eines aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes, die im Anhang I aufgeführt sind und deren Besitz für normale Menschen strafbar ist und meldepflichtigen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die im Anhang II aufgeführt sind. Deren Besitz ist nicht strafbar.

Im Durchsuchungsbefehl liest sich das dann so:

Der Beschuldigte bestellte am TT/MM/JJJJ 250 g Magnesiumpulver, am TT/MM/JJJJ 1.000 g Schwefel und am TT/MM/JJJJ 2.500 g Kaliumnitrat über die Internetplattform www.amazon.de, die ihm in der Folge ausgeliefert wurden.

Dies ist strafbar als Verstoß gegen das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

gemäß § 13 Abs. 1 AusgStG

Alle drei Substanzen stehen im Anhang II, nicht in der Liste der Stoffe des Anhangs I. Deren Besitz ist für Otto-Normalverbraucher strafbar. Also meldepflichtig aber nicht strafbewehrt.

Und für diejenigen unserer treuen Leser, die sich über die ungewöhnliche Formulierung des Durchsuchungsbefehls wundern: Das ist meine Formulierung für den Beschluß des Ermittlungsrichters, der „die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräu­men und der Fahrzeuge des Beschuldigten … anordnet„. Die Formulierung „Durchsuchungsbeschluß ist mir hier zu euphemistisch. Es spricht ja auch kaum einer vom Haftbeschluß.

Auch für die Verteidigung gegen derart exotische Strafvorschriften stehen Ihnen die beiden Strafverteidiger der Kanzlei, Rechtsanwälte Krähn und Jede gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns hier: Kontakt