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Pfeilabschußgerät

Was ist ein Pfeilabschußgerät?

Der Gesetzgeber war so freundlich, eine Legaldefinition ins Gesetz (Anlage 1) zu schreiben.  Ein Pfeilabschußgerät ist ein den Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellter tragbarer Gegenstand

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Eine häufig unbeachtete Änderungen des 3. WaffRÄndG wird ab dem 01.09.2021 virulent. Zu diesem Termin läuft die Antragsfrist für eine Waffenbesitzkarte derjenigen ab, die die bislang ohne waffenrechtliche Erlaubnis erwerbbaren Geräte noch im Besitz haben.

Das Ganze ist in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG geregelt:

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Antrag auf Erteilung einer WBK eilt sehr!

Die Regelung stimmt im wesentlichen mit den Regelungen für die Magazine überein. Einzelheiten finden Sie im dortigen Beitrag.

Uns werden die tollsten Gespräche mit Waffenbehörden berichtet. Die Antragsteller werden mit Formularen überhäuft, in denen die erfragten Angaben völlig irrelevant sind. Eine Waffenbehörde (wir decken den Mantel des Schweigens über die Identität) fordert gar die ausführliche Begründung eines Bedürfnisses für den Besitz des Pfeilabschußgerätes. Schließlich sei eine Waffenbesitzkarte nur Bedürftigen zu erteilen.

Wir empfehlen: Machen Sie es kurz und verweisen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz! Der Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG wollte (konnte) nicht enteignen. Deshalb schuf er die Übergangsregelung, die die Waffenbehörden verpflichtet.

Aber Obacht! Der Antrag löst das ganze Prüfprocedere der Waffenbehörde aus und bei fehlender Zuverlässigkeit etc. erfolgt eine Ablehnung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wir berichteten schon vor vielen Jahren: Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Wenn die Waffenbehörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie uns kontaktieren. Wir wissen, wie man damit umgeht und führen für Sie mit Vergnügen das weitere Verfahren.

Gerichtliche Entscheidungen

Den Reigen eröffnet die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes  Trier mit seinem Urteil vom  15.09.2022 – 2 K 1197/22.TR

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir haben einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist. Wir sind auf die Entscheidung aus Koblenz sehr gespannt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluß vom 18.01.2022 – B 1 S 21_1333 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Sicherstellungsverfügung der Waffenbehörde wiederhergestellt.

Was war passiert? Die Waffenbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts bei der Waffenbehörde möglich. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch die Waffenbehörde sichergestellt und verwertet.

Die Behörde begründete dies damit, daß der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Im Eilverfahren hat das Gericht diesem Ansinnen der Behörde eine klare Absage erteilt:

§ 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG ist deshalb so zu verstehen, dass der Besitz bis zur unanfechtbaren Ablehnung der Erlaubnis als erlaubt gilt. Für diese Auslegung spricht auch, dass ansonsten bei Versagung der Erlaubnis eine Verpflichtungsklage regelmäßig spätestens nach der auf die Sicherstellung folgenden Verwertung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG) unzulässig werden würde, da mit Verwertung der Klagegegenstand wegfallen würde. Dies würde einer Rechtlosstellung von Altwaffenbesitzern gleichkommen.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext wenn Sie diesem Link folgen.

Nachtrag

Ein Anrufer berichtete mir von einer besonders perfiden Verfahrensweise der Waffenbehörde. Rechtzeitig hatte er den Antrag gestellt und harrte der Dinge, die da kommen sollten.

Zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde standen unangemeldet vor seiner Tür und teilten mit, daß sie eine unangemeldete Nachschau gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführen wünschten. Wo bewahre er denn bitte die Pfeilabschußgeräte auf? Wie, nicht in einem Waffenschrank? Die Mitarbeiter der Waffenbehörde hatten bereits den Bescheid über die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der Pfeilabschußgeräte wegen Verstoßes der Aufbewahrungspflichten in der Hand und stellten die Pfeilabschußgeräte sicher.

Er wurde vor die Wahl gestellt, ob er die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wünsche oder sich mit der Sicherstellung einverstanden erkläre.

Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht meiner Vorstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns.

Formulare, Formulare

Formulare im Waffenrecht? Für eine Mandantin habe ich gerade eine Anzeige gem. den §§ 37 bis 37d  WaffG erstellt.

Aus Mitleid habe ich die nach § 37f WaffG erforderlichen Angaben nicht im Fließtext gemacht, sondern das auf der Internet-Seite auffindbare Formular verwandt. Viele Behörden haben noch nicht erkannt, daß ihre Formulare nicht mehr up to date sind und noch auf das alte WaffG verweisen.

Die folgenden Daten des Anzeigenden sind nunmehr zu nennen:

a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsname,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtstag,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) jede Staatsangehörigkeit sowie
j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);

Eine der sehr zu lobenden Waffenbehörden hat das in ihrem Formular bereits berücksichtigt und in einem am Bildschirm ausfüllbaren Formular für h) ein Dropdown-Menü mit den Angaben „männlich“, „weiblich“ integriert. Herzlichen Dank!

Aber wir wollen doch politisch korrekt sein?

Gem. § 22 Abs. 3 PStG wären als Alternativen zusätzlich „divers“ und „ohne“ aufzuführen. Vielleicht sollten die Waffenbesitzer auch noch darüber aufgeklärt werden, daß die Angaben nicht frei gewählt werden können, sondern mit dem Personenstandseintrag übereinstimmen muß?

‚tschuldigung! Der Gesetzgeber hat sich schließlich was gedacht; bei lit a) bis j) des § 37f WaffG.

Es ist schon pervers: Selbst die Waffenbehörden schaffen es nicht, rechtskonforme Formulare bereitzustellen.

Wir helfen nicht nur beim Ausfüllen der Formulare – Kontakt zum Anwalt

 

 

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Verbotene Magazine im Waffenrecht

[lwptoc]

Verbotene Magazine – Fristablauf 01.09.2021

Welche Magazine sind verboten? Diese Frage beantwortet – und läßt zahlreiche zugehörige Fragen offen – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und beschreibt dabei die Merkmale für  verbotene Magazine mehr schlecht als recht:

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Die Legaldefinition der Magazine findet sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG.

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbtbesitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, definiert § 1 Abs. 3 WaffG.

Eingeführt wurde die Regelung durch das 3. WaffRÄndG, das hier vielfach Thema war.

Wegen der Übgergangsregelung ist das Thema verbotene Magazine noch nicht richtig virulent. Nach dem 01. September 2021 kann es aber fatal werden.

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

Diese Vorschrift hat es in sich. Hier interessieren nur § 58 Abs. 17 Satz 1 und 2 WaffG. Zwei Regelungen, differenziert nach dem Datum des Erwerbs der verbotenen Magazine:

Echter Altbesitz

§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG:

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Wer also das Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat und dies spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt, darf weiterhin Umgang mit den Magazinen haben. Wer hat, der hat.

Erwerb nach dem 13.06.2017

§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG regelt den Erwerb am oder nach dem 13.06.2017:

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.

Wer also das Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, muß es abgeben oder einen Antrag beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.

Wirklich in ihrem Besitz (und Eigentum) gesichert sind nur diejenigen, die das verbotene Magazin vor dem 13.06.2017 erworben haben und die Anzeige rechtzeitig vornehmen. Das Verbot des Umgangs wird für sie nicht wirksam. Damit sind alle oben beschriebenen Umgangsformen für sie erlaubt.

Inhalt der Anzeigen für verbotene Magazine

Hierzu ist ein Blick in das Formular Ihrer zuständigen Waffenbehörde hilfreich. In Berlin beispielsweise hier.

Gesetzlich geregelt sind die Angaben in § 37f Abs. 1 Nr. 6 WaffG.  Anzugeben ist neben den persönlichen Daten und dem Erwerbsdatum:

a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

Bitte rufen Sie nicht mich deswegen an, ich weiß es nicht! Fragen Sie Ihren Büchsenmacher oder die freundlichen Mitarbeiter Ihrer zuständigen Waffenbehörde!

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37h WaffG bestimmt, daß über die Anzeige des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen hat.

Sie sollten diese gut aufheben. Wie wollen Sie sonst den erlaubten Besitz nachweisen?

Wie war das? Richtig! – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und § 58 Abs. 17 WaffG sind für das Problem der verbotenen Waffen die relevanten Normen.

Exkurs Pfeilabschußgerät

Auch zu diesem Thema läuft die Frist. Hierzu haben wir eine separate Handreichung verfaßt: Pfeilabschußgerät

 

Berühmtes Bild Goethes. Ob über ihn wohl eine Regelanfrage eingeholt worden wäre?

AfD-Mitglieder waffenrechtlich zuverlässig?

Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz und die Zuverlässigkeit sind auf unserem LawBlog Dauerthema:

3. WaffRÄndG, insbesondere die Verstöße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden.

Jetzt ist auf einmal auch eine breitere Öffentlichkeit an dem Thema interessiert:

  • Mit welchen Mitteln gehen wir gegen den politischen Gegner vor?
  • Wie können wir Bürger davon abhalten, Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) zu werden?
  • Oder widersprechen solche Überlegungen unserem Rechtsstaat, insbesondere dem Parteienprivileg des Grundgesetzes, Art. 21 GG?

Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall einzustufen.

Diese Entscheidung könnte in der Folge dazu führen, daß die Mitglieder der AfD im Regelfall als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft werden und als Jäger oder Sportschützen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückgeben müssen, die ansonsten widerrufen bzw. eingezogen würden.

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Rechtslage Zuverlässigkeit vor dem 20.02.2020

§ 5 Abs. 2 Nr. 3

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind. …

Rechtslage Zuverlässigkeit seit dem 20.02.2020

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, …
3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, …
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben, …

Begründung der Regelung zur Änderung der Zuverlässigkeit

Diese Vorschrift wurde aufgrund der Beschlußempfehlung des Ausschuss für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 11.12.2019 – Bundestags-Drucksache 19/15875 eingeführt.

In der einleitenden Begründung wird erklärt: „Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist.“ (Seite 4 der BT-Drs.)

Das Adverb „noch“ gibt zu interessanten Spekulationen Anlaß!

Warum ist es dem Satz hinzugefügt? „… noch nicht verboten ist.“ Offenkundig sollte etwas anderes ausgedrückt werden als „ … auch wenn diese Vereinigung nicht verboten ist.

Den Abgeordneten des Bundestages wurde suggeriert: Es geht um die Fälle, in denen ein Verbotsverfahren zumindest auf dem Weg ist. Diese Intention hat im Gesetzeswortlaut, wie wir oben sehen, keine Entsprechung gefunden; ist aber bei der Auslegung als Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.

Aber schon die weitere Begründung  läßt mich wieder schaudern und das „noch“ wird in Klammern gesetzt, zur Bekräftigung oder als Einschränkung?

3.
Der Ausschuss betont, dass alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Verfassungsfeinde und Extremisten legal in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu werden durch den Gesetzentwurf erweitert. So kann künftig Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen auch dann die Waffenerlaubnis verweigert bzw. entzogen werden, wenn die betreffende Vereinigung (noch) nicht verboten ist.“ (Seite 24 der BT-Drs.)

Absolut konsensfähig! Aber wer sind die Verfassungsfeinde, wer ist ein Extremist? Da wirft jeder Einäugige dem anderen Einäugigkeit vor. Und vorbei ist es mit dem Konsens.

Regelungslücke Un-Zuverlässigkeit ohne Aktivitäten

Der Gesetzgeber meint, es habe bisher eine Regelungslücke gegeben, des es zu schließen galt:

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind ferner Antragsteller als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wenn sie individuell oder als Mitglied einer Vereinigung bestimmte verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder unterstützt haben. Wenn hingegen zwar die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung – die nicht bereits verboten ist – bekannt ist, über dortige Aktivitäten aber keine nachweislichen Erkenntnisse vorliegen, begründet dies gegenwärtig nicht die Regelunzuverlässigkeit.“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Das war die Abkehr vom erforderlichen Nachweis der verfassungsfeindlichen Betätigung des Antragstellers, die Mitgliedschaft oder Unterstützung soll nunmehr ausreichen. Dafür wird auch eine Begründung angegeben:

Dies ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz).“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Partei als Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG?

Bei einer Vereinigung denkt man zunächst an alle möglichen Gruppen, beispielsweise an Rockergangs (OMCG) aber nicht an Parteien.

Nun, das Parteiengesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG) definiert eine Partei als Vereinigung von Bürgern. Und dem Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG war dies ausweislich der Änderungsbegründung bekannt:

Der Begriff der „Vereinigung“ als Oberbegriff umfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereins- als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes).“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Der Gesetzgeber hat eingesehen, daß das zu weitgehend ist und hat in der Begründung eine deutliche Einschränkung des Anwendungsgebietes vorgenommen:

Beschränkung auf festgestellte verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das BVerfG

Unter den geänderten § 5 Absatz 2 Nummer 3 fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde.“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Das kann m.E. nur bedeuten, daß von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG nur verbotene Parteien und diejenigen Parteien betroffen sind, bei denen das BVerfG verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat; sonst bedürfte es dieser Klarstellung nicht. Die Zuverlässigkeit sonstiger Parteimitglieder ist nicht in Frage gestellt. Etwas anderes ließe sich auch mit dem Parteienprivileg des Art. 21 GG nicht vereinbaren.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu. (BVerfG Leitsatz 1, Urteil v. 21.03.1961 – 2 BvR 27/60)

Diese Entscheidung ist durch die Änderung des Art 21 GG seit dem 20.07.2017 nicht obsolet. Nunmehr entscheidet das BVerfG auch über die Frage, ob Parteien nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 (RN 17) – ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Neuregelung des GG auf seine Entscheidung noch nicht anwendbar sei.

Spannungsverhältnis zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) und § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Durch die oben dargestellte Gesetzesänderung hat sich bezüglich der Parteien eine absurde Situation ergeben.

In der Regel unzuverlässig ist:

  1. Wer Mitglied in einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG) oder
  2. bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Mitglied in einer Partei ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG).

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG läßt den Verdacht einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei genügen; § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG setzt das Parteienprivileg um und fordert die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das BVerfG, um die Regelunzuverlässigkeit zu vermuten. Die Diskussion um das Spannungsverhältnis nach der alten Rechtslage, lex specialis oder nicht [1], hat sich damit erledigt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Die nachgewiesene Mitgliedschaft bestätigt die Vermutung der Mitgliedschaft.

Das Parteienprivileg

Wir haben es in diesem Beitrag bereits erwähnt, das Parteienprivileg, und auf den Leitsatz der Entscheidung des BVerfG 2 BvR 27/60 verwiesen. Es schützt die Partei in ihrem Bestand, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Ihren Ursprung hat das Prinzip in Art. 21 GG.

Letztlich geht es darum, daß eine politische Partei nicht ohne ihre Mitglieder und Funktionäre existieren kann und deshalb wegen des Schutzes der Parteien keine rechtlichen Nachteile daran geknüpft werden dürfen, Mitglied einer Partei zu sein, die nicht verboten wurde.

Für die Frage der Zuverlässigkeit ist dieses Thema in der Rechtsprechung in zwei Fällen hochgekocht.

BVerwG 6 C 29/08 DVU

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2009- 6 C 28/08 – betraf ein Mitglied der Deutschen Volksunion, die nicht verboten war. Das Gericht hat sich hier ausführlich mit dem Parteienprivileg beschäftigt, meint aber, die Parteien seien durch eine waffenrechtliche Sonderbehandlung ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt:

Dagegen beeinträchtigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder -anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Zwar kann grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden, soll nicht die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten (s. in diesem Sinne bereits BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 – 1 BvR 486/59BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73BVerfGE 39, 334 <357 f.>). Dieser Grundsatz erleidet aber dann eine Ausnahme, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen.“ (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, Rn. 21, juris)

Zunächst die Bestätigung des Grundsatzes, daß Parteimitglieder aus ihrer Mitgliedschaft keine nachteiligen Rechtsfolgen hinzunehmen haben. Um sodann im nächsten Satz den Hammer der konkurrierenden Grundrechte herauszuholen:

wohl aber die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die den Gesetzgeber berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten.

Das BVerwG hat dann zurückverwiesen weil nicht klar war, ob die vom Kläger verfolgten Bestrebungen verfassungswidrig waren und ob nicht der lange beanstandungsfreie Waffenbesitz die Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt. Damals galt noch der Grundsatz, daß der Betroffene die Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben mußte (siehe oben 1.1 alte Rechtslage). Nach neuer Rechtslage soll bereits die Mitgliedschaft ausreichen.

BVerwG 6 C 9/18 NPD

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 – betraf ein Mitglied der NPD, die nicht verboten ist.

Der Entscheidung voraus gingen Entscheidungen des  Sächsischen Oberverwaltungsgericht v. 16. März 2018 – 3 A 556/17 – und die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden

Vorinstanz VG Dresden – 4 K 286/16

Das Verwaltungsgericht Dresden beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 23.06.2016 – 4 K 286/16 ausführlich mit der Problematik des Parteienprivilegs, gab der Klage des Parteimitgliedes statt und widersprach ausdrücklich der Entscheidung des BVerwG in der DVU-Sache. Und das mit ziemlich markanten Worten:

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 GG, welche vom Bundesverwaltungsgericht (aaO, Rdnr. 21) als Rechtfertigung dazu herangezogen wird, eine Ausnahme vom Verbot zu statuieren, an die parteioffizielle Tätigkeit in nicht verbotenen Parteien nachteilige Folgen zu knüpfen. Abgesehen davon, dass Umfang und Reichweite der staatlichen Schutzpflichten weitgehend unbestimmt sind, führt diese Art von Ausnahme zur Aushöhlung des Parteienprivilegs. Denn das – bisher unbewiesene – Argument der Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens und der Notwendigkeit, die Allgemeinheit waffenrechtlich davor zu schützen, lässt sich auf eine Vielzahl anderer Fälle von Betätigungen und Verhaltensweisen übertragen, deren Ausübung durch politisch missliebige Parteien und deren Mitglieder als inopportun erscheinen mag. Würde man dem folgen, bliebe vom materiellen Gehalt des Parteienprivilegs so gut wie nichts mehr übrig (Wiedemann/Snowadsky, aaO, 106). Es spricht für sich, dass es in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 und 3 WaffG nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, das Parteienprivileg über Art. 2 Abs. 2 GG einzuschränken. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Staat in seine rechtsstaatlichen Schranken zu weisen, nicht aber vorauseilend eigene Rechtspolitik zu betreiben.“ (VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 –, Rn. 23, juris)

Dem ist aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen. Anders jedoch das Bundesgericht.

Auseinandersetzung mit dem Parteienprivileg in BVerwG 6 C 9/18

Ausdrücklich stellt das Gericht zunächst darauf ab, daß auf seine Entscheidung noch nicht die Änderung des Art. 21 GG anzuwenden sei, mit der dem BVerfG die Kompetenz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei außerhalb des Parteiverbotsverfahrens eingeräumt wurde. Seit der Änderung kann in einem gesonderten Verfahren [2] die Verfassungswidrigkeit auch in den Fällen festgestellt werden, in denen ein Verbot nicht in Frage kommt.

Seitdem gilt m.E. noch mehr der oben zitierte Leitsatz des BVerfG, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. 

Zunächst behauptet das Gericht, ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liege nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Wirklich? Das Gericht kratzt noch die Kurve und relativiert:

Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen.

Ich erlaube mir die Prognose, daß kaum ein Jäger bereit sein wird, die Jagd für seine politische Betätigung aufzugeben. Und auch unter den Sportschützen wird sich wohl nur ein geringer Anteil derjenigen finden, der für seine Teilhabe an der politischen Meinungsbildung seinen Sport aufzugeben bereit ist.

Jäger und Sportschützen können nur noch in den anderen Parteien Mitglied werden, ohne ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verlieren? Die Mitgliedschaft in der AfD und Jäger oder Sportschütze zu sein ist inkompatibel?

Den Behörden steht bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse im Regelfall kein Ermessen zu, § 4 Abs. 1 WaffG. Der Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnisse, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Die vom BVerwG (im DVU-Urteil) in Bezug genommenen Entscheidungen betrafen Ermessensentscheidungsfälle.

Das Gericht vertieft die Problematik nicht, sondern zieht sich auf seine zehn Jahre zurückliegende Entscheidung zurück und zeigt wieder die Keule der Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit:

Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 – 1 BvR 486/59BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73BVerfGE 39, 334 <357 f.>), ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen.“ (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 18)

Sebastian Roßner hat auf die Wertungswidersprüche zu Recht hingewiesen:

Die Rechtsprechung des BVerwG ist auch aus einem anderen Grunde nicht überzeugend. Denn wenn die Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gerade dadurch begründet werden, dass die Partei verfassungsfeindlich ist, welcher der Betreffende angehört, werden die zuständigen Behörden und Gerichte immer wieder dazu gezwungen, die betreffende Partei politisch-inhaltlich zu bewerten und an diese Bewertung ggfs. negative rechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Dies ist aber nach dem sogenannten Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und neuerdings auch aus Abs. 3 GG den Verfassungsrichtern vorbehalten.

Verfassungsmäßige Ordnung

Der Begriff verfassungsmäßige Ordnung ist mehrdeutig, bezeichnet beispielsweise auch die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>). Wer eine Änderung einer Vorschrift des BGB anstrebt, verstößt sicherlich nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung im Sinne der Regelungen zur Zuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG.

Exkurs WaffRNeuRegG

Eingeführt wurde der Begriff in das WaffG durch das WaffRNeuRegG 2002.

Der Gesetzentwurf der BReg sah die Formulierung vor

„3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, „

Der Bundesrat fand das nicht konkret genug und beanstandete dies:

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG-E soll ein Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit bereits dann eingreifen, wenn der Betroffene – einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung – verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat. Es erheben sich angesichts des weit gefassten Tatbestands Zweifel, ob die Grundrechtsbeschränkung (jedenfalls des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG) hinreichend verfassungsrechtlich legitimiert ist, namentlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung trägt (s. im Übrigen zum „Entscheidungsmonopol“ des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwirkung von Grundrechten: Jarass in Jarass/Pieroth, GG-Komm., 5. Aufl. 2000, Artikel 18 Rn. 3 m. w. N.; s. weiter zum „Parteienprivileg“ Artikel 21 Abs. 2 GG). Kriterien für eine – einschränkende – Auslegung des Merkmals des „Verfolgens (verfassungsfeindlicher Bestrebungen)“ sind nicht ersichtlich; ausweislich der Begründung (S. 103) soll „jedwede – individuelle oder kollektive – verfassungsfeindliche Betätigung“ genügen. Eine (verfassungskonforme) Konkretisierung des Tatbestandes erscheint geboten. Hierfür bietet sich eine Anlehnung an die Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG (und zugleich an die – in der Begründung (S. 103) wohl angesprochenen – Oberbegriffe in § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BVerfSchG bzw. § 92 Abs. 3 StGB) an.“ (BT-Drs. 14/7558 Seite 105)

Der Bundesrat schlug folgende Formulierung vor:

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,“

Die BReg stimmte den Bedenken zu [3], wollte jedoch den Rekurs auf Art. 9 Abs. 2 GG.

Gewollt ist die in Art. 9 Abs. 2 GG genannte verfassungsmäßige Ordnung , die die freiheitliche demokratische Grundordnung meint, also die grundlegenden demokratischen Prinzipien.

Freiheitlich demokratische Grundordnung

Das ist immer noch wenig konkret. Hilfreich ist hierzu der vom BRat herangezogene § 4 Abs. 2 BVerfSchG

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Fazit Zuverlässigkeit

Bis zur Rechtsänderung durch das 3. WaffRÄndG 2020 war derjenige regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß er Bestrebungen verfolgte oder unterstützte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Solange keine nachweislichen Erkenntnisse vorlagen konnte die Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden.

Seit der Gesetzesänderung bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG, daß derjenige die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Mitglied in einer Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

Die mangelnde Zuverlässigkeit ergibt sich also bereits aus dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung; nachweisliche Erkenntnisse über die dortigen Aktivitäten des Mitgliedes sind nicht mehr erforderlich.

Parteien sind Vereinigungen im Sinne des Gesetzes.

Art. 21 Abs. 4 GG bestimmt, daß ausschließlich das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststellt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen; die Mitgliedschaft darf in anderen Rechtsbereichen nicht mit nachteiligen Folgen verknüpft werden.

 

  1. [1](VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 –, Rn. 21, juris)
  2. [2]§ 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
  3. [3] In der BT-Drs. 14/75558 Seite 128 antwortet die Bundesregierung auf den Vorwurf der fehlenden Konkretisierung (Seite 105) : „Die Bundesregierung hält das Anliegen des Bundesrates, den Tatbestand zu konkretisieren, im Grundsatz für berechtigt. Sie hält es aber für vorzugswürdig, sich an der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes zu orientieren“
Bild Schultafel

Wesentliche Waffenteile

Wesentliche Waffenteile? Das kennt doch jeder aus der Sachkundeprüfung?

Das neue WaffG – wir haben bereits oft berichtet: 3. WaffRÄndG – ändert auch Begrifflichkeiten.

Besonders einschneidend sind die Änderungen zu den wesentlichen Waffenteilen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG

1.3.1 wesentliche Teile sind
1.3.1.1 der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert
[…] 1.3.1.3 das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet
[…].
1.3.1.7 vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
1.3.3 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind

Was die wesentlichen Waffenteile sind, kann im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sein. Das Gesetz ist dabei nicht besonders hilfreich. Beispielsweise durch die Definition „das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf“ werden nun auch Waffenteile zu wesentlichen Teilen, die bislang ohne waffenrechtliche Bedeutung waren!!!

Aber das Bundeskriminalamt (BKA) hilft mit dem Leitfaden „Wesentliche Waffenteile“ weiter. Erstellt wurde es in Zusammenarbeit mit der Fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters.

Der Leitfaden ist klar gegliedert und mit zahlreichen Abbildungen versehen. Wichtige Schlußfolgerungen werden deutlich hervorgehoben:

Bei Repetiergewehren war die Systemhülse kein bislang wesentliches Teil nach Waffengesetz.
Nun bildet die Systemhülse das waffenrechtliche Gehäuse und ist damit erlaubnispflichtiges Waffenteil.

Dieser Leitfaden sollte bei jedem Sportschützen und Jäger in der Favoritenliste verlinkt sein.